Zuordnung Kapitalerträge
Fragestellung
Kann ein gemeinsam veranlagtes Ehepaar (Zugewinngemeinschaft) die Zinseinkünfte auf seinen Gemeinschaftskonten in der Steuererklärung in einem beliebigen Verhältnis aufteilen?
Von einem diesbezüglichen "Dispositionsrecht" habe ich gelesen, aber was bedeutet in diesem Zusammenhang "steuerrechtlich" im folgenden Satz:
"Sofern und soweit Ehegatten steuerrechtlich ein Dispositionsrecht hinsichtlich der Zuordnung der Einkünfte eingeräumt ist, gilt diese Zurechnung dann aber auch auf jeden Fall ..."
(aus einem Rundschreiben der GKV vom 24.10.2008)
Wann und von wodurch wird das Dispositionrecht eingeräumt, wann versagt?
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Steuerberater Dipl.-Kfm. Rainer Schenk
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
zunächst einmal vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auch aufgrund Ihrer Angaben und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung auf yourXpert gerne beantworte. Die Beantwortung erfolgt gemäß der von Ihnen vorgenommen Sachverhaltsschilderung. Fehlende oder fehlerhafte Angaben zu den tatsächlichen Verhältnissen können das rechtliche Ergebnis durchaus beeinflussen.
Grundsätzlich bezieht jeder Ehegatte bei der Zugewinngemeinschaft als auch bei Gütertrennung die Nutzung seines Vermögens selbst ( § 1363 BGB ).
Gemäß EStR 26, Abs.5 sind gemeinsame Zinseinkünfte der Ehegatten, falls keine andere Aufteilung in Betracht kommt, jedem Ehegatten zur Hälfte zuzurechnen.
Wenn Sie dem Finanzamt schlüssig erklären können, dass die Zinsen z.B. zu 80 % aus Ihrem und nur zu 20 % aus dem Vermögen Ihrer Ehefrau stammen, wäre eine solche Aufteilung ( Dispositionsrecht ) möglich.
Eine freie willkürliche Disposition kommt keinesfalls in Frage!
Demzufolge kann ein steuerrechtliches Dispositionsrecht ausschließlich von der Finanzverwaltung gewährt oder versagt werden.
Hinsichtlich des Sparerfreibetrages können Sie den bei einem Ehegatten nicht ausgenutzten Teil des Freibetrages auf den anderen Ehegatten bei der Einkommensteuererklärung übertragen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Rainer Schenk
Steuerberater
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Dr. Rainer Schenk