Wasserschaden wg Undichtigkeit nach 2 Monaten // Kauf und Montage v.Küchenstudio
Fragestellung
Hallo,
wir haben im letzten Jahr ein Haus gekauft und im Zuge der Renovierung eine neue Küche in einem Küchenstudio planen lassen. Die Küche wurde im Oktober 2018 vom Montageteam des Küchenstudios montiert. Die Montage wurde sorgfältig durchgeführt, auch wurde geprüft ob Undichtigkeiten vorhanden sind (Armatur, Spülmaschine, Spülbecken). Soweit so gut.
Im Dezember 2018 kam es zu einem Wasseraustritt in den Spülschrank sowie auf den darunterliegenden Eichenholzparkettboden. Ursache war eine Undichtigkeit an der herausziehbaren Handbrause unserer Spültischarmatur. Der Wasseraustritt wurde nicht bemerkt, da die Handbrause bei Nichtgebrauch eingeschoben ist und das austretende Wasser dann im Rohr der Armatur nach unten in den Spülunterschrank tropft. Das ausgetretene Wasser habe ich sofort aufgewischt. Dadurch dass der Parkettboden sehr gut geölt war, ist da nichts passiert. Der Spülschrank dagegen ist aufgequollen.
Ich habe die Schlauchverbindung an der Handbrause nach dem Vorfall nachgezogen, seitdem ist alles dicht.
Meine Vermutung ist, dass die Verbindung damals nur handfest angezogen war und durch die Nutzung (sehr selten) der Handbrause sich so gelöst haben könnte, dass sie nach dem Einschieben der Handbrause nicht mehr dicht war.
Ich habe dann sofort das Küchenstudio informiert. Ein Berater war vor Ort und hat sich den Schaden angeschaut. Leider sieht sich das Küchenstudio nicht die Schuld bei sich. Es wurde gesagt, die Monteure hätten alles kontrolliert und beim abschließenden Test nach der Montage wäre auch alles dicht gewesen.
Wir haben bisher keine Hausratversicherung der wir den Schaden melden könnten.
Bisher sieht es so aus dass das Küchenstudio die Sache aussitzen wird.
Ich kann für 800€ einen neuen Schrank kaufen, was ich aber nicht einsehe. Ich habe die Küche ordnungsgemäß benutzt.
Welche rechtlichen Möglichkeiten habe ich (Gewährleistung, Beweislast)?
ist es überhaupt sinnvoll bei diesem Streitwert einen Anwalt einzuschalten?
Danke für ihre Einschätzung.
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwalt Bernhard Schulte
Guten Tag,
mein Name ist Rechtsanwalt Schulte. Der Einfachheit halber können wir gerne in der Sache telefonieren. So können auch Rückfragen etc. schnell & unkompliziert beantwortet werden.
Wenn Sie mir Ihre Telefonnummer (vorzugsweise Festnetz) geben, rufe ich Sie gerne zeitnah an. Alternativ können Sie mir natürlich auch hierzu Terminwünsche mitteilen.
Mit freundlichen Grüßen
Schulte
Rechtsanwalt, Datenschutzauditor (TÜV) und externer Datenschutzbeauftragter (TÜV)
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mein Name ist Rechtsanwalt Schulte. Der Einfachheit halber können wir gerne in der Sache telefonieren. So können auch Rückfragen etc. schnell & unkompliziert beantwortet werden.
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Mit freundlichen Grüßen
Schulte
Rechtsanwalt, Datenschutzauditor (TÜV) und externer Datenschutzbeauftragter (TÜV)
Mit freundlichen Grüßen
Schulte
aufgrund der von Ihnen gemachten Angaben möchte ich Ihre Frage, wie folgt, beantworten.
Hier kommen in der Tat Gewährleistungsansprüche (z.B. in Form der Nachbesserung, Nacherfüllung, Minderung aber auch des Schadensersatzes) in Betracht. An dieser Stelle unterstelle ich, dass auch die Montage der Küche durch das Küchenstudio / Verkäufer vertraglich geschuldet war, also vereinbart war.
Entscheidende Frage ist, ob die Undichtigkeit ein Mangel ist, die entsprechenden Verbindungen bei Montage also nicht ordnungsgemäß angezogen wurden. Für das Vorhandensein eines Mangels sind Sie darlegungs- und beweisbelastet. Wenn die Undichtigkeit hier auf die mangelhafte Verschraubung bzw. Anziehung der Verbindung zurückzuführen ist, dürfte ein Mangel vorliegen. Im Zweifel wird das vor Gericht ein Gutachter / Sachverständiger entscheiden, welchem das Gericht üblicherweise folgt.
Da dieser Mangel nicht sofort zu Tage getreten ist, handelt es sich um einen verdeckten Mangel, der erst später im Laufe des Betriebes aufgetreten ist.
Dieser verdeckte Mangel hat dann zu einem weitergehenden Schaden (augequollener Küchenschrank) - einem sog. Mangelfolgeschaden - geführt.
Diesen Mangel und den Schaden müssen Sie, idealerweise nachweislich und schriftlich ggü. dem Verkäufer anzeigen und unter Fristsetzung zur Beseitigung / Nachbesserung auffordern, mithin hier wohl nur noch zum Ersatz des aufgequollenen Schrankes.
Hier verstehe ich Sie so, dass das bereits geschehen ist. Wenn nicht, sollten Sie das wegen einer möglichen Beweislastumkehr zum Mangel (6 Monate nach Übergabe der Küche) spätestens noch heute vorab per Email und sodann per Einwurfeinschreiben parallel nachholen.
Sollte die Frist ergebnislos ablaufen, sollten Sie vorsorglich erneut ein Einschreiben mit einer Nachfrist versenden. Wenn auch diese Frist erfolglos verstreicht, können Sie sich überlegen, einen Anwalt einzuschalten.
Ratsam wäre das aus meiner Sicht. Die Anwaltskosten sind dann zumindest als Verzugsschaden von der Gegenseite zu erstatten.
Den Mangel müssen also Sie beweisen, auch dass dieser Mangel kausal für den aufgequollenen Schrank als Mangelfolgeschaden ist. Gelingt Ihnen dieser Beweis, haben Sie meines Erachtens Ansprüche aus Gewährleistungsrecht. Hierzu gehört dann im Wege des Schadensersatzes auch der Ersatz des aufgequollenen Küchenschrankes.
Hoffentlich konnte ich Ihnen weiterhelfen. Über eine positive Bewertung von z.B. 5 Sternen würde ich mich freuen.
Mit freundlichen Grüßen
Schulte
Rechtsanwalt, externer Datenschutzbeauftragter (TÜV) & Datenschutzauditor (TÜV)