Zusätzliche freiberufliche Tätigkeit in der WVP
Fragestellung
Hallo,
icn befinde mich seit 3 Jahren in der Wohlverhaltensphase
Zusätzlich zu meiner hauptberuflichen Tätigkeit (44 Stunden/Woche) erhalte ich aus meiner freiberuflichen Nebentätigkeit geringe Einnahmen als Sänger und Songtexter von der Gema.
Von meinem Gehalt aus meiner nicht selbständigen Tätigkeit wird regelmäßig der pfändbare Betrag
(ca. 500,-- €) monatlich an den Treuhänder abgeführt. Muss ich von den Einnahmen aus meiner freiberuflichen Tätigkeit noch zusätzlich einen Betrag an den Treuhänder abführen?
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
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Antwort von Rechtsanwalt Stephan Bartels
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre x-mail, die ich vor dem Hintergrund der von Ihnen mitgeteilten Informationen im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworte.
Davon ausgehend, dass Ihr Insolvenzverfahren bereits aufgehoben worden ist, richten sich die von Ihnen an den Treuhänder abzugebenden Einkünfte nach der "Abtretungsrerklärung nach § 287 Abs. 2 InsO", die Sie gemeinsam mit den Antragsunterlagen bei Gericht eingereicht haben.
Nach dieser Erklärung sind ausschließlich Einkünfte aus der Verwertung Ihrer Arbeitskraft bzw. an deren Stelle tretende Bezüge erfasst. Einkünfte aus einer hauptberuflichen selbständigen Tätigkeit fallen nicht unter die ERklärung und müssen daher von Ihnen auch nicht abgetreten werden.
Anders würde es sich nur dann verhalten, wenn die freiberufliche Tätigkeit den Hauptanteil Ihrer Einkünfte ausmachen würde.
Ich hoffe, dass ich Ihre Frage verständlich und zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet habe.
Mit freundlichen Grüßen
Stephan Bartels
Rechtsanwalt, Hamburg
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Vielen Dank