Zeugenentschädigung
Fragestellung
Hallo,
ich bin am 4.7.2013 als Zeuge beim LG geladen. Als selbständige Detektiv habe ich am 1.7.2013 einen Observationsauftrag auf der Insel Rügen angenommen, der ca. 2 Wochen laufen wird. Daraufhin habe ich unverzüglich die Richterin informiert, dass ich nicht von meinem Wohnort Hannover anreisen werde, sondern von Rügen. Die Richterin teilte mit, dass mein Erscheinen bei Gericht notwendig sei, aber die erhöhten Kosten nicht erstattet werden. Ich hätte den Auftrag nicht annehmen dürfen bzw. für Ersatz sorgen müssen.
Für Ersatz habe ich gesorgt, der kostet mich aber auch Geld.
Bleiben die Kosten bei mir hängen ?
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Antwort von Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Basis Ihres Einsatzes und des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts wie folgt beantworte:
Nach § 19 des Gesetzes über die Vergütung von Sachverständigen, Dolmetscherinnen, Dolmetschern, Übersetzerinnen und Übersetzern sowie die Entschädigung von ehrenamtlichen Richterinnen, ehrenamtlichen Richtern, Zeuginnen, Zeugen und Dritten - JVEG - Grundsatz der Entschädigung - gilt:
"Zeugen erhalten als Entschädigung
1.
Fahrtkostenersatz (§ 5),
2.
Entschädigung für Aufwand (§ 6),
3.
Ersatz für sonstige Aufwendungen (§ 7),
4.
Entschädigung für Zeitversäumnis (§ 20),
5.
Entschädigung für Nachteile bei der Haushaltsführung (§ 21) sowie
6.
Entschädigung für Verdienstausfall (§ 22)."
Nach § 5 Absatz 5 ist bestimmt:
"Wird die Reise zum Ort des (Gerichts-)Termins von einem anderen als dem in der Ladung oder Terminsmitteilung bezeichneten oder der zuständigen Stelle unverzüglich angezeigten Ort angetreten oder wird zu einem anderen als zu diesem Ort zurückgefahren, werden Mehrkosten nach billigem Ermessen nur dann ersetzt, wenn der Berechtigte zu diesen Fahrten durch besondere Umstände genötigt war.
Das heißt, Sie müssten die Fahrt nach Rügen schon vor der Terminsladung geplant und gebucht haben und es müssten insofern besondere Umstände dadurch eintreten.
Da Sie letztlich für Ersatz sorgen konnten, scheiden besondere Umstände zunächst aus.
Aber:
§ 7 Ersatz für sonstige Aufwendungen schreibt vor:
"Auch die in den §§ 5, 6 und 12 nicht besonders genannten baren Auslagen werden ersetzt, soweit sie notwendig sind. Dies gilt insbesondere für die Kosten notwendiger Vertretungen und notwendiger Begleitpersonen."
Hier wird die Vertretung notwendig gewesen sein, wenn Sie die Fahrt nach Rügen schon vor der Terminsladung geplant und gebucht haben.
Die Mehrkosten für die Vertretung ist also damit aller Voraussicht nach als Mehrkosten/-aufwand und damit als sonstige Aufwendung ersatzfähig, was Sie schriftlich beantragen sollten.
Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.
Vielen Dank im Voraus für Ihre Bewertung meiner Antwort. Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt
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