Wohnungskauf - Überprüfung des Kaufvertragsentwurfs.
Fragestellung
Bitte um Überprüfung des Kaufvertragsentwurfs.
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwalt Robert Weber
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für die Anfrage.
Vorliegend handelt es sich um einen normalen Kaufvertragsentwurf ohne Auffälligkeiten.
Wie bei allen Wohnungskäufen sollten Sie dennoch folgende Punkte beachten:
- Der Kaufpreis ist binnen 10 Tagen nach Mitteilung durch den Notar fällig. Wenn Sie nicht fristgerecht bezahlen, kann die Verkäuferseite sofort den Gerichtsvollzieher gegen Sie losschicken und zwangsvollstrecken, eine vorherige Klage ist NICHT notwendig.
- Die Gewährleistungsrechte sind weitgehend ausgeschlossen, d.h. die Verkäuferseite haftet ausschließlich für verschwiegene Mängel, d.h. Sie müssen nachweisen, dass die Gegenseite die Mängel kannte. Prüfen Sie das Objekt also sehr genau!
- Schauen Sie sich genau die Teilungserklärung und die Beschlußsammlung der WEG an. Beides ist für Sie verbindlich, da können sich wahre Bomben verstecken.
- Als Käufer haben Sie Anspruch auf Vorlage des Energieausweises. Im Bereich der Heizung hat der Gesetzgeber auch für bestimmte Heizungen eine Modernisierungspflicht festgelegt. Ich empfehle daher dringend, sich den Energieausweis vorlegen und die Heizung zeigen und beschreiben zu lassen. Beides sollte auch im Kaufvertrag auftauchen.
Bitte stellen Sie Rückfragen, wenn Ihnen etwas unklar sein sollte.
Mit freundlichen Grüßen,
Robert Weber
Rechtsanwalt
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vielen Dank erst einmal für die Antwort.
Ich hab da noch eine Nachfrage:
- Ist es ok., dass die Miete für die bis Ende August vermietete Tiefgarage dem Verkäufer zusteht?
- es hat sich rausgestellt, dass die Teilungserklärung auf Basis der Grund- und nicht der Wohnflächen gemacht worden ist. Die Wohnfläche ist in meinem Fall um 6% kleiner. Somit ist mein Anteil an den Gemeinkosten zu hoch. Was ist hier zu tun?
- Zahlen die Notarkosten immer die Käufer, werden sie geteilt oder zahlt der Beauftrager?
Freue mich auf eine rasche Antwort (Notartermin ist morgen 11h).
Mit bestem Gruß
G. B.
es ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Miete für die Tiefgarage an den Verkäufer geht. Sie können das im Kaufvertrag aber nach Belieben aushandeln, da es da keine zwingenden rechtlichen Vorgaben gibt. Ich empfehle, da einen Passus einzusetzen, wonach der Verkäufer bis zur Rückgabe des Parkplatzes durch den Mieter Kosten mit Bezug auf den Parkplatz zahlen bzw. erstatten muß.
Die Notarkosten müssen grundsätzlich beide Parteien zahlen, jedoch ist es durchaus üblich, im Kaufvertrag die alleinige Zahlungspflicht des Käufers festzuschreiben.
Sie müssen versuchen, die Teilungserklärung ändern zu lassen oder die Kostentragungspflicht anpassen zu lassen. Beides aber geht nur mit Zustimmung der anderen Eigentümer.
Mit freundlichen Grüßen,
Robert Weber
Rechtsanwalt