Zugewinn und Geldschenkung
Beantwortet
Fragestellung
Letzte Woche ist mein Onkel plötzlich verstorben. Meine Oma (92 Jahre) hat im September eine Schenkung ( ohne Notar) an Ihre beiden Söhne gemacht über einen grösseren Geldbetrag.
Des weiteren hat Sie sich mit einen Geldbetrag beim Kauf an einen neuen PKW beteiligt.
Nun möchte Sie nicht, dass dieses Geld in den Zugewinn der Ehefrau als Erbanteil mit einfliesst, da die beiden seit über 10 Jahren nicht mehr im gleichen Haushalt gelebt haben.
Die Eheleute hatten kein gemeinsames Konto.
Kann Sie diesen Betrag quasi zurückfordern? Kann Sie sich diesbezüglich an das Nachlassgericht wenden ?
vielen Dank für die Auskunft
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Antwort des Experten
Sehr geehrter Mandant,
zunächst einmal möchte ich Ihnen mein Beileid zu Ihrem Verlust aussprechen.
Haben Sie vielen Dank für Ihre Anfrage. Gerne möchte ich Ihnen diese wie folgt beantworten:
Ich verstehe Ihre Sachverhaltsschilderung dahingehend, dass Ihr Onkel und seine Frau zwar getrennt gelebt haben, jedoch noch nicht geschieden waren und auch kein Scheidungsverfahren lief. Bitte korrigieren Sie meine Annahmen, falls diese so nicht korrekt sein sollten, im Rahmen der Rückfragefunktion.
In einem solchen Fall würde es in der Tat im Rahmen der Nachlassabwicklung zum Zugewinnausgleich im Todesfall kommen.
Die Frau Ihres verstorbenen Onkels tritt damit als Erbin in seine rechtliche Position im Ganzen ein. Das bedeutet, dass Sie für den Fall, dass sie das Erbe annehmen sollte, in der Tat alle Rechte und Pflichten, auch aus der Schenkung, übernimmt.
Es gibt nun einige wenige gesetzlich vorgesehene Fälle, in denen eine einmal vollzogene Schenkung zurückgezogen werden kann. Diese Fälle sehe ich aber vorliegend nicht als gegeben an:
In Frage kommt zum einen der so genannte "grobe Undank des Beschenkten". Dies würde schwere Straftaten zum Nachteil der Großmutter voraussetzen.
Zum anderen kann eine Schenkung dann rückgängig gemacht werden, wenn der Schenker verarmt ist und seinen Lebensunterhalt ohne den geschenkten Betrag nicht mehr bestreiten könnte.
Ich bedauere, Ihnen keine positivere Mitteilung machen zu können, sehe aber nach Ihrer Schilderung keine Möglichkeit zur Rückforderung des Geldgeschenks.
Ich hoffe, dass ich Ihnen hiermit bereits weiterhelfen konnte und stehe für eventuelle Nachfragen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Daniela Désirée Fritsch
Rechtsanwältin
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