Weitere rechtliche Schritte zur Durchsetzung der Garantieansprüche sinnvoll?
Fragestellung
Sehr geehrter Herr Roth
Ich habe, im September 2013 die Firma Dach-Reiner mit der Installation einer PV Anlage nach beigelegtem Angebot beauftragt. Hier ist im Angebot (Anlage 1) und in der Auftragsbestätigung (Anlage AB) von einer 10 jährigen Produktgarantie geschrieben.
Der Wechselrichter (Teil der Strichaufzählung 1.0 in beiden Dokumenten) ist nun zum wiederholten Mal defekt.
Im Angebot als auch der Auftragsbestätigung sehr jedoch 10 Jahre Produktgarantie.
Dach-Reiner beschränkt diese 10 Jahre lediglich auf die Module (Angebot S.12 wo auch die 10 Jahre Produktgarantie beschrieben sind).
Im Angebot beigefügte Produktbeschreibung / Broschürenausschnitt des Wechselrichters S. 13 (ohne Konkretisierung welcher Wechselrichter nun ausgewählt wird) stellt grundsätzlich 5 Jahre Garantie aus. Optional wird aber 10 Jahre angeboten.
Diese 10 Jahre habe ich natürlich auf das Gesamtpaket bezogen, denn in der POS 1.0 gibt es keine Abgrenzung der Produktgarantie zu einer der Baugruppen. Denn immerhin steht ja die Möglichkeit der 10 Jahre Garantie. Wie die Firma Ihr Garntìeversprechen hält, muss ich doch nicht hinterfragen?
Eine Frist zur Nachbesserung, als auch ein Aufruf der Schlichungsstelle der Handwerkskammer Koblenz blieben ohne Erfolg. Dach-Reiner hat sich anwaltlich zurückgemeldet, keine Ansprüche zu regulieren.
Ich habe bereits einen neuen Wechselrichter bestellt, da ich jeden Monat Produktionseinbußen habe. Der Schaden beläuft sich mitlerweile auf ca 1200€ Wechselrichter + 350€ Produktionsausfall in Form der Einspeisevergütung Strom.
Meine Frage ist nun, ob es zielführend ist rechtliche Schritte einzuleiten und welche Chancen / Risiken (Kosten) ich habe.
Mit freundlichen Grüßen
T. S.
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Antwort von Rechtsanwalt Karlheinz Roth
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte:
Ich habe die hier hochgeladenen Unterlagen in Augenschein genommen.
Garantien können eine höhere Verantwortlichkeit des Verkäufers oder eines Dritten als gesetzlich geregelt nur für einzelne Voraussetzungen, z.B .das Verschulden oder die Mangelfreiheit für eine bestimmte Frist, statuieren; dann sind sie unselbständig, da sie gesetzliche Rechte nur erweitern. Die selbständige Garantie wird dagegen unabhängig vom Kaufvertrag abgegeben und begründet daher eine Verpflichtung des Garantiegebers auf einer neuen Grundlage.
In Ihrem Fall handelt es sich um eine sog. unselbständige Garantie, weil sie von den Vertragsparteien nicht autonom festgelegt worden ist.
Eine solche Garantie begründet eine partiell verschärfte Einstandspflicht. Hier ist von einer 10jährigen Produktgarantie die Rede.
Aus der Auftragsbestätigung vom 13.09.2013 ergibt sich aus der ersten Seite, dass der Wechselrichter offenbar zur PV-Anlage gehört. Wenn dies der Fall ist, umfasst die vom Veräußerer gegebene 10jährige Produktgarantie auch den Wechselrichter, so dass nach diesseitiger Auffassung eine Einstandspflicht für die Mangelhaftigkeit des Wechselrichters besteht.
Wenn Sie mich mit der Wahrnehmung Ihrer Interessen beaufragen möchten, würde ich Ihnen hier auf der Plattform einen Zusatzauftrag anbieten.
Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte. Fragen Sie gerne nach, wenn etwas unklar geblieben ist, damit Sie hier zufrieden aus der Beratung gehen.
Einer positiven Bewertung sehe ich entgehen.
Gerne höre ich von Ihnen.
Mit freundlichen Grüßen
Karlheinz Roth
- Rechtsanwalt und zertifizierter Testamentsvollstrecker -
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Kommende Kosten sind ja leider nicht aufgeführt. Wenn ich Ihnen einen Zusatzauftrag gebe, welche Kosten entstehen und was folgt daraus?