Von 4 Erben will nur einer Beschwerde einlegen - Kosten/Folgen
Fragestellung
Sachverhalt:
Vier vom Nachlassgericht angeschriebene Erben hatten im September 2018 ihre Bereitschaft erklärt, das Erbe anzutreten und einen Antrag auf Austellung eines gemeinsamen Erbscheines gestellt.. Im November hat ein anderer, vermeintlicher Erbe kompletten Anspruch auf das Erbe angemeldet und einen Erbschein beantragt. Dieser Anspruch wurde mit dem Hinweis begründet, dass der Erblasser wegen Demenz nicht mehr testierfähig war. Sollte das Nachlassgericht (vorgesehen ist ein Bescheid Ende Januar 2019) das Testament wegen Testierunfähigkeit verwerfen, stünde evtl. ein Rechtsstreit an. Drei der angeschriebenen Erben möchten den Klageweg (Beschwerde beim OLG) nicht beschreiten (wg. Kostenrisiko). Der vierte will dies aber tun.
Frage:
Werden die Kosten des Gerichtsverfahrens dann nur an dem Erb-Anteil des Beschwerdeführers orientiert (errechnet) oder am gesamten Erbe und wären die anderen drei – sie treten nicht als Beschwerdeführer auf –ihrer Erb-Anteile verlustig (sie haben ja innerhalb der Frist keine Beschwerde eingereicht) auch wenn letztinstanzlich der Beschwerde stattgegeben würde ?
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Antwort von Rechtsanwältin Kristina Standke
Sehr gegehrter Ratsuchender,
die Kosten des Beschwerderechtsstreits orientieren sich am rechtlichen Interesse des Beschwerdeführes. Damit müßte der Wert dem Rechtsstreit zugunde gelegt werden, welcher dem Erbteil des Beschwerdeführrers entspricht.
Dennoch kann der einzelne Beschwerdeführer als Ziel nur einen gemeinsamen Erbschein verfolgen. So lautete ja voraussichtlich auch der Erbscheinsantrag der vier Erben. Denn wenn das Testament wirksam ist (und darauf beruft sich der 4. Erbe ja), erbt die Erbengemeinschaft. Die Tatsache, das die übrigen Erben nicht klagen, führt nicht zu deren Erbverlust. Das ist im Erbrecht leider etwas ungerecht.
Aber in der Regel sind die Erfolgsaussichten desjenigen schlechter, der sich auf die Testierunfähigkeit beruft, da die Testierunfähigkeit häufig sehr schwer zu beweisen ist. Es sei denn, es liegen bereits ärztliche Gutachten vor oder der Erblasser stand bereits zum Zeitpunkt des Testaments unter rechtlicher Betreuung.
Aber dazu kann ich leider keine weitergehende Einschätzung abgegeben, da ich dazu keine weiteren Informationen habe.
Ich hoffe, dass ich Ihnen helfen konnte und wünsche Ihnen viel Erfolg. Sie können gerne Rückfragen stellen!
Mit freundlichen Grüßen
K. Standke
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Mich beschäftigt die Frage, ob diejenigen, die einen Gemeinsamen Erbschein beantragt haben und diesen nicht bekommen würden, weil ein anderer als Erbe vom Nachlassgericht anerkannt wird, dann – wenn sie gegen den Bescheid des Nachlassgerichts Beschwerde einlegen würden – dies nur als komplette Gruppe (die diesen Gemeinsamen Erbschein beantragt hat) tun kann. Und wenn nun einer oder mehrere aus dieser Gruppe eine Beschwerde (aus Kostengründen) nicht einreichen wollen, wäre es dann auch möglich, zulässigt, dass nur einer aus dieser Gruppe (also der jenige, der dies auf jeden Fall tun will) Beschwerde einlegt Und falls ja, richten/orientieren sich dann die entstehenden Gerichtskosten, Kosten für Gutachten u.ä.m. an seinem Erbanteil oder am gesamten Wert des Erbes?
Mit ist schon klar, dass das Erbe nicht „verloren“ geht und rechtlich auch dem Erbe/den Erben zusteht. Aber nochmals: Wenn den „vermeintlichen“ vier Erben das Erbe vom Nachlassgericht nicht zugesprochen wird - sondern (nur) dem, der als 5. Person aufgetreten ist und den Erbschein beantragt hat – und diese Entscheidung nicht anerkannt wird, also Beschwerde dagegen eingelegt werden soll, geht das dann nur als Gruppe (also die „Leerausgegangen), weil sie alle den „Gemeinsamen Erbschein“ beantragt haben, d.h. als Gruppe (!) den Antrag auf Ausstellung eines Erbscheins beantragt haben.
Ich habe die Phantasie, dass der „Gruppe“ als Antragsteller vom Nachlassgericht mitgeteilt werden könnte, dass sie keinen Erbschein erhält (sondern der andere einzelne Antragsteller) und somit die Gruppe als Ganzes nur beschwerde-berechtigt wäre. Oder wird jeder der vier (aus der Gruppe) vom Nachlassgericht beschieden und kann dann jeder einzelne sozusagen Beschwerde einlegen.
MfG
H. G.
da auch ein einzelner Erbe einer Erbengemeinschaft den Erbscheinsantrag stellen kann, muss auch dem einzelnen Erben in Analogie dazu die Möglichkeit gegeben sein, Beschwerde einzulegen. Bzgl. der Kosten gilt ebenfalls nicht anderes für die weitere Instanz. Auch hier bestimmt das rechtliche Interesse des Bechwerdeführers über die Kosten.
Mit freundlichen Grüßen
K, Standke