Vorschaden an PKW des Unfallgegners
Fragestellung
Guten Tag,
beim rückwärts ausfahren aus einer Einfahrt habe ich das davor auf der Straße verkehrsbedingt wartende Auto nicht gesehen und bin deshalb gegen die hintere Seitenwand gerollt. Dadurch ist eine Delle von ca. 10 cm Durchmesser entstanden. Unter dieser Delle befindet sich ein Vorschaden (Schrammen), den der Fahrzeughalter selbst verursacht hat und der bis in die Beifahrertür reicht.
Der Unfallgegner schickt mir einen Kostenvoranschlag einer Vertragswerkstatt (VW) in Höhe von 5470 €. Darin ist Reparatur der ganzen rechten Fahrzeugseite eingerechnet. Die von mir verursachte Delle wird im KVA nicht erwähnt. Ich wäre bereit, den Unfallgegner bei der Reparatur mit einem Betrag zu unterstützen, der den Kosten für das Rausziehen der Delle entspricht.
Meine Frage: bin ich rechtlich verpflichtet, bei einem erheblichen Vorschaden überhaupt Schadenersatz für einen Bagatellschaden zu leisten?
Vielen Dank für Ihre Antwort.
Freundliche Grüße,
Guntram B.
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
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Antwort von Rechtsanwalt Michael Pilarski
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für die Anfrage. Eingangs möchte ich Ihnen mitteilen, dass eine abschließende Beurteilung ohne die Einsicht in die Vergangsakten bzw. Ermittlungsakten nicht möglich ist.
So wie Sie den Sachverhalt schildern gehe ich davon aus, dass es zunächst unstreitig ist, dass Sie den Schaden durch unachtsames Rückwärtsfahren verursacht haben. Streitig ist hier die Höhe des entstandenen Schadens. Die Erstattungsfähigkeit von Schäden richtet sich nach §§ 249 ff. BGB. Darunter fallen grundsätzlich alle Vermögenseinbußen.
Vorliegend besteht die besondere Konstellation, dass die Seite des Wagens bererits erheblich beschäditgt war. Hier müsste aller Wahrscheinlichkeit nach, wenn dies nachweisbar ist, der so genannte Abzug "neu für alt" vorgenommen werden. Es ist in der Regel der objektive Wert der Wagenseite bzw. der betroffenen Teile unmittelbar vor schädigendem Ereignis zugrunde zu legen. Es wäre ja im Ergebnis natürlich nicht angemessen, dass Sie in der Höhe für Schäden einstehen müssten, die Sie in der nunmehr behaupteten Höhe nicht selbst verursacht haben. Die Schadensbehebung darf nicht zu einer Wertbesserung auf Ihre Kosten führen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen zunächst weiterhelfen. Nutzen Sie die Kommentarfunktion, falls Unklarheiten bestehen, damit ich diese gegebenenfalls ausräumen kann.
Mit freundlichen Grüßen
Pilarski
(Rechtsanwalt)
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