Waldverkauf
Fragestellung
Sehr geehrte Experten,
Am 16.10.2012 verkaufte ich 5900m² Mischwald für 30.000€, welchen ich 1986 von meinem Vater als Erbe übergeben bekommen habe. Mein Vater betrieb ein kleine Landwirtschaft mit ca 14ha, die er 1975 aufgab. Anschließend bezog er Landabgaberente und Altersgeld.
Jetzt bekam ich vom Finanzamt ein Schreiben, in dem ich aufgefordert werde, den Veräußerungsgewinn des Waldverkaufes einzureichen, da es sich bei diesem Waldgrundstück um Betriebsvermögen gehandelt hat.
Auf Anfrage beim FA wurde mir mitgeteilt, dass ich für 2012 die Anlage L nachzureichen hätte.
Ich wies den Finanzbeamten darauf hin, dass im notariellen Übergabevertrag folgendes aufgeführt ist: "Nach Angabe der Vertragsteile handelt es sich bei dem vorstehend aufgeführten Anwesen um Privatvermögen im einkommenssteuerrechtlichen Sinn, da der Betrieb zum 01.10.75 aufgegeben und eine entsprechende Aufgabeerklärung dem Finanzamt gegenüber abgegeben wurde"(hier ist auch die Flurnummer des verkauften Waldes aufgeführt).
Aussage des Finanzbeamten: a) Wald ist normalerweise immer Betriebsvermögen, und sollte dieser Wald aufgrund der geringen Größe doch in das Privatvermögen eingeflossen sein, so müsse ich diese Aufgabeerklärung dem Finanzamt zukommen lassen, da allein der Hinweis im Notarvertrag nicht zählt.
Da ich leider keine Aufgabeerklärung meines Vaters finden kann, bleibt mir, so denke ich, nichts anderes übrig, als diesen Verkauf zu versteuern, oder??
Doch wie errechne ich den Veräußerungsgewinn, bzw. kann den Veräußerungsgewinn so gering wie möglich halten? Rechnungen von Aufforstung (Herstellungskosten) nach Wirbelsturm WIEBKE habe ich nicht mehr und Anschaffungskosten gibt es auch nicht, da geerbt.
Zu meiner Person: Ich bin Angestellter im öffentlichen Dienst und war noch nie Landwirt.
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
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Antwort von Steuerberater Dipl.-Kfm. Rainer Schenk
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
zunächst einmal vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auch aufgrund Ihrer Angaben und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung auf yourXpert gerne beantworte. Die Beantwortung erfolgt gemäß der von Ihnen vorgenommen Sachverhaltsschilderung. Fehlende oder fehlerhafte Angaben zu den tatsächlichen Verhältnissen können das rechtliche Ergebnis durchaus beeinflussen.
Grundsätzlich ist es schon so, dass der Steuerpflichtige als Erbe
in die Rechtsstellung des Erblassers eintritt (§§ 6 Abs. 3 Einkommensteuergesetz und §11 Einkommensteuerdurchführungsverordnung). Man nennt das zivilrechtlich Gesamtrechtsnachfolge. Das Steuerrecht folgt dabei dem Zivilrecht. Ziel sollte es sein, dem Finanzamt plausibel darzulegen, dass es sich bei dem Waldstück trotz scheinbar fehlender steuerlicher Aufgabeerklärung um Privatvermögen handelt und damit die Veräußerung steuerfrei bleibt. Eine Betriebsaufgabe hätte aber seierzeit eine Versteuerung zur Folge gehabt, mit einer sich ergebenden etwaigen Steuerpflicht (Einkommensteuer) beim Erblasser. Für eine „Zwangsaufgabe bzw. Zwangsentnahme“ und somit der Qualizierung als Privatvermögen wäre ggf. der Nachweis einer nie vorhandenen Gewinnerzielungsmöglichkeit durch den Ergen zu führen. Ich rate Ihne daher, die Behauptung des Finanzamts nicht hinznehmen. Damit erübrigt sich auch eine mühsame Ermittlung der Werte. Die seit dem Tod des Erblassers sich ergebenden forgstezten Buchwerte wären eine Bezugsgröße für die Ermittlung des Veräußerungsgewinns. Diese Werte müssten sogar dem Finanzamt vorliegen.
Wenn Sie für die Anfertigung eines dezidierten Schrifsatzes an das Finanzamt meine Hilfe benötigen, können Sie gerne eine exklusive Kundenanfrage hier auf der Plattform an mich stellen.
Gerne stehe ich Ihnen für eine Rückfrage zur Verfügung und im Übrigen würde ich mich, für den Fall, dass Sie mit meiner Beratung zufrieden waren, über eine positive Bewertung hier auf yourXpert sehr freuen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Rainer Schenk Steuerberater/Certified Tax Advisor KANZLEI DR. SCHENK Zertifizierte Steuerkanzlei www.kanzlei-schenk.eu
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Antwort des Experten: Herzlichen Dank für Ihre Bewertung. Ich bin gerne weiterhin für Sie da!
Mit freundlichen Grüßen, Dr. Rainer Schenk (Steuerberater, Certified Tax Advisor, Qualitätsmanager)
www.kanzlei-schenk.eu
www.steuerrat.ag
würden Sie bitte hier im System die Deadline um einen Tag verlängern.
Herzlichen Dank.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Rainer Schenk
MfG
Max Fries
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Wir können diese für Sie gerne hier auf dieser Plattform für Sie umsetzen, wenn Sie das so wünschen. Ich würde von Ihnen nach der Auftragserteilung noch zusätzliche Informationen erfragen und diese in einen entsprechenden Schriftsatz integrieren. Datentechnisch würde ich diesen Schriftsatz dann aber außerhalb von yourXpert übermitteln. Die Abrechnung würden wir hier über YourXpert umsetzen. Ich mache Ihnen gleich ein Angebot für eine Folgeberatung. Terminlich kann ich den Vorgang jedoch erst kommende Woche bearbeiten. Insofern würde die Zeitvorgabe nur die Bearbeitungsfrist beinhalten, nicht den tatsächlichen Zeitaufwand. Sollten Sie die Folgeberatung annehmen, empfehle ich Ihnen, hier den Vorgang mittels Auswahlfenster nicht zu "veröffentlichen". Damit bekommt es kein Leser bzw. Dritter zur Kenntnis.
Viele Grüße
Dr. Rainer Schenk
KANZLEI DR.SCHENK