Werksvertrag
Fragestellung
wir hatten einen Werksvertrag über wöchentliche Treppenhausreinigung für 2 Objekte. Dazu übergaben wir 2 Hausschlüssel. Da wir nach 15 Monaten mit der Ausführung nicht zufrieden waren, haben wir gekündigt. Wir wollten unsere Hausschlüssel zurück und angeblich wurden diese in unseren Briefkasten gelegt, was nicht stimmt. Die Gegenseite behauptet sie hätte 2 Zeugen dafür. Kann ich verlangen, dass man mir diese 2 Zeugen namentlich benennt?
Außerdem stellten wir fest, dass nicht die beauftragte Fa. die Arbeiten verrichtete, sondern eine Sub-Firma. Darf dies ohne meine Zustimmung passieren und habe ich das Recht den Namen dieser Subfirma zu verlangen und eventuell auch die Namen der ausführenden Arbeiter?
Bitte um Auskunft. Danke.
Gruß, B.
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
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Antwort von Rechtsanwalt Reinhard Otto
Guten Tag,
ich beantworte Ihre Anfrage auf der Grundlage der dazu mitgeteilten Informationen wie folgt:
Frage 1:
Nach unstreitig beendetem Vertrag ist die Firma verpflichtet, Ihnen alles, was sie anlässlich der Geschäftsführung erhalten hat, an Sie zurückzugeben. Beweispflichtig dafür, dass dieser Rückgabeanspruch erfüllt worden ist, ist die Firma.
Grundsätzlich muss die Firma Ihnen außergerichtlich nicht die Zeugen benennen. Allerdings riskiert die Firma dann in einem gerichtlichen Verfahren, mit Kosten belastet zu werden. Sie sollten daher den Herausgabeanspruch durchaus weiterverfolgen, notfalls auch gerichtlich.
Frage 2:
Sofern vertraglich nicht persönliche Leistungserbringung durch eine bestimmte Person vereinbart worden ist, konnte die Firma sog. Erfüllungsgehilfen einsetzen, die für sie dann die vertragliche Leistung erbrachte. Ihre Zustimmung war dazu nicht erforderlich, vgl. § 267 BGB.
Einen Anspruch auf Benennung des Subunternehmers haben Sie nur dann und insoweit, als Sie direkte Ansprüche gegen den Subunternehmer haben. Das ist jedoch nicht erkennbar, so dass Sie auch insoweit keinen durchsetzbaren Anspruch haben.
Mit freundlichen Grüßen
Reinhard Otto
Rechtsanwalt
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ich prüfe die aufgeworfenen Rechtsfragen und beantworte Ihre Anfrage hier schriftlich.
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