Wird eine Photovoltaikanlage installiert liegt nach nun verschärfter Rechtslage eine Bauleistung (§ 48 EStG) vor.
Der Auftraggeber ist dann grundsätzlich verpflichtet vom Rechnungsbetrag 15 % einzubehalten, anzumelden und an das Finanzamt abzuführen (Bauabzugssteuer).
Ausnahmeregelung
- eine gültige Freistellungsbescheinigung gem. § 48b EStG liegt vor oder
- die Summe der Bauleistungen, die im laufenden Kalenderjahr abgerechnet wird, übersteigt voraussichtlich nicht die Freigrenze i.H. v. 15.000 €. Weiterhin darf der Auftraggeber ausschließlich steuerfreie Vermietungsumsätze erbringen, d.h. es wird Wohnungseigentum vermietet. In allen anderen Fällen beträgt die Freigrenze 5.000 €.
Die Verpflichtung zur Anmeldung der Bauabzugssteuer entsteht in dem Zeitpunkt, in dem die Rechnung bezahlt wird.
Der Begriff der Bauleistung ist weit auszulegen. Es spielt hierbei keine Rolle, ob das fest in das Gebäude eingebaute Wirtschaftsgut als sogen. Betriebsvorrichtung oder Gebäudebestandteil anzusehen ist.
- Die Installation einer Photovoltaikanlage an oder auf einem Gebäude stellt eine Bauleistung i.S. des § 48 EStG dar.
- Die Aufstellung einer Freilandphotovoltaikanlage kann ebenfalls den Bauleistungsbegriff erfüllen.
Bislang vertrat die Finanzverwaltung die Auffassung, dass eine Photovoltaikanlage als Betriebsvorrichtung nicht den Begriff des Bauwerks erfüllt. Daran wird ausdrücklich nicht mehr festgehalten.