vorsorgevollmacht -notarielle beglaubigung notwendig ?
Fragestellung
meine mutter hat eine vorsorgevollmacht erstellt und mich, ihren sohn, als
betreuer verfügt. nun hat sie die absicht, diese vollmacht notariell beglaubigen
zu lassen. nun habe ich nach einiger internet-recherche in erfahrung gebracht,
daß für den fall einer fehlenden notariellen beglaubigung das betreuungsgericht den betreuer
bestimmt und dabei zunächst die nächsten verwandten (kinder etc.) ins auge
faßt. in meinem fall würde das gericht also zunächst meine person in betracht
ziehen. meine frage: was hat in meinem fall dann eine notarielle beglaubigung
für einen sinn, wenn ich sowieso davon ausgehen kann, daß das gericht mich
als betreuer für meine mutter einsetzen würde ?
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwältin Silvana Grass
Sehr geehrter Ratsuchender,
die Vorsorgevollmacht tritt in Kraft, wenn Ihre Mutter aufgrund körperlicher und/oder geistiger Beeinträchtigungen ihre Angelegenheit nicht mehr regeln kann. Dabei können grundsätzlich in einer Vorsorgevollmacht mehrere „Rechtsbereiche“ wie Gesundheit, Vermögen, Aufenthaltsbestimmung usw. geregelt werden. Eine Vorsorgevollmacht muss NICHT zwingend notariell beglaubigt werden. Sie sollte (und muss) nur dann notariell beglaubigt werden, wenn Ihnen z.B. auch eine Verfügung über eine Immobilie gestattet sein soll. Sinnvoll kann die notarielle Form auch sein, wenn ggf. später Zweifel an der Wirksamkeit aufkommen könnten, wenn also z.B. aufgrund des bereits hohen Alters eine Unwirksamkeit wegen Geschäftsunfähigkeit in Betracht gezogen werden könnte. Der Notar „prüft“ im Rahmen seiner Möglichkeiten, ob der Betreffende geschäftsfähig ist und vermerkt dies auch im Vollmachtstext.
Gleichwohl kann eine Konstellation eintreten, dass trotz bestehender Vorsorgevollmacht ein gerichtliches Verfahren zur Betreuerbestellung eingeleitet wird.
Bei der Betreuerbestellung durch das Gericht ist in der Regel die Person als Betreuer zu bestellen, die bereits in der Vorsorgevollmacht erwähnt wird. Dabei macht es keinen Unterschied, ob die Vollmacht notariell beglaubigt wurde oder nicht. Dies ergibt sich aus § 1897 Abs. 4 BGB, wonach das Betreuungsgericht einem Vorschlag des zu Betreuenden zur Person des Betreuers zu entsprechen hat. Lediglich vom Gericht ist zu prüfen, ob die vorgeschlagene Person geeignet und die Bestellung zum Wohl des Betroffenen ist.
Eine Ungeeignetheit des zu bestellenden Betreuers ist dann zu befürchten ist, wenn z.B. erhebliche Bedenken an der Redlichkeit des Betreuers bestehen.
Die Vorsorgevollmacht (beglaubigt oder nicht) schlägt also einen potentiellen Betreuer vor, der in der Regel dann auch als solcher zu bestimmen ist. Dieser Vorschlag könnte allerdings auch vom Betreuten erfolgen, sofern dieser zu diesem Zeitpunkt noch dazu in der Lage ist.
Zudem wird häufig eine amtliche Betreuung entbehrlich, wenn eine entsprechende Vollmacht besteht.
Ich hoffe, Ihre Fragen sind umfänglich beantwortet. Falls noch Ergänzungs- oder Verständnisfragen bestehen, nehmen Sie bitte Kontakt auf. Ich bin jeweils bestrebt, zeitnah zu antworten.
Mit freundlichen Grüßen
RA Grass
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