Wegen Corona Nutzung des Firmenwagens in 2020 weniger als 50% betrieblich
Fragestellung
Sehr geehrter Herr Thomas,
ich bin selbstständig als Einzelunternehmer und habe letztes Jahr ein Gewerbeleasing abgeschlossen.
Ich nutzte das Auto in 2019 ca. 60% betrieblich, 40% privat (Nachgewiesen durch 3 Monate Fahrtenbuch). Daher habe ich die 1% Regelung in Anspruch genommen. Soweit in Ordnung.
Da jetzt aber in 2020 durch Corona die Aufträge bzw. Kundenbesuche weggebrochen sind, habe ich sehr viel weniger betrieblichen Fahrten, der Anteil an privaten Fahrten ist nun etwa geschätzt 80%.
Damit wäre die 1% Regelung nicht mehr möglich, weil betrieblicher Anteil unter 50%, sondern nur noch ein Fahrtenbuch. Problem hierbei ist, ich habe kein Fahrtenbuch von Januar bis April geführt und kann für den Zeitraum kein lückenloses Fahrtenbuch mehr erstellen.
Ich weiß, dass es noch die Möglichkeit der Kilometer-Pauschale 0,30 Euro gibt, aber bis jetzt habe ich ja in 2020 bei den Leasingraten und Verbrauchskosten die Vorsteuer geltend gemacht.
Nach meinem Verständnis darf man keine Vorsteuer geltend machen, wenn man die betriebliche Kilometer-Pauschale gewinnmindernd ansetzen will.
Wie soll ich das nun in der Erklärung für 2020 dem Finanzamt ggü. darstellen, damit ein Betriebsprüfer das später nicht beanstanden kann?
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
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Antwort von Steuerberater Bernd Thomas
Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Anfrage aufgrund Ihrer Angaben im Rahmen einer Erstberatung auf yourXpert. Die Beantwortung erfolgt gemäß der von Ihnen gemachten Sachverhaltsangaben. Fehlende oder fehlerhafte Angaben können das rechtliche Ergebnis beeinflussen.
Wenn der Pkw erst einmal im Betriebsvermögen ist (weil zu Beginn Nutzung über 50 % für einen repräsentativen Zeitraum nachgewiesen werden kann), dann kann er auch im Betriebsvermögen bleiben, wenn sich die Verhältnisse ändern.
Bei Leasingfahrzeugen ist zwar noch nicht höchstrichterlich festgestellt, ob in Gänze die Vorschriften für im Eigentum befindliche Fahrzeuge anzuwenden sind, aber in der Praxis würde ich so vorgehen. Weiterhin 1%-Regelung anwenden und erst bei einem Wechsel des Leasingfahrzeugs bzw. Auslaufen des Vertrags oder Betriebsaufgabe die Verhältnisse ändern.
Falls Sie dennoch umstellen wollen, wäre ein Vorsteuerabzug aus den pauschalen Kilometersätzen nicht möglich.
Gerne stehe ich Ihnen für eine Rückfrage zur Verfügung und im Übrigen würde ich mich, für den Fall, dass Sie mit meiner Beratung zufrieden waren, über eine positive Bewertung hier auf yourXpert sehr freuen.
Mit freundlichen Grüßen
Bernd Thomas
Steuerberater
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