Zahlungsaufforderung per Einschreiben mit Rückschein wird nicht entgegengenommen
Fragestellung
Ich habe - bzw. meine Frau hat - am 11.3.2019 unserem Noch-Schwiegersohn per Einschreiben mit Rückschein und eigener Unterschrift eine Zahlungsaufforderung über €25.000 zukommen lassen, nachdem er die 3-monatige Kündigungsfrist des betreffenden Darlehens meiner Frau zum 28.02.2019 verstreichen ließ, ohne zu zahlen.
Dieses Einschreiben hat er laut Hotline der Deutschen Post nicht entgegengenommen, wohl wissend um dessen Inhalt.
Daraufhin hat meine Frau ein gleichlautendes (Ein-)Schreiben aufgesetzt und es wiederum, diesmal am 23.03. per Einschreiben mit Rückschein an seine Adresse versandt.
Auch dieses Schreiben hat er bis heute nicht entgegengenommen. Der Postadresse ist allerdings ein Postfach seiner Firma hinterlegt, wohin die Schreiben gelangen.
Die Mitarbeiterin der betreffenden Poststelle hat mir heute in einem persönlichen Gespräch versichert, dass sie in beiden Fällen den Adressaten, der ihr namentlich bekannt ist, informiert und um Abholung gebeten hat. Sie hat mir den betreffenden zweiten Brief sogar gezeigt und betont, sie könne ihn ja nicht zur Abholung zwingen und auch der zweite Brief werde am morgigen Tag wieder zurückgeschickt.
Wie kann ich erreichen, dass der Adressat den Inhalt des Briefes zur Kenntnis nimmt, um evtl. anschließend weitere Schritte unternehmen zu können, ihn zur Rückzahlung des Darlehens zu bewegen?
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
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Antwort von Rechtsanwalt Stefan Pieperjohanns
Sehr geehrter Kunde,
wenn ich den Sachverhalt richtig verstehe, haben Sie /Ihre Frau dem Schuldner eines Darlehens gekündigt. Nach Ablauf der First haben Sie versucht, eine Zahlungsaufforderung zuzustellen. Dies haben Sie per Einschreiben bzw. Einschreiben mit Rückschein und eigenhändiger Unterschrift über das POSTFACH des Schuldners versucht. Ich schließe daraus, dass Ihnen die Wohnaschrift des Schuldners nicht bekannt ist.
Ausgehend von diesen Prämissen würde ich zu folgenden Optionen raten:
1. Sie können den Zugang der Kündigung beweisen
Beantragen Sie einen Mahnbescheid über die Summe zuzüglich Zinsen bei der Geschäftsstelle des zentralen Mahngerichts/Amtsgerichts und geben Sie an, dass nur eine Postfachadresse bekannt ist, so dass eine Postzustellungsurkunde nicht verwendet werden kann, sondern der Gerichtsvollzieher mit der Zustellung beauftragt werden sollte.
2. Sie können den Zugang der Kündigung nicht beweisen
Sie sollten jedenfalls noch einmal die Kündigung aussprechen, bevor es weiter gehen kann. Damit der Zugang diesmal bewiesen werden kann, sollten Sie direkt den Gerichtsvollzieher beim zuständigen Amtsgericht mit der Zustellung der Kündigung und Zahlungsaufforderung beauftragen. Da es sich um ein Postfach handelt, kann dieser Auftrag ein wenig Überzeugungsarbeit benötigen. Der BGH hat 2012 entschieden, dass eine Gerichtsvollzieherzustellung an das Postfach im Gegensatz zu früher durchaus möglich ist.
Wenn Sie sich jetzt fragen, wie Sie den Zugang der Kündigung beweisen sollen, dann sollten Sie jedenfalls Option 2 wählen.
Nehmen Sie hierzu gerne auch mit mir Kontakt auf unter 040/3501617-0
Mit freundlichen Güßen
Rechtsanwalt
Pieperjohanns
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eine Wohn(Post)adresse ist gut. Das bedeutet, dass Sie dem Schuldner unproblematisch über die Gerichtsvollzieherverteilerstelle jede Art von Schreiben für relativ kleine Gebühren zustellen lassen können.
Ich würde bei dem bisherigen Verhalten Ihre Schuldners zur Vorsicht tatsächlich die kombinierte erneute Kündigung mit Zahlungsaufforderung durch den GVZ zustellen lassen.
Das bedeutet zwar erneut eine Frist, die es abzuwarten gilt, aber Sie haben im später evtl. nötigen Prozess nicht das Problem, dass Ihr Gegner behauptet "Kündigung? Nie bekommen! Sonst hätte ich doch bezahlt."
Das wäre fatal, weil dann der Prozess wegen mangelnder Fälligkeit der Forderung verloren geht und Sie trotzdem nochmal mit Frist kündigen müssten und die Kosten für Gericht, Ihren Rechtsanwalt und den Anwalt des Gegners (bei der Summe ist es ein Fall für das Landgericht und damit Anwaltszwang!) zusätzlich hätten.
Sagen Sie gerne Bescheid, wenn Sie Unterstützung benötigen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Pieperjohanns
Welche Frist wäre das denn? Eine erneute Kündigung ab Zustelldatum für 3 Monate, wie von uns beim ersten mal Ende November 2018 bis Ablauf 28.2.2019 gesetzt?