Witwenrente Anspruch
Fragestellung
Hallo, meine Partnerin und ich haben derzeit getrennte Haushalte und zwei getrennte Hauptwohnsitze (ich in Brandenburg, sie in Berlin). Wir haben eine gemeinsame Tochter von 4 Jahren, das Sorgerecht ist geteilt, aber die Tochter ist zu 100% bei der Mutter gemeldet. Ich bewohne im Berliner Mietshaus, in dem meine Partnerin wohnt, eine Nebenwohnung, in der ich häufig bin. Diese befindet sich neben der Wohnung, in der Mutter und Tochter wohnen.
Wir werden demnächst heiraten, ohne Änderung der getrennten Namen (die Tochter trägt aber bereits meinen Familiennamen), und wollen eigentlich auch die getrennten Hauptwohnsitze beibehalten. Wir sind schon über 40 und haben verschiedene Ordnungssysteme.
Wir überlegen aber, ob wir nicht doch zu einem gemeinsamen Haushalt zusammenziehen sollten. Ein wichtiges Argument dafür wäre, wenn das Einfluß auf den Anspruch auf Witwenrente (besonders meiner Partnerin) hätte. Ist es für einen etwaigen Anspruch auf Witwenrente von Belang, ob wir einen gemeinsamen Haushalt haben?
Die nächste Teilfrage betrifft die Höhe des für eine Witwenrente angerechneten Einkommens.
Ich beziehe Erwerbsunfähigkeitsrente (von der Deutschen Rentenversicherung -Bund) sowie in etwa gleicher Höhe Berufsunfähigkeitsrente von einer privaten Versicherung. Werden beide Teile zusammen als Einkommen gezählt, aus dem dann per Prozentsatz die Witwenrente berechnet wird? Würde bis zur Volljährigkeit der Tochter Anspruch auf die die Große Witwenrente bestehen (ich vermute: ja)?
Für Antworten und Verweis auf die über §46 SGB hinaus gehenden Rechtsgrundlagen wäre ich dankbar.
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwältin Sylvia True-Bohle
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
Ehegatten haben dann einen Anspruch auf Witwen- oder Witwerrente, wenn sie bis zum Tod ihres Ehepartners mit ihm verheiratet waren.
Die Ehe darf also weder rechtskräftig geschieden oder in irgendeiner Form aufgehoben sein – unabhängig davon, ob die Eheleute tatsächlich zusammen oder getrennt lebten. Es kommt somit nicht darauf an, ob Sie die beiden Haushalte getrennt führen.
Desweiteren ist aber auch Voraussetzung, dass
der verstorbene Ehepartner
mindestens fünf Jahre in die gesetzliche Rentenkasse eingezahlt hat; oder
er unverschuldet, bedingt durch z.B einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit weniger als fünf Jahre in die gesetzliche Rentenkasse einzahlen konnte t und somit die allgemeine Wartezeit vorzeitig erfüllt; oder,
vor seinem Tod bereits eine Rente bezogen hat.
Darüberhinaus darf die Witwe bzw. der Witwer nicht wieder geheiratet haben oder auch keine eingetragene Lebenspartnerschaft begründet hat.
Weiter muss die Ehe ein Jahr bestanden haben, sofern kein Unfalltod vorliegt.
Nach Ihrer Schilderung könnte es also den Anspruch geben.
Bei der Höhe ist folgendes zu berücksichtigen.
Mit dem Begriff Witwenrente ist tatsächlich nur die Versorgung aus der gesetzlichen Rentenversicherung gemeint. In Ihrem Fall ist daher nur die Leistung aus der gesetzlichen Rentenversicherung maßgebend für die Höhe der Witwenrente. Die private Berufsunfähigkeitsrente wird daher bei der Berechnung der Höhe nicht berücksichtigt. Allerdings könnte sich aus der privaten Versicherung ein gesonderter Anspruch ergeben. Es ist durchaus möglich, dass auch dort eine Hinterbliebenenversorgung geregelt ist. Das müssten Sie konkret prüfen.
Wenn der überlebende Ehegatte das 45. Lebensjahr vollendet hat, erwerbsgemindert ist oder Kinder hat, die das 18 Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ist die große Witwenrente auszuzahlen. Diese Altersgrenze des Überlebenden wird aber nach § 242a SGB VI angepasst.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
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