Witwengeld/Unterhaltsanspruch bei Pensioniertem Beamten
Fragestellung
Ich bin ein 70 Jahre alter pensionierter Beamter/Lehrer. Ich lebe seit 8 Jahren mit meiner 48 jährigen Lebensgefährtin und ihrem Kind zusammen; Seit ca 1 1/2 Jahren in gemeinsamer Wohnung. (Altersunterschied 23 Jahre).
Wir wollen heiraten.
Frage 1: Hat sie Anspruch auf Witwengeld, falls ich früher sterben sollte und die Ehe mehr als 2 Jahre bestanden hat? In welcher Höhe? Unter welchen Bedingungen?
Frage 2: Falls nicht, hat sie Anspruch auf Unterhaltszahlungen? In welcher Höhe? unter welchen Bedingungen?
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Antwort von Rechtsanwältin und Mediatorin Nicole Koch, LL.M.
Sehr geehrter Fragesteller,
grundsätzlich gilt, dass der Verstorbene mindestens 5 Jahre im Dienst gewesen sein muss nicht wegen eines Dienstunfalls dienstunfähig gewesen sein darf.
Die Ehe muss im Zeitpunkt des Todesfalls bereits seit mind. einem Jahr bestanden haben.
Die Höhe des Witwengeldes beträgt 55 % des Ruhegehalts des Verstorbenen.
Allerdings ist der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn die Ehe erst nach Eintritt in den Ruhestand geschlossen wurde und zu diesem Zeitpunkt bereits das 65. Lebensjahr vollendet war. Dies wäre bei Ihnen der Fall.
Dann kann jedoch ein Unterhaltsbeitrag in Höhe des Witwengeldes gewährt werden, auf den jedoch Erwerbseinkommen und dergleichen der Witwe anzurechnen sind. Bei einer Einzelfallprüfung dürfen keine Tatbestände vorliegen, die eine Versagung rechtfertigen würden. Hinsichtlich der Höhe des Unterhaltsbeitrags sind die Einkünfte des Hinterbliebenen angemessen anzurechnen.
Hier kommt als lediglich ein Unterhaltsanspruch in Betracht, dessen Höhe davon abhängt, über welche Einkünfte Ihre Frau dann verfügt. Insofern sind die Bedingungen strenger als beim Witwengeld.
Wie viel Ihre Frau zu erwarten hätte, kann ich mangels Kenntniss der Einkünfte leider nicht sagen. Aber es gilt dabei, dass Ihre Frau weniger Unterhalt erhält, wenn Sie sich selbst durch eigene Einküfte gut versorgen kann. Sollte der Fall eintreten, sollte sie sich unbedingt auf der Grundlage aller Zahlen beraten lassen. Es kann dann sein, dass es wirtschaftlich Sinn macht, eine eigene Erwerbstätigkeit zu reduzieren.
Ich hoffe, dass ich Ihnen hiermit schon einmal weiterhelfen konnte. Falls Sie Rückfragen haben, können Sie sich gerne noch einmal an mich wenden.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. N. Koch, LL.M.
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