Anmeldung als Minijob wenn Angehöriger bei Renovierung hilft?
Fragestellung
Hallo Frau Ordemann,
meine Frau und Ich leben aktuell noch in der Schweiz, ziehen aber zum 01.01.2019 in ein gerade gekauftes Haus auf der Deutschen Seite nach Laufenburg (Baden).
Von heute bis Dezember 2018 müssen noch einige Renovierungsarbeiten durchgeführt werden, die auch zu ca. 90% von lokalen Fachbetrieben durchgeführt werden.
Lediglich die Malerarbeiten kann der Bruder meiner Ehefrau übernehmen, er ist Maler und arbeitet angestellt in Rumänien (meine Frau ist Rumänin).
Er hat angeboten diese Arbeiten für eine kleine Aufwandsentschädigung der Flugkosten zu übernehmen, diese sind ca. 300 EUR. Als Hilfe würde er einen guten Freund mitbringen, der ihm beim Abkleben hilft.
Frage nun, muss ich beide Personen als Haushaltshilfe bei der MiniJob - Zentrale anmelden?
Muss ich sie sonst noch versichern?
Was wäre Ihre Empfehlung in dieser Konstellation?
Es ist geplant, dass beide mit den Malerarbeiten im November starten.
Beste Grüsse
R. B.
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Antwort von Rechtsanwältin Uta Ordemann
Sehr geehrter Mandant,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die wie folgt zu beantworten ist:
1.
Wenn der Bruder Ihrer Frau die Malerarbeiten unentgeltlich durchführt und es sich um eine reine Gefälligkeit im Rahmen der familiären Verbindung handelt, ist eine Anmeldung bei der Minijob-Zentrale nicht erforderlich. Voraussetzung ist aber immer, dass kein Entgelt gezahlt wird, also keine finanzielle Gegenleistung für den familiären Gefälligkeitsdienst erbracht wird.
Die Übernahme der Flug- bzw. Fahrtkosten ist eine reine Aufwandsentschädigung und stellt damit kein Entgelt dar.
Auch Freunde und Bekannte können aus reiner Gefälligkeit bei Renovierungsarbeiten helfen. Auch hier kommt es dann wieder maßgeblich darauf an, ob ein Entgelt gezahlt wird oder ob es sich um eine reine Gefälligkeit im Rahmen des Verwandten- bzw. Freundeskreises handelt.
Für den Fall, dass der Freund des Bruders Ihrer Frau ein Entgelt erhalten sollte neben der reinen Aufwandsentschädigung für die Fahrtkosten, wäre seine Tätigkeit grundsätzlich als versicherungspflichtige Beschäftigung einzuordnen und müsste dann angemeldet werden. Sofern sich die Tätigkeit im geringfügigen Bereich bewegt, wäre hierfür die Minijob-Zentrale zuständig.
2.
Davon zu unterscheiden ist die Frage der Unfallversicherungspflicht, auf die gerade auch bei Renovierungsarbeiten immer zu achten ist.
Der Gesetzgeber hat auch Personen unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung gestellt, die wie Beschäftigte/Arbeitnehmer (ohne Entgelt) bei Eigenbauarbeiten tätig werden. Zu diesem Personenkreis gehören auch Familienangehörige wie Freunde und Bekannte, die kein Entgelt erhalten.
Von dieser gesetzlichen Pflichtversicherung ausgenommen sind aber Personen, die als Freunde und Verwandte reine Gefälligkeitsleistungen erbringen oder selbst unternehmerähnlich handeln. Leider gibt es hierzu keine eindeutigen Definitionen in den gesetzlichen Vorschriften und der sozialgerichtlichen Rechtsprechung.
Allerdings ist bei Helfern, die im Rahmen einer im privaten Bereich üblichen, reinen Gefälligkeitsleistung tätig werden und auch nicht weisungsgebunden sind, der Versicherungsschutz qua Gesetz grundsätzlich ausgeschlossen, weil solche Leistungen in der Regel rechtlich nicht als arbeitnehmerähnlich gelten, die Personen also nicht wie Arbeitnehmer tätig werden.
Vorliegend ist die Gefälligkeitsleistung der reinen Privatsphäre zuzurechnen, so dass in diesem Fall damit auch grundsätzlich kein Unfallversicherungsschutz qua Gesetz besteht, wenn die betreffende Person nicht wie ein Arbeitnehmer (ohne Entgelt) tätig wird. Falls auch der Freund des Bruders kein Entgelt erhalten sollte und seine unterstützende Mitwirkung als reine Gefälligkeit im Freundeskreis anzusehen ist, wäre er auch nicht in den gesetzlichen Unfallversicherungsschutz eingebunden. In diesem Fall empfiehlt es sich unbedingt, die Risiken über eine private Unfallversicherung abzudecken, sofern die Malerarbeiten in Ihrem Haus in Deutschland durch die bestehenden Unfallversicherungen der beiden Personen noch nicht abgedeckt sind.
Falls Sie noch weitere Fragen hierzu haben, melden Sie sich jederzeit gern.
Mit freundlichen Grüßen
Uta Ordemann
Rechtsanwältin
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