Wechsel Private KV --> Gesetzliche KV bei Arbeitslosigkeit
Fragestellung
Sehr geehrter Herr Schömann,
ich bin derzeit als Angestellter privat krankenversichert (mein Gehalt übersteigt die Pflichtgrenze). Zum 30.11.2020 habe ich mein Arbeitsverhältnis gekündigt (freiwillige Eigenkündigung). Mein neues Arbeitsverhältnis beginnt zum 1.1.2021 (Gehalt ebenfalls über der Pflichtgrenze). D.h. für den Monat Dezember werde ich mich "arbeitslos" melden. Mir ist klar das aufgrund der Eigenkündigung eine Sperrzeit in Bezug auf ALG eintritt.
Meine Frage ist allerdings: reicht diese kurze Form der Arbeitslosigkeit aus um einen Wechsel aus der PKV in die GKV zu "erzwingen"?
Lassen Sie mich wissen falls mehr Details zur Beantwortung notwendig sind.
Viele Grüße
G.M
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Antwort von Rechtsanwalt Matthias Schömann
Sehr geehrter Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich Ihnen gern beantworte.
Bezieher von Arbeitslosgengeld nach dem SGB III (ALG I) sind in der Gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V). Die Bundesagentur für Arbeit meldet jeden sich arbeitslosend Meldenden bei einer gesetzlichen Krankenkasse seiner Wahl an.
Die Versicherungspflicht besteht auch für den Fall, dass eine sich arbeitslos meldende Person nur deshalb kein ALG I bezieht, weil der Anspruch auf ALG I ruht, etwa - so wie in Ihrem Fall - weil sie selbst gekündigt hat (§ 159 Abs. 1 Nr. 1 SGB III).
Für Sie bedeutet das: Sie müssen sich für den Dezember bei der Arbeitsagentur arbeitssuchend melden und sollten auch einen Antrag auf ALG I stellen. Dem Grunde nach haben Sie ja einen Anspruch auf ALG I, er ruht aber eben nur. Weiterhin empfehle ich auch, sich bereits mit der Krankenkasse Ihrer Wahl in Verbindung zu setzen.
Im Dezember wären Sie dann versicherungspflichtig. Da Sie ja in die GKV wechseln wollen, müssen Sie bei Ihrem neuen Job anschließend nichts veranlassen, Sie müssen dem Arbeitgeber lediglich Ihre Krankenkasse mitteilen. Sie wären dann freiwillig in der GKV versichert. Auf die in § 9 Abs. 1 Nr. 1 SGB V genannten Vorversicherungszeiten kommt es hier nicht an, da hier die sogenannte obligatorische Anschlussversicherung nach § 188 Abs. 4 Satz 1 SGB V greift. Ich empfehle Ihnen trotz dieser Regelung zeitnah bei der Krankenkasse Ihrer Wahl nachzufragen.
Die vorstehenden Ausführungen gelten aber nur, wenn Sie das 55. Lebensjahr noch nicht überschritten haben. In diesem Fall würden Sie auch im Dezember nicht versicherungspflichtig werden.
Mein Vorschlag wäre also, dass Sie mit der Krankenkasse Ihrer Wahl Kontakt aufnehmen, in der Regel halten diese auch spezielle Formulare bereit.
Ich hoffe ich konnte Ihnen mit meinen Ausführungen weiterhelfen und verbleibe mit freundlichen Grüßen,
Matthias Schömann
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Nochmals der Hinweis um jegliche Risiken und vor allem Ärger auszuschließen: Sprechen Sie bereits im Vorfeld mit der Kasse Ihrer Wahl, ich denke es wird keine Probleme geben, aber bei einem so wichtigen Thema sollte man keine Risiken eingehen.