Wohnhaus PV-Anlage in freiberufliche Tätigkeit (?) + Investitionsabzugsbetrag
Fragestellung
Sehr geehrte Steuerexperten,
leider erst heute kam mir die Idee meinen in der freiberuflichen Tätigkeit als Architekt noch nicht voll genutzten Investitionsabzugsbetrag aus dem Steuerjahr 2016 in Verbindung mit meiner auf meinem privaten Wohnhaus im Jahr 2019 installierten PV-Anlage zu sehen. Die Frist zum Investieren läuft morgen ab.
Ich müßte für die volle Nutzung des Investitionsabzugsbetrags noch ca. 5.000 EUR netto bis Ende 19 ausgeben (z.B. Kauf 2 neuer iMacs über Online-Shop o.ä.). Die PV-Anlage hat >20.000 EUR netto gekostet, ist installiert und geht im Januar 2020 in Betrieb (sprich ans Netz). Der Kaufpreis ist bereits in 2019 bezahlt worden. Rechnungen lauten auf meinen Namen. Es werden aus Stromverkauf in Zukunft Erlöse von ca. max. 2.500 EUR p.a. erzielt.
Frage:
Kann ich die PV-Anlage steuerlich zu meiner freiberuflichen Tätigkeit rechnen und dafür diese in 2019 getätigte Investition auf diese Weise für den Investitionsabzugsbetrag verwenden?? ... und dies OHNE steuerliche Nachteile (gewerbliche Infektion und so Gewerbesteuerpflicht, Verlust des Vorsteuerabzugs der PV, Stichtagsprobleme oder Verlust der Möglichkeit zur Rückkehr in die KUR (Kleinunternehmerregelung) - letzteres wäre evtl. ohne großen Nachteil.)?
Vielen Dank im Voraus für eine schnelle Antwort!
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Antwort von Steuerberater Johannes Kretzschmar
Sehr geehrter Fragesteller,
danke für die Beauftragung. Gerne beantworte ich Ihre Fragen vorbehaltlich der Richtigkeit der gemachten Angaben und ggf. fehlender Informationen. Ich verstehe Sie sind selbstständig als Architekt und haben noch eine PV Anlage.
Grundsätzlich möchte ich vorwegstellen, dass Sie als natürliche Person Einkünfte aus verschiedene Einkunftsarten erhalten und diese sich grundsätzlich nicht infizieren. Die Einkünfte sind zu trennen. Die angesprochene Infizierung betrifft v.a. Personengesellschaften (Ärzte GbR etc., sogenannte Abfärbetheorie). Der Einzelunternehmer unterliegt keiner Abfärbetheorie, da das Gesetz ausdrücklich an das Vorliegen einer Personengesellschaft anknüpft. Erzielt der Einzelunternehmer neben seinen freiberuflichen Einkünften auch gewerbliche Einkünfte, erzielt er Einkünfte aus beiden Einkunftsarten, deren Gewinne auch getrennt zu ermitteln sind, es kommt aber nicht zur sogenannten Abfärbetheorie, die besagt, dass die freiberuflichen Einkünfte aufgrund der gewerblichen Einkünfte zu gewerblichen Einkünften mutieren.
"Die Abfärbetheorie gilt bei Einzelunternehmen nicht. Sind allerdings die verschiedenen Tätigkeiten derartig miteinander verflochten, dass sie sich gegenseitig unlösbar bedingen, liegt eine einheitliche Tätigkeit vor." Frotscher/Drüen § 7 GewStG, 3.3 Rn. 50. Ich denke nicht, dass sich Ihre beiden Tätigkeiten unlösbar bedingen.
Folgende Frage muss ich Ihnen aber noch stellen:
Vorausgesetzt die Betriebsgrößenmerkmale und sonstigen Voraussetzungen sind erfüllt, können Sie mit dem §7g 40 % der tatsächlichen Aufwendungen für begünstigte Wirtschaftsgüter, die innerhalb der dreijährigen Investitionsfrist angeschafft oder hergestellt werden, abziehen. Was ich nicht verstehe, wenn Sie freiberuflich noch einen IAB ausschöpfen können (z.B. für die Anschaffung der genannten beweglichen abnutzbaren PCs), wieso steht das im Zusammenhang mit der PV Anlage? Sie können doch die genannten Wirtschaftsgüter für Ihre freiberufliche Tätigkeit erwerben. Sie können die Kommentarfunktion nutzen.
Vielen Dank, mit besten Grüßen und einen guten Rutsch!
Mit der Bitte um eine positive Bewertung,
StB Kretzschmar
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Der Zusammenhang mit der PV entsteht, da ich gern meine Liquidität schonen und nichts weiter kaufen würde (keine PCs, die ich nicht unbedingt benötige) und auch die Verwaltung vereinfachen könnte, falls ich den IAB auch über die PV-Investition voll ausschöpfen könnte, und dafür die PV innerhalb des Anlagevermögens der freiberuflichen Tätigkeit führen würde. - Oder kann ich die PV-Anlage, da Sie möglicherweise nur zur Einkunftsart "gewerblich" gerechnet werden darf, nicht in derselben Einnahme-Überschuss-Rechnung (mit evtl. derselben Steuernummer?) wie die freiberufliche Tätigkeit abrechnen? Ich vermute zudem, dass ich den IAB auch voll ausschöpfen muss, damit er nicht gänzlich verfällt, richtig? Anteilig verrechnen kann man einen IAB nicht. Wenn ich "trennen" müßte, müßte ich eben heute noch investieren.
Könnten Sie bitte darauf noch kurz eingehen.
Vielen Dank!
Viele Grüße!
H. M.
Jetzt habe ich verstanden wie Sie das meinten :)
Nach der Sachverhaltsdarstellung erzielen Sie Einkünfte aus selbstständiger Arbeit. Der Betrieb einer Photovoltaik-Anlage stellt demgegenüber Einkünfte aus Gewerbebetrieb dar. Das gilt jedenfalls dann, wenn die erzeugte Energie überwiegend in das Netz eingespeist wird. Als „Einzelsubjekt” haben Sie mehrere Einkunftsarten, weshalb eine Abfärbung wie bei PersG nicht möglich ist (BC 2009, 67)
Auch in der Gewerbesteuer stellt die PV Anlage einen Betrieb eigener Art dar und das Architekturbüro ist kein Gewerbebetrieb, es liegt also kein einheitlicher Geschäftsbetrieb vor (BFH 24. 10. 12, BFH/NV 13, 252).
Bei Ihrer Investitionsentscheidung möchte ich darauf hinweisen, dass der IAB zwar steuerlich günstig ist, aber dennoch erstmal Zahlungen abfliessen. Wenn Sie die Wirtschaftsgüter derzeit nicht wirklich benötigen, ist die Frage, ob sich die Investition für Sie "lohnt". Auf der anderen Seite ist der IAB bei Auflösung wg. unterlassender Investition ggf zu verzinsen. Das können nur Sie und/oder Ihr Steuerberater anhand der konkreten Zahlen beurteilen.
Beste Grüße
JK
§ 7g ist in der Sache nicht personen-, sondern „betriebsbezogen“;
Da § 7g auf „den Betrieb“ des Stpfl. abzielt, ist die Wertgrenze bei einem Inhaber mehrerer Betriebe auf den einzelnen Betrieb zu beziehen.
Die Betriebsbezogenheit der Wertgrenzen (s. Rz. 57) provoziert die Empfehlung zur Gründung mehrerer Betriebe, wobei allerdings Rz. 23 (keine eigene aktive Tätigkeit bei bloßer Vermietung!) und Rz. 46 (keine Nutzung im eigenen Betrieb bei langfristiger Vermietung) zu beachten sind
Ich verstehe zwar die Hinweise auf die beiden Vermietungsoptionen nicht, doch helfen mir Ihre Einschätzungen weiter.
Wünsche einen guten Rutsch!
HM