WE-Gemeinschaft; Überwintern von Pflanzenkübel im gemeinschaftlichen Keller
Fragestellung
Fall:
WE-Gemeinschaft besteht aus drei Parteien:
- Partei EG (wohnt im Haus, hat Sondernutzungsrecht am Garten sowie der Terrasse)
- Partei OG (wohnt nicht im Haus, hat vermietet)
- Partei DG (ich, wohnt im Haus)
Keine externe Verwaltung (Eigenverwaltung), keine Gemeinschaftsordnung; bisher wurden strittige
Angelegenheiten, oft nach ausführlichen Diskussionen, über Beschlüsse geregelt.
Partei EG stellt seit ca. 20 Jahren im Herbst große Pflanzenkübel zum Überwintern in den Keller neben der Treppe ab (etwa dort, wo -2,50 steht). Dieser Teil des Kellers ist Gemeinschaftseigentum. Das Abstellen der schweren Behälter wurde niemals mittels eines Beschlusses explizit genehmigt (aber auch nicht verboten). Auch ist in der Teilungserklärung dort kein Sondernutzungsrecht für eine Partei eingetragen.
Etwa Mitte März wurde beim Heraufholen der Kübel durch die Partei EG (76 Jahre alt) und ihren
Lebenspartner die Treppe erheblich beschädigt. Der Nachweis der Beschädigungen konnte nur durch den Mieter (der Partei OG) sichergestellt werden, der sich als Zeuge zur Verfügung stellte. Partei EG neigt zu kladestinem sowie sparsamem Verhalten und hat bereits mehrere andere Verfehlungen abgestritten. Partei OG (wohnt nicht im Haus, sondern ca. 20 km entfernt) schlägt deshalb vor, das Herauf- und Hinunterbringen der Pflanzenkübel zukünftig durch entsprechendes Personal (kräftige Männer) durchführen zu lassen. Die Treppe müsste im Nachhinein jeweils sofort überprüft werden, weil nach Wochen gefundene Beschädigungen nicht ursächlich auf diese Aktion zurückgeführt werden können. Da dies nur von mir geleistet werden kann, lehne ich das ab und plädiere dafür, die Pflanzenkübel außer Haus zu deponieren. Partei EG ist schon aus Kosten-gründen dagegen.
In der Teilungserklärung ist geregelt, dass gemeinschaftliches Eigentum schonend und pfleglich zu behandeln ist, dass verursachte Schäden unverzüglich den Miteigentümern mitzuteilen sind und dass jeder Eigentümer den übrigen Miteigentümern für Schäden, die durch schuldhafte Verletzung der ihm obliegenden Sorgfalts- und Instandhaltungspflichten an ihrem Sondereigentum odei am gemeinschaftlichen Eigentum entstehen, haftet.
Fragen:
Kann ich von der Partei EG nach 20 Jahren nun verlangen, die Pflanzenkübel zum Überwintern außer
Haus (z. B. in einer Baumschule) zu deponieren?
Liegt hier konkludentes Verhalten seitens der übrigen WE (meiner Person und Partei OG) vor?
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Antwort von Rechtsanwalt Kriminaldirektor aD Willy Burgmer
Gerne zu Ihren
Fragen:
Kann ich von der Partei EG nach 20 Jahren nun verlangen, die Pflanzenkübel zum Überwintern außer Haus (z. B. in einer Baumschule) zu deponieren?
Antwort: Ja, aber siehe unten.
Liegt hier konkludentes Verhalten seitens der übrigen WE (meiner Person und Partei OG) vor?
Antwort: Ja, jedoch ist ein "konkludentes" Dulden nach Treu und Glauben nicht auf unbestmmte Dauer angelegt. Bei verständiger Würdigung eines gut informierten Dritten (im Zweifel also ein Richter) sind alle zugänglichen Aspekte zu berücksichtigen.
Mangels einer Hausordnung ist sodann entscheidend die Teilungserklärung (TE), die auch durch konkludentes Verhalten weder verwirkt noch außer Kraft gesetzt ist.
Da aus der TE folgt
"dass gemeinschaftliches Eigentum schonend und pfleglich zu behandeln ist, dass verursachte Schäden unverzüglich den Miteigentümern mitzuteilen sind und dass jeder Eigentümer den übrigen Miteigentümern für Schäden, die durch schuldhafte Verletzung der ihm obliegenden Sorgfalts- und Instandhaltungspflichten an ihrem Sondereigentum odei am gemeinschaftlichen Eigentum entstehen, haftet...
...kann der bereits jüngst entstandene Schaden von der Gemeinschaft der ME ersetzt verlangt werden.
Daraus folgt ebenso, dass künftig drohende Schäden von den ME präventiv abzwehren sind, wobei durch die bisherige Duldung dieser Abwehranspruch weder verwirkt, noch verjährt noch sonst beeinträchtigt ist. Explizit kann hier das fortgeschrittene und fortschreitende Lebensalter des Sondernutzungsberechtigten ins Feld geführt werden.
Allerdings kann der Sondernutzungsberechtigte durchaus auch einen geeigneten (z.B. kostengünstigeren) Gegenvorschlag machen, der aber mit Sicherheit die hier aufgetretenen Schäden sowie auch die nach der TE nicht berechtigte Nutzung des Gemeinschaftseigentums als Abstellfläche ausschließt, wofür jener die Beweislast trägt. Man könnte in dem Zusammenhang auch an einer Sicherhetisleistung denken.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen Überblick verschaffen und bin
mit freundlichen Grüßen aus Fort Myers, FL/USA, 17:56 pm
Ihr
Willy Burgmer
- Rechtsanwalt u. Krim.Dir. aD
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