Hinsichtlich eines Reihengeschäfts müssen vier Voraussetzungen erfüllt sein:
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mehr als zwei Beteiligte,
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Kaufverträge über den gleichen Liefergegenstand;
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eine einzige Warenbewegung,
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Warenbewegung unmittelbar vom ersten Lieferer an den letzten Abnehmer.
Es treten folgende Rechtsfolgen ein:
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Nur eine bewegte Lieferung (§ 3 Abs. 6 Satz 5 UStG):
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diese ist die Beförderungs- oder Versendungslieferung;
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Ortsbestimmung nach § 3 Abs. 6 UStG;
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nur bei dieser Lieferung kommt die Steuerbefreiung für Ausfuhrlieferungen (§ 6 UStG) oder für innergemeinschaftliche Lieferungen (§ 6a UStG) in Betracht (Abschn. 3.14 Abs. 2 UStAE).
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Bei allen anderen Lieferungen in der Reihe findet keine Beförderung oder Versendung statt; es handelt sich um ruhende Lieferungen:
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die Lieferungen werden entweder vor oder nach der Beförderungs- oder Versendungslieferung ausgeführt;
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Ortsbestimmung nach § 3 Abs. 7 Satz 2 UStG;
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für diese Lieferungen kommt eine steuerfreie Lieferung nach § 6 oder § 6a UStG nicht in Betracht.
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