Wann muss jemand ausziehen, wenn das lebenslange Wohnrecht abgelöst wurde?
Fragestellung
Auf dem ehemaligen Haus meiner Eltern liegt ein lebenslanges Wohnrecht. Nach finanzieller Einigung mit dem Wohnrechtinhaber soll das Wohnrecht gelöscht werden. Was sind dann meine Rechte gegenüber dem ehemaligen Wohnrechtinhaber, wenn es um die Räumung der Wohnung geht und wie einfach ist es, diese Rechte durchzusetzen?
Hintergrund ist der, dass ich noch mit der Gegenpartei verhandele und die Verhandlungen nicht unnötig verkomplizieren möchte durch Auszugsklauseln, Schlüsselübergabe etc., wenn dies nicht nötig ist. Es reicht mir, wenn ich weiß, dass ich mich nach einer angemessenen Frist in den Besitz der Wohnung setzen könnte, ohne das weiter Kosten entstehen.
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Antwort von Rechtsanwältin und Notarin Andrea Fey
Sehr geehrte/r Rechtsratsuchende/r,
nachfolgend nehme ich gerne zu den von Ihnen aufgeworfenen Fragen im Zusammenhang mit der Durchsetzbarkeit einer Wohnungsräumung nach Löschung des Wohnrechts Stellung.
Da Sie mitteilen, dass das Wohnrecht "nach finanzieller Einigung mit dem Wohnrechtinhaber gelöscht werden" soll, gehe ich davon aus, dass Sie noch keine notarielle Bewilligungserklärung des Wohnrechtsberechtigten erhalten haben. Diese ist aber nach § 23 Abs. 1 Grundbuchordnung (GBO) zur Löschung des Wohnrechts aus dem Grundbuch erforderlich.
Im Zuge dieser einzuholenden notariellen Bewilligungserklärung sollte dann beim Notar weiter vereinbart werden, dass der vereinbarte Betrag für den Verzicht auf das Wohnrecht erst dann zur Zahlung fällig ist, wenn die Räumung der Wohnung erfolgt ist bzw. der von Ihnen zu zahlende Geldbetrag könnte auf ein Notaranderkonto zu diesem Termin zahlbar gestellt werden.
Zur Absicherung beider Seiten sollte in der notariellen Urkunde eine sofortige Vollstreckungsunterwerfungserklärung aufgenommen werden, wodurch jede Seite ihre Ansprüche ohne weiteres, insbesondere ohne Klageverfahren, sofort durchsetzen kann.
Auszugsklauseln, Regelungen zur Schlüsselübergabe etc. wären dann nicht erforderlich. Es sollte allerdings ein konkretes Räumungsdatum in der notariellen Urkunde festgelegt werden, damit eine Vollstreckung, also Räumung durch den Gerichtsvollzieher, auch durchgesetzt werden kann.
Ich hoffe, Ihnen mit meinen Anmerkungen weitergeholfen zu haben, und stehe Ihnen gerne für etwaige Rückfragen unter RA-Fey@web.de zur Verfügung.
Für das mir entgegengebrachte Vertrauen darf ich mich bei Ihnen bedanken und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Andrea Fey
Rechtsanwältin und Notarin
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