Wettbewerbsausschreibung über Internet - Website & LInkedIn (englische Sprache)
Fragestellung
Sehr geehrter Expertenpool,
ich gründe gerade eine als gemeinnützig geplante Organisation, in welcher höhere Angestellte, inkl. der Vorsitzenden, alle das gleiche Gehalt beziehen und die gleichen Vergünstigungen erhalten sollen (z.B. von der Organisation gestellter Wohnraum, Zugang zum CarPool). Ein wenig Science Fiction Kommunismus, sozusagen.
Um die Organisation bekannt zu machen, starte ich gerade eine LinkedIn Kampagne und poste im April jeden Tag einen neuen Beitrag:
https://www.linkedin.com/in/T.-K./detail/recent-activity/shares/
Ich möchte nun einen Wettbewerb ausschreiben, bei dem 2 Personen den Titel eines Ehrenvorsitzenden erhalten können, indem sie entweder ein Quiz am besten lösen oder das Quiz an den Gewinner weiterleiten. Diese Position wird anfangs noch kaum Privilegien besitzen (sie darf an meinen Präsentationen der Organisation teilnehmen), soll später aber die gleichen Privilegien wie andere Vorsitzende erhalten (z.B. von der Organisation gestellter Wohnraum, Zugang zum CarPool) - sofern wir soweit kommen, versteht sich.
Anbei finden Sie die Charts und Texte (englisch!), mit denen ich auf LinkedIn den Wettbewerb ankündigen möchte. Auf der Website findet sich dann ab 1. Mai ein Formular zur Teilnahme und Infoposter zum Download.
Bitte teilen Sie mir mit, ob und falls ja, was ich ändern muss um hier safe zu spielen.
Beste Grüße
T. K.
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Antwort von Rechtsanwalt Alexander Dietrich
Sehr geehrter Ratsuchender,
ich habe mir Ihre Materialien angesehen. Ich sehe in Ihrem Vorhaben keine größeren Probleme. Hinsichtlich der Datenschutzgrundverordnung, die ab dem 25. Mai verbindlich gilt, muss ich jedoch noch ein paar Dinge zum Datenschutz anmerken. Im Datenschutzrecht gilt das Prinzip der Datensparsamkeit. Daher sind Sie verpflichtet die Daten der Teilnehmer zu löschen, wenn diese nicht erfolgreich ausgewählt worden sind. Es besteht dann nämlich kein Rechtsgrund mehr zur Aufbewahrung. Ich habe gesehen, dass Sie bereits darauf hinweisen, dass die Daten vertraulich behandelt werden und keine Kontaktaufnahme der Teilnehmer erfolgt. Dies ist soweit schon mal gut. Es fehlt hier jedoch noch der Hinweis darauf, dass der Teilnehmer jederzeit seine Daten löschen und die Zustimmung zur Verarbeitung widerrufen darf. Auch die Rechtsgrundlage muss jeweils genannt werden.
Anbei ein Beispiel, wie eine saubere Belehrung aussehen würde. Diese können Sie einfach 1:1 übersetzen ins Englische:
Rechte des Teilnehmers
Sie können jederzeit und unentgeltlich Auskunft über die zu Ihrer Person gespeicherten personenbezogenen Daten verlangen. Ihre Rechte umfassen dabei auch eine Bestätigung, Berichtigung, Beschränkung, Sperrung und Löschung von solchen Daten und die Zurverfügungstellung einer Kopie der Daten, in einer zur Übertragung geeigneten Form, sowie den Widerruf einer erteilten Einwilligung und den Widerspruch. Gesetzliche Aufbewahrungspflichten bleiben hiervon unberührt.
Ihre Rechte ergeben sich dabei im Einzelnen insbesondere aus den folgenden Normen der DSGVO:
- Artikel 7 Abs. 3 – Recht auf Widerruf einer datenschutzrechtlichen Einwilligung
- Artikel 15 – Auskunftsrecht der betroffenen Person, Recht auf Bestätigung und Zurverfügungstellung einer Kopie der personenbezogenen Daten
- Artikel 16 – Recht auf Berichtigung
- Artikel 17 – Recht auf Löschung („Recht auf Vergessenwerden“)
- Artikel 18 – Recht auf Einschränkung der Verarbeitung
- Artikel 20 – Recht auf Datenübertragbarkeit
- Artikel 21 – Widerspruchsrecht
- Artikel 22 – Recht, nicht einer ausschließlich auf einer automatisierten Verarbeitung – einschließlich Profiling – beruhenden Entscheidung unterworfen zu werden
- Artikel 77 – Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde
Zur Ausübung Ihrer Rechte (mit Ausnahme von Art. 77 DSGVO) wenden Sie sich bitte an: (Hier die postalische Adresse und am besten auch die E-Mail einfügen)
Gesellschaftsrechtlich muss ich Sie noch darauf hinweisen, dass der Ehrenvorsitzende in der Satzung des Vereins ausdrücklich genannt werden sollte. Ansonsten führt dies nämlich dazu, dass dieser keine Rechte wirksam ausüben kann. Anfangs ist dies noch kein Problem, wenn der Ehrenvorsitzende nur an Präsentationen teilnehmen soll. Sobald dieser aber etwa mitbestimmen darf, ist es erforderlich dies in der Satzung zu regeln. Die Satzung kann jedoch auch später geändert werden, dabei müssen Sie allerdings ein paar grundsätzliche Dinge beachten:
Bei der Beschlussfassung über die Satzungsänderung ist darauf zu achten, dass
- die Einladung zur Mitgliederversammlung termingerecht erfolgt
- die Einladung an alle Mitglieder verschickt wird
- die Tagesordnung den Tagesordnungspunkt Satzungsänderung enthält
- der Satzungentwurf und möglichst ein Kommentar zu dem Entwurf beigefügt werden
- die Versammlung ordnungsgemäß geleitet und protokolliert wird.
Es ist dann erforderlich, dass die Mitglieder der Änderung zustimmen. Welche Mehrheit dafür ausreichend ist, kann in der Satzung zuvor selbst festgelegt werden. Hier empfiehlt es sich die Mehrheit niedrig anzusetzen. Regeln Sie dies nämlich nicht ausdrücklich, ist eine 3/4 Mehrheit der erschienenen Mitglieder erforderlich. Daran scheitern Änderungen in der Praxis oft und der Ehrenvorsitzender wird dann mitunter sauer sein, dass er nicht die erhofften Rechte erhält.
Nicht zwingend, aber eventuell zur Absicherung empfehlenswert ist es, sich die jederzeitge Beendigung des Wettbewerbs vorzubehalten. Möglich wäre es auch noch sich vorzubehalten, dass die Person des Ehrenvorsitzenden abgelehnt werden darf, wenn dessen Gesinnung mit der Ausrichtung der Organisation unvereinbar ist (z.B. ein Rechtsradikaler gewinnt).
Bei Rückfragen stehe ich Ihnen natürlich zur Verfügung.
Viele Grüße
Alexander Dietrich
Rechtsanwalt
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vielen Dank für Ihre ausführliche Antwort, mit der ich mich bei meinem Vorhaben sehr sicher und gut beraten fühle!
(Der LinkedIn Link wurde übrigens wegen meinem Klarnamen nicht richtig aufgelöst, falls Sie noch einmal draufschauen wollen, finden Sie ihn hier:
https://lnkd.in/gBnVCQw )
Ich würde nur gerne kurz nachhaken, ob mein geplanter Ablauf auch sauber ist:
1. Ich möchte gerne schon am 17. Mai die erste Folie über LinkedIn veröffentlichen "++17-The-Pool°-is-smart.jpg", aber ohne komplette Beschreibung der Teilnahmebedingungen (quasi nur das Bild).
2. Am 30. April würde ich dann - auch nur auf LinkedIn - die zweite Folie "++30-ThePool°-is-friendly.jpg" veröffentlichen, die ja alle Wettbewerbsbedingungen enthält.
3. Die von Ihnen aufgeführten Rechte des Teilnehmers würden allerdings erst zusammen mit den kompletten Teilnahmebedingungen und ausführlicherer Beschreibung des Amts des Ehrenvorsitzenden ab 1. Mai auf der Website verfügbar sein, also einen Tag später.
Ist das so okay?
Beste Grüße
T. K.
P.S.: Kennen Sie sich spezifisch mit Stiftungsrecht auch aus? Die Organisation soll erst gUG, dann gGmbH und dann Stiftung werden.
bei dem Link bekomme ich leider immer noch einen Page not found Error angezeigt. Sonst machen Sie einfach kurz einen Screenshot.
Der Ablauf ist so in Ordnung. Ich gehe davon aus, dass die beiden ersten Schritte quasi als Teaser gemeint sind und die Teilnahme dann erst mit dem dritten Schritt möglich wird. Dann passt alles.
Stiftungsrecht ist jetzt nicht mein Fachgebiet, aber wenn die Fragen nicht zu speziell sind, kann ich Ihnen sicherlich auch dabei helfen. Ich bin überwiegend im IT-Recht, Datenschutzrecht, sowie Wettbewerbsrecht und Vertragstecht tätig. Wenn Sie dort Bedarf haben, bin ich Ihnen auch gerne jederzeit behilflich.
Viele Grüße
Alexander Dietrich
das reicht mir schon, vielen Dank! Die ersten beiden sind Teaser, die Teilnahme dann erst ab 1. Mai auf der Website möglich.
Der Link ist nicht so wichtig, er führt nur zu den von mir auf LinkedIn geposteten Beiträgen. Damit er funktioniert, müssten Sie sich bei LinkedIn einloggen.
Sie können dann ja am Gewinnspiel teilnehmen. :-)
Beste Grüße und alles Gute
T. K.
Viele Grüße
Alexander Dietrich