Zwangsurlaub
Fragestellung
Ein Beamter wird zwangs beurlaubt und vom Dienst frei gestellt. Es liegen Anzeigen gegen ihn vor, u.a. wegen Körperverletzung, Erpressung, Drohung, Stalken. Es gibt kein Beweis. Die Anzeigen sind alle von der gleiche Person. Die Person ist von der Familie und gibt dem Beamte die Schuld weil die Familie kaputt gegange ist. Der Beamte sagt: das stimmt alles nicht und die Person will sich rächen.Aussage gegen Aussage. Keine Zeugen. Das dauert schon 2 Jahre. Es gibt stendig neue Anzeigen.
Kann das sein, das jemand unschuldig solang frei gestellt wird? Gilt er nicht solang unschuldig, wenn es kein Beweis gibt? Ist der Fall realistisch oder muss es in Wahrheit ein andern Grund geben? Muss es Beweise geben oder reichen viele Anzeigen von einer Person schon? Welche Gründe recht fertigen eine solange Frei Stellung? Wielang kann jemand frei gestellt bleiben bis eine Entscheidung getroffen werden muss? Unendlich?
Ich möchte wissen ob es so sein kann oder ob es total unwarscheinlich ist das nur wegen den genannten Gründen jemand einfach solang frei gestellt werden kann.
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Antwort von Rechtsanwalt Dipl. Jurist Felix Hoffmeyer, LL.M.
Sehr geehrter Fragesteller,
gegen eine solche Freistellung hat der Beamte jederzeit die Möglichkeit, Widerspruch oder ggf. gleich Klage gegen den Dienstherren einzureichen, da es sich bei dem Verbot des Führens der Dienstgeschäfte um einen massiven Eingriff in das Recht des Beamten auf eine amtsangemessene Beschäftigung, das als einer der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums gemäß Art. 33 V GG gilt, handelt.
Im Normalfall gilt das Unschuldsprinzip, allerdings hat der Dienstherr auch die Möglichkeit und das Recht, im Rahmen einer vorläufigen Freistellung, die Situation zu "beruhigen", allerdings darf dies keine zwei Jahre dauern.
Hier könnte sodann auch ein entsprechende Antrag gestellt, auf Wiederaufnahme der Tätigkeit.
Es empfiehlt sich allerdings auch immer parallel dazu mit den Justizbehörden zusammenzuarbeiten und auf eine Verfahrenseinstellung hinzuwirken, notfalls mit Hilfe von Untätigkeitsklagen, wenn sich die Ermittlungen aus nicht nachvollziehbaren Gründen hinziehen sollten.
Bei weiteren Fragen stehe ich Ihnen selbstverständlich jederzeit zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Hoffmeyer, LL.M.
Rechtsanwalt
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Aber Sie haben noch nicht geantwortet, ob diese Freistellung ganz ohne Beweise möglich ist.
Eine Untätigkeit liegt gar nicht vor, weil immer neue Anzeigen kommen. Und jede neue Anzeige muss neu geprüft werden. Kann es sich dann so lang hinziehen?
Und die Frage war noch unbeantwortet, ob die genannten Gründe (Anzeigen ohne Beweis) schon die Freistellung rechtfertigen. Danke.
eine Freistellung ist gem. § 39 Beamtenstatusgesetz nur aus "zwingenden dienstlichen Gründen" rechtswirksam.
Die Zwangsbeurlaubung setzt allerdings weder ein Dienstvergehen noch Verschulden voraus (OVG Münster, ZBR 1962, 13).
Das Verbot erlischt nach Ablauf von 3 Monaten seit Bekanntgabe des Verbots an den Beamten oder mit dem in ihm angegebenen Zeitpunkt. Der Beamte muss dann, ohne dass es dazu einer Verfügung bedarf, seine Dienstgeschäfte wieder aufnehmen. Die 3-Monats-Frist kann nicht verlängert werden. Statt dessen muss gegen den Beamten ein Disziplinarverfahren (§ 17 BDG) oder ein sonstiges Verfahren zur Beendigung des Beamtenverhältnisses eingeleitet werden (s. §§ 12, 13 II, 28 ff., 35 ff.), wenn der Beamte über die Frist hinaus von seinen Dienstpflichten ferngehalten werden soll.
Wenn Sie noch weitere Fragen haben sollten, sprechen Sie mich bitte direkt per E-Mail an, da diese Plattform nur eine einmalige Nachfrage erlaubt, ich Ihnen aber weiterhin Auskunft geben möchte.
Über eine ggf. positive Bewertung würde ich mich freuen.
Mit freundlichen Grüßen
Hoffmeyer, LL.M.
Rechtsanwalt