AG über Fehlverhalten seines AN informieren und Problem über AG lösen?
Fragestellung
"Der Fahrzeugführer eines Dienstfahrzeuges (Lieferwagen, deutlich erkennbare Firmenwerbung) hat mich im Rahmen seiner Tätigkeit (er trug seine Arbeitskleidung) im Straßenverkehr durch "Schneiden" gezwungen, scharf zu bremsen. Nach Ansprache des Fahrzeugführers beleidigte mich dieser wiederholt (trotz entsprechender Ermahnungen immer wieder geduzt, Unfähigkeit, Auto zu fahren behauptet, mit wegwerfender Handbewegung aufgefordert, den öffentlichen Ort zu verlassen (hau ab!)
Da ich den AG über den Firmenwagen eindeutig identifizieren kann und der Fahrzeugführer Beauftragter des Unternehmers ist, beabsichtige ich, dem AG den Sachverhalt schriftlich darzulegen und auf die Beauftragteneigenschaft des Fahrzeugführers zu verweisen.
Weiterhin beabsichtige ich, dem AG zur Vermeidung eines Rechtsstreites anzubieten, 150 € zzgl. die Kosten dieser Rechtsberatung an mich zu zahlen. Da der AG mit dem AN intern abrechnen kann, wäre so meinem Bedürfnis nach Genugtuung genüge getan, weswegen ich bei fristgemäßer Zahlung zusichern würde, den gesamten Komplex als erledigt zu betrachten.
Sollte er meinem Vorschlag zur Güte nicht entsprechen wollen, würde ich ihn dennoch bitten, mir die ladungsfähige Anschrift des Fahrzeugführers zu übermitteln; denn ich würde dann Strafantrag stellen bzw die Ordnungswidrigkeit anzeigen und/oder zivilrechtlich meine Ansprüche auf Entschädigung für die erlittenen Beleidigungen geltend machen.
Bei letzterem könnte der AG "im Boot" sein und damit dieses Vorgehen zulässig, oder?
Ich möchte insbesondere wissen, ob ich berechtigt bin, meine Vorwürfe gegen den AN dem AG bekannt zu machen und es außerdem zulässig ist, über den Umweg des AG, der eher geneigt sein dürfte "Ärger zu vermeiden", den AN "gerade stehen zu lassen"? (ich gehe davon aus, daß der AG zwar an mich zahlt aber sich intern das Geld vom AN "zurückholt", es handelt sich um einen Handwerksbetrieb, in dem sicher intern eher pragmatisch gehandelt wird)
Danke
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwalt Ralf Hauser, LL.M.
Sehr geehrter Ratsuchender,
selbstverständlich besteht die Möglichkeit, dass Sie das Fehlverhalten des Fahrers, insbesondere im Hinblick auf Beleidigungen Ihnen gegenüber, dem Arbeitgeber des Fahrers anzeigen.
Sie sollten es jedoch vermeiden, dem Arbeitgeber gegenüber mit einer Anzeige bzw. eine Strafantrag zu drohen, für den Fall, dass der von Ihnen genannte Betrag nicht gezahlt wird. Dies würde eine Erpressung gem. § 253 StGB darstellen.
Prinzipiell ist es so, dass der Arbeitgeber auch nicht generell für das Verhalten des Arbeitnehmers (Fahrer) einzustehen hat. Der Arbeitnehmer ist Erfüllungsgehilfe des Arbeitgebers. Der Arbeitgeber haftet für das Verschulden seines Erfüllungsgehilfen nur, wenn er diesen nicht ordnungsgemäß ausgewählt oder überwacht hat. Hat er dies, trifft ihn keine Haftung.
Ich würde Ihnen daher empfehlen, Strafantrag gegen den Fahrer wegen Beleidigung, Nötigung und aller weiterer in Betracht kommender Delikte zu stellen und daneben im Wege des Adhäsionsverfahrens die zivilrechtlichen Ansprüche auf Schmerzensgeld wegen der erlittenen Beleidigungen geltend zu machen. Dies hat den Vorteil, dass Sie nicht neben der Strafanzeige ein separates zivilrechtliches Verfahren (mit den von Ihnen vorzuleistenden Gerichtskosten) geltend zu machen.
Es ist nicht zwingend notwendig, dass Sie den Arbeitgeber um die Anschrift des Fahrers bitten. Sofern Sie Strafantrag stellen, wird die Staatsanwaltschaft beim Arbeitgeber nachfragen, wer das Fahrzeug am Tattag geführt hat, so dass sich die Anschrift dann aus der Ermittlungsakte ergibt.
Falls Sie den von Ihnen gewählten Weg beschreiten wollen, was durchaus möglich ist, bitte unbedingt darauf achten, dass Sie Ihre Forderung nicht mit einer Drohung verbinden.
Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung
Mit freundlichen Grüßen
Ralf Hauser, LL.M.
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"Ehe ich gegen den Täter Strafantrag stelle, möchte ich Ihm Gelegenheit geben, den Vorgang außergerichtlich abzuschließen. Daher bitte ich Sie freundlich, mir die ladungsfähige Anschrift des Fahrzeugführers zu übermitteln.
Falls Sie als Arbeitgeber sich für das Fehlverhalten eines Ihrer Beauftragten (während des Dienstes im Fahrzeug des Arbeitgebers) verantwortlich fühlen, begrüße ich das, so ließe sich die Angelegenheit ohne weitere Komplikationen und doch mit einem klaren Zeichen, für alle Beteiligten abschließen."
Ich gehe wie gesagt davon aus, daß der Meister kein Interesse daran hat, daß es Ärger mit seinen Mitarbeitern gibt und daher die Sache intern klärt, was mir recht ist, weil der Meister allemal strenger durchgreift als die meisten Richter (wenn die Sache nicht ohnehin eingestellt wird). So, wie ich es jetzt formuliert ist es keine unberechtigte Drohung bzw. Erpressung, korrekt?
Danke
so stellt es keine Erpressung dar. Das Schreiben beinhaltet keine Drohung und ich habe keine Bedenken. Sie haben auch gut erklärt, warum Sie sich an den Arbeitgeber wenden.
Viell Erfolg und ich hoffe, Sie bekommen die Angelegenheit außergerichtlich geklärt.
Mit freundlichen Grüßen
R. Hauser, LL.M.
Rechtsanwalt