Vorgründungsgesellschaft entgeltlich kaufen (UG)
Fragestellung
Guten Tag
Ich habe ihre Antwort auf dem Link gelesen und ich denke sie können mir weiterhelfen.
https://www.yourxpert.de/antwort/vorgruendungsgesellschaft-und-gruendung-ug-haftungsbeschraenkt.m3673.html
Ich habe mit meinem Geschäftspartner eine UG im Mai gegründet. Die Firma ist eine kleine Brauerei, wir sind die einzigen zwei Gesellschafter und mein Geschäftspartner ist auch Geschäftsführer.
Die UG ist kein Kleinunternehmer, sondern umsatzsteuerpflichtig.
Ich nenne ihnen die wichtigsten Termine unserer Firma, da ich glaube, die sind relevant für meine Fragen.
Notartermin zum Gesellschaftsvertrag Beurkundung 04.05.2016
Handelsregister Eintragung 27.05.2016
Beginn der Tätigkeiten 01.07.2016
Das bedeutet, dass die UG in den drei u.g. Zeiträumen als folgendes bezeichnet werden kann:
Zeitraum A – Vorgründungsgesellschaft ab 01.01.2016 (z.B.) bis 04.05.2016
Zeitraum B – Vorgesellschaft 04.05.2016 bis 27.05.2016
Zeitraum C – Gesellschaft ab 27.05.2016
Zwischen der Vorgesellschaft und der Gesellschaft besteht Identität, während zwischen Vorgründungsgesellschaft und (Vor-)Gesellschaft nicht; außerdem wird die Vorgründungsgesellschaft als GbR betrachtet. Das gilt es auch wenn keine Verträge vorhanden sind, die die Existenz der GbR nachweisen können, soweit ich verstanden habe?
Im Zeitraum A, haben wir mit privatem Geld Maschinen und Waren im Wert von ca. 2600€ (Brutto) für die zukünftige Firma gekauft (einziger Zweck der Vorgründungsgesellschaft ist immer die Gründung der UG gewesen). Die GbR war außerdem in dieser Zeit NICHT tätig und hat daher keine Einnahmen erzielt. Alle Rechnungen in Zeitraum A sind unter den Namen der Gesellschafter und nicht der GbR.
Im beurkundeten Gesellschaftsvertrag wurde die Übernahme der GbR leider NICHT erwähnt.
In die erste Umsatzsteuervoranmeldung (gültig für Juli) der gegründeten UG haben wir die UmSt aller Anschaffungen der Zeiträume A und C (Juli) zusammengebracht (in der Zeitraum B haben wir nichts gekauft). Leider war ich in dem Moment über die verschiedenen Gesellschaft-Phasen nicht genau informiert. Daher meine Fragen unten.
· Für die Anschaffungen im Zeitraum A (2600€, davon 415€ UmSt) hätten wir die Möglichkeiten eine Korrektur ans Finanzamt weiterzuleiten, wo wir die 415€ zurückerstatten würden, aber ich würde gerne die Option in Betracht ziehen die GbR entgeltlich zu kaufen (aus UG Seite). Dafür brauche ich aber ihre Hilfe. Wie kauft die UG praktisch die GbR entgeltlich, damit wir den Vorsteuer für die 2600€ geltend machen können und die Investition von (2600-415=2185€) von den Steuern absetzen können? Oder war eine klare Satzung für die Übernahme der GbR im Gesellschaftsvertrag die einzige Möglichkeit?
· Wenn das noch geht, vermute ich ein Verkaufsvertrag zwischen UG und GbR wird benötigt, in dem wir alle verkauften Waren und Maschine mit entsprechenden Preisen genau auflisten. Was genau müssen wir im Vertrag spezifizieren? Können sie die wichtigsten Sätze aufschreiben?
· Würde dann die UG die GbR für genau 2185€ kaufen (ohne UmSt Anteil), damit eine Geschäftsveräußerung im Ganzen erfolgen kann?
· Wie nennen wir die GbR im Vertrag, da sie im Papier nicht existiert? Sollten wir auch einen GbR Gründungsvertrag nachträglich formulieren?
· Wenn das möglich ist und die UG die GbR entgeltlich kaufen würde, können wir die Juli UmSt-Voranmeldung für die UG so lassen wie es ist (Zeiträume A+C (Juli)) oder muss man sowieso eine Korrektur ans Finanzamt für die UG senden und die 415€ von der GbR Seite zurückerstattet bekommen? Würde das Finanzamt das so akzeptieren?
· Ist eine EÜR für die GbR für das Jahr 2016 notwendig? Die einzige Eingaben wären dann Waren+Maschinenkauf im Wert von 2600€, GbR-Verkauf von 2185€ und UmSt-zurückerstattung von 415€. Insgesamt null Gewinn und keine Steuern.
· Die Rechnungen im Zeitraum A sind, wie gesagt, unter unseren privaten Namen und nicht unter der GbR; sollen wir den Empfänger ändern? Und wenn so unter welchen Name, wenn die GbR auf Papier nicht existiert?
· Das Nettobetrag (2185€) können wir dann in der UG von den Steuern absetzen und zwar schon im Jahr 2016, soweit alle Anschaffungen unter 410€ liegen – richtig?
· Was sollten wir noch beachten?
Ich hoffe sie können uns weiterhelfen.
Vielen Dank im Voraus
Mit freundlichen Grüßen
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Steuerberaterin und Rechtsanwältin Ira von Cölln
Sehr geehrter Herr Ratsuchender,
Ihre Anfrage und weitere Erläuterung möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:
Die Zeit zwischen Idee der Gründung und dem Notartermin ist eine GbR, egal ob es schriftlich fixiert wurde oder nicht. Beide Gesellschaften haften solidarisch für die Verbindlichkeiten, die in dieser Zeit entstehen.
1. Kauf der Maschinen
Hat ein Gesellschafter die Maschinen gekauft? Von welchem Konto ist das passiert? Ein Uimsatzsteuerabzug ist nur möglich, wenn ein Unternehmer für sein Unternehmen die Maschine erwirbt. Ich habe zwei mögliche Wege für Sie: Die Rechnung muss in der Form korrigiert werden, dass darauf steht:
X und Y als Gbr für die zugründende UG
Folgender Fall ist dazu vom BFH entschieden:
Eine aus den Gesellschaftern H und L bestehende GbR erzielte 2003 Umsätze aus dem Verkauf von Elektroartikeln über eBay. Einen Gesellschaftsvertrag gab es nicht. Das zum Einkauf der Elektrogeräte erforderliche Kapital brachten die beiden gemeinsam auf, die Arbeit und den erwirtschafteten Überschuss teilten sie sich je zur Hälfte.
Die Elektrogeräte kaufte Gesellschafter L bei einer Firma ein, bei der er als Aushilfe beschäftigt war. Die Rechnungen mit ausgewiesener Umsatzsteuer waren ausschließlich an L adressiert und enthielten keinen Hinweis auf die GbR. Im Umsatzsteuerbescheid der GbR für 2003 wurde die gesamte Vorsteuer nicht anerkannt, da keine an die GbR adressierte Rechnung vorlag.
Diesen Rechnungsmangel versuchten die Gesellschafter später (Achtung!!!!) zu beseitigen. Sie legten 2006 dem Finanzamt eine Rechnungsberichtigung ihres Lieferanten vor, in der alle Rechnungen aus 2003 aufgelistet waren und aus der sich ergab, dass nicht L, sondern die L+H-GbR Leistungsempfänger war. Aber das half nichts: das Finanzamt lehnte den Vorsteuerabzug nach wie vor ab, und auch die Klage beim Finanzgericht wurde abgewiesen (Niedersächsisches FG, Urteil vom 26.8.2009, Az. 16 K 56/09).
Begründung: Der Vorsteuerabzug steht nur dem Leistungsempfänger zu. Und das ist derjenige, der nach dem Schuldverhältnis als Auftraggeber berechtigt und verpflichtet ist. Das aber war eindeutig Gesellschafter L und nicht die GbR. Und da L und H nach eigenen Angaben im Jahr 2003 keine Vorstellung davon hatten, dass sie den Verkauf der Elektrogeräte als GbR betrieben, konnte L auch nicht offen oder verdeckt für die GbR einkaufen. Durch das spätere Umschreiben der Rechnungen auf die GbR änderte sich nichts an der ursprünglichen Rechtslage, nach der die GbR eben gerade nicht der Leistungsempfänger war.
Das können Sie nur durch oben beschriebenen Weg heilen. Und dabei muss klar sein, dass sie von Anfang eine UG gründen wollten.
Hierzu haben Sie bestimmt irgendwelche Aufzeichnungen, Kapitalbedarf etc. Das sollten Sie bitte aufheben und ggf. dem Finanzamt vorlegen.
Ihre Idee, dass der einzelne Gesellschafter die Maschine wieder an die UG verkaufen kann, funktioniert nicht, da das Finanzamt Ihnen die Unternehmereigenschaft aberkennen würde (nicht wiederholendes Handeln am Markt).
Sie gehen leider fehl in der Annahme, dass die UG von der GbR etwas kaufen kann. Die GbR geht in der UG durch Eintragung unter. Sie existiert nicht mehr.
Von daher sind alle Anschaffungen in der GbR passieren schon für die UG später getätigt.
D.h. auf die Rechnungen, auf den die GbR steht, ist voller Vorsteuerabzug möglich.
Die GbR ist auch durch mündliche Verabredung entstanden und besteht aus ihren beiden Namen, x und Y GbR.
Zu der Umsatzsteuervoranmeldung muss ich fragen, sind Rechnungskopien an das Finanzamt eingereicht worden?
Wenn nicht, gut!!
Dann haben Sie die Möglichkeit der Korrektur der Rechnung und ggf. müssen Sie eine Korrektur nur dergestalt vornehmen, dass Sie für die einzelnen Monate USt-Va abgeben müssen und vor der Handelsregistereintragung die Voranmeldungen noch als Gbr für die Gründung der UG abgeben.
Wichtig ist, dass das Finanzamt nicht die Rechnungen vorliegen hat auf denen nur ein Gesellschafter steht, dann würde der Vorsteuerabzug gestrichen und die Vorsteuer erhöht die jeweiligen Anschaffungskosten.
Ich hoffe, dass ich Ihnen mit der ausführlichen Antwort geholfen habe.
Das Zurückhalten relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung radikal verändern. Diese Beurteilung ist lediglich eine erste rechtliche Orientierung.
Mit freundlichen Grüßen
RA StB Ira von Cölln, LL.M.
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Guten Tag
Vielen Dank für die Antwort.
Um ihre Fragen zu beantworten, haben wir bisher keine Rechnungen beim FA eingereicht und als Nachweis für die geplante Gründung der UG haben wir Emails (persönliche aber auch an Ämter um Informationen über UG und sonstiges zu bekommen), Nachrichten und so weiter.
Wir reichen sie nur ein, wenn das FA sie verlangt?
Soweit ich verstanden habe, müssen wir dann folgendes tun:
- Alle Rechnungen in der Zeitraum A zum Name der GbR ändern (X und Y GbR)
- Für die UG: Korrektur für die erste UmStVA von Juli. Die UG erstattet die 418€ zurück ans FA, richtig?
- Für die GbR: Für jeden Monat ab der ersten Idee der Gründung (Januar 2016 zum Beispiel) bis April 2016 eine UmStVA aus der Seite der GbR einreichen (4 Voranmeldungen). Die 418€ soll jetzt das FA zurück an uns (X und Y) erstatten. Das bedeutet das Geld ist nicht mehr direkt für die UG vorhanden aber gehört zur GbR?
Ich merke jetzt, dass bei meiner ersten Erklärung vielleicht nicht klar war, dass die GbR beim Finanzamt nicht angemeldet wurde. Ist in diesem Fall noch möglich UmStVA, EÜR, Steuererklärungen nachträglich einzureichen, obwohl das FA uns nicht „kennt“? Steuernummer (und Elster Zertifikat) haben wir nur für die UG und erst ab der Gründung.
Dann fehlt mir die Antwort auf die Fragen über Steuererklärungen, und zwar:
- Für die UG ist jetzt alles geklärt. Alle Ausgaben in Zeitraum A gehören nicht direkt zur Buchführung der UG und fließen in die GuV und die Bilanz nicht rein.
- Für die GbR, EÜR mit:
2600€ Ausgabe
418€ Einnahmen (UmStVA
2182€ Verlust
- Das bedeutet tatsächlich, dass X und Y durch die Einkommenssteuererklärung fürs Jahr 2016 Geld vom FA zurückerstattet bekommen (Steuerbetrag-minderung von 2182€/2 pro Gesellschafter)?
Vielen Dank im Voraus
M. G.
Bitte lassen Sie alle Rechnungen auf X und Y GbR, handelnd für die spätere UG, ändern.
Die Umsatzsteuervoranmeldung können Sie so lassen, wie sie war. Die Erstattung ist an die UG gegangen, in der UG ist auch die gemeinsam gegründete GbR aufgegangen. Das ist soweit richtig.
Ich habe Ihnen dazu noch etwas aus einer Fachzeitschrift kopiert.
3. Gründung von Kapitalgesellschaften
Besondere Probleme mit dem Vorsteuerabzug kann es bei der Gründung einer Kapitalgesellschaft geben. Die Gründung einer Kapitalgesellschaft entwickelt sich in den Phasen Vorgründungsgesellschaft, Vorgesellschaft und „endgültige“ Kapitalgesellschaft.
3.1 Stadium der Vorgründungsgesellschaft
Die Gründer treffen verbindliche Abreden zum Zweck der Gründung einer Kapitalgesellschaft, insbesondere erarbeiten sie eine verbindliche Satzung (Gesellschaftsvertrag) für die Gesellschaft (= Stadium der Vorgründungsgesellschaft). Die Vorgründungsgesellschaft ist zivilrechtlich eine eigenständige GbR nach § 705 ff. BGB oder eine eigenständige OHG i.S.d. § 128 HGB. Sie ist grundsätzlich auf die Errichtung einer Kapitalgesellschaft, insbesondere auf den Abschluß eines notariellen Gesellschaftsvertrags gerichtet. Die Gesellschafter haften für die Schulden der Gesellschaft persönlich und unbeschränkt. Mit der Beurkundung des GmbH-Vertrages oder auch mit dem Abbruch der Verhandlungen endet die GbR nach § 726 BGB. Rechte und Pflichten der Vorgründungsgesellschaft gehen nicht automatisch auf die Vorgesellschaft bzw. die Kapitalgesellschaft über; im Gesellschaftsvertrag muß vielmehr geregelt werden, ob und ggf. in welcher Weise sie übergehen (vgl. BFH 8.11.89, BStBl II 90, 91).
Für den Vorsteuerabzug der Vorgründungsgesellschaft gelten eigenständige Regeln:
3.1.1 Bezug von Leistungen für eine spätere Gesellschaft
Bezieht die Vorgründungsgesellschaft bereits Waren oder andere Leistungen für die Vorgesellschaft oder die Kapitalgesellschaft, wird zum Beispiel bereits ein Büro angemietet und mit Büromöbeln ausgestattet, ist es möglich, daß die Vor- bzw. die Kapitalgesellschaft als Besteller oder Auftraggeber der Leistung in Betracht kommen. In diesem Fall handelt die Vorgründungsgesellschaft als Vertreter der Vorgesellschaft bzw. der Kapitalgesellschaft. In der Rechnung sind die letztgenannten Gesellschaften als Leistungsempfänger zu bezeichnen.
Beispiel 1
Die Unternehmer A und B beabsichtigen, eine Bäckerei in Form einer GmbH zu gründen. Sie vereinbaren einen Gesellschaftsvertrag, mieten vor dessen notariellem Abschluß Büroräume an und kaufen Maschinen und Vorräte ein. Zum Zeitpunkt der Lieferung der Waren ist der Gesellschaftsvertrag schon notariell beurkundet. In den Rechnungen werden A und B als Vertreter bezeichnet, handelnd für die A & B GmbH in Gründung (GmbH i.G.).
Der Vorsteuerabzug steht der GmbH i.G. zu, da sie als Empfängerin der Leistungen bezeichnet worden ist und die Leistungen an sie bewirkt worden sind. Würden hingegen A und B bzw. die Vorgründungsgesellschaft als Leistungsempfänger bezeichnet, wäre die Rechnung unzutreffend. Die Rechnungsaussteller würden die ausgewiesene Umsatzsteuer grundsätzlich nach § 14 Abs. 3 UStG schulden. Diese könnten die Rechnung allerdings aus Billigkeitsgründen berichtigen, wenn sie darlegen, daß sie irrtümlich einen unzutreffenden Leistungsempfänger angegeben haben (vgl. Abschn. 190 Abs. 3 UStR).
3.1.2 Vorgründungsgesellschaft als Leistungsempfänger
Anders ist der Fall zu beurteilen, wenn die Vorgründungsgesellschaft nicht als Vertreter der Vor- oder Kapitalgesellschaft auftritt, sondern in eigenem Namen handelt. Dann muß die Unternehmereigenschaft der Vorgründungsgesellschaft unabhängig von der späteren Vor- oder Kapitalgesellschaft beurteilt werden, da sie als eigenständiges Rechtssubjekt anzusehen ist. Der Vorsteuerabzug bei der Vorgründungsgesellschaft ist zulässig, wenn sie selbst nachhaltig Leistungen gegen Entgelt ausführt.
Das Beispiel 2 ist wichtig:
Die Vorgründungsgesellschafter A und B haben bereits vor notarieller Beurkundung des Gesellschaftsvertrages mit dem Betrieb einer Bäckerei begonnen. Aufgrund ihrer vertraglichen Abreden soll dieA & B Vorgründungs-OHG nach Beurkundung dieses Vertrages vollständig in die A & B GmbH eingebracht werden. Die OHG bestellt das Inventar und Material in eigenem Namen.
Die OHG kann die Vorsteuer selbst abziehen, weil sie unternehmerisch tätig wird und die Investitionen in einem engen sachlichen und wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem Betrieb der OHG stehen (vgl. FinMin Thüringen 10.11.98 , koord. Ländererlaß, S - 7104 - B - 14 - 202.2). Die spätere Übertragung des Unternehmensvermögens auf die A & B GmbH ist nach § 1 Abs. 1a UStG nicht steuerbar.
Meines Erachtens sollten Sie beim Fianzamt nachfragen, ob Die Umsatzsteuervoranmeldung für die Monate Jan-Juni so bereits in der UG eingereicht werden konnte, da die Gbr nur den Zweck der Gründung hatte, der jetzt wegegefallen ist.
Wenn Sie nicht anrufen möchten oder das Finanzamt es ganz genau haben möchte, führen Sie die Korrektur genauso vor wie von Ihnen beschrieben.
Die meisten Fiananzämter stimmen den Vorgehen zu, da Sie wie im Beispiel 2 die spätere Übertragung nicht steuerbar ist.
Falls Ihnen das zu unsicher ist, gehen Sie genau Ihren Weg. Umsatzsteuer-Voranmeldungen für die GbR erstellen, Vorsteuerabzug bei der UG zurück und dann mit dem Nettobetrag die Maschine in die UG einlegen.
Dann fehlt Ihnen die Antwort auf die Fragen über Steuererklärungen, und zwar:
- Für die UG ist jetzt alles geklärt. Alle Ausgaben in Zeitraum A gehören nicht direkt zur Buchführung der UG und fließen in die GuV und die Bilanz nicht rein.
- Für die GbR, EÜR mit:
2600€ Ausgabe
418€ Einnahmen (UmStVA
2182€ Verlust
- Das bedeutet tatsächlich, dass X und Y durch die Einkommenssteuererklärung fürs Jahr 2016 Geld vom FA zurückerstattet bekommen (Steuerbetrag-minderung von 2182€/2 pro Gesellschafter)?
Für das Jahr 2016 machen Sie eine Einnahmen-überschuss Rechnung gemm. § 4 (3) EStG.
Die Maschine ist aber keine Betriebsausgabe für ein Jahr, sondern wird über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer abgeschrieben. Das würde ich dann bereits in der UG machen, weil erst mit Einlage wird diese auch genutzt. In der GbR ist diese nicht genutzt worden.
Freundliche Grüße
Ira von Cölln
Vielen Dank nochmal für die Antwort, das war sehr hilfreich. Ich werde dann auch das Finanzamt fragen, damit ich nichts falsches tue.
Nur eine letzte Erklärung brauche ich. Wenn sie sagen "die Maschine mit dem Nettobetrag in die UG einlegen" (falls wir die UmStVA für die GbR erstellen müssen), was meinen sie genau? Müssen die 2182€ in der Bilanz als Anlagevermögen erscheinen (Sacheinlage?), um abgeschrieben werden zu können oder kann man sie einfach abschreiben, obwohl sie nirgendwo in der Bilanz der UG erscheinen?
Das dürfte bei dem Finanzamt keinen Unterschied machen...?
Für die EÜR hat man dann in dem Fall nur einen 418€ Einnahme (=Gewinn), der in unseren privaten Steuererklärungen gesteuert wird - richtig?
Vielen Dank
M.G.
Danke
MG
MFg
ira von cölln
Ich habe dem Finanzamt geschrieben und folgende Antwort erhalten:
“Alle Vorgänge die vor Abschluss des Gesellschaftsvertrages (04.05.2016) vorgenommen worden sind, sind bei der GbR anzumelden. Die bereits eingereichten Voranmeldungen sind im Rahmen der UmStJahreserklärungen zu berichtigen. Dies bedeutet, dass die Vorgänge bei der GbR für die Jahre 2015 und 2016 in Form der Jahreserklärung erfasst werden müssen. Die bereits übermittelten Voranmeldungen bei der UG können im Rahmen der Jahreserklärung 2016 geändert werden”
Die GbR wurde ja nicht angemeldet, da es keine Umsatzerzielungsabsicht hatte und nur die Gründung der UG als Ziel hatte.
Ist es jetzt möglich UmStErklärungen (und alle andere Steuererklärungen) ohne eine eigene Steuernummer (der GbR) einzureichen?
Danke
MG