Visum nach Deutschland erlangen als "so-gut-wie-Deutscher"?
Fragestellung
Guten Tag, ich habe eine womöglich etwas komplizierte Situation:
Ich bin im Iran geboren und habe nur die iranische Bürgerschaft, aber habe über 10 Jahre lang in BaWü gelebt, vom Kindergartenalter bis zum Beginn der 10. Klasse des Gymnasiums.
Mit 15 zogen meine Familie und ich zurück in den Iran; wir wurden nicht abgeschoben, es war einfach eine persönliche Entscheidung meiner Eltern, die ihr Studium im Land vollendet hatten.
Jetzt bin ich 19, und möchte zurück nach Deutschland, da es hier für mich einfach keine Zukunft gibt (ich spreche Deutsch und Englisch besser als meine eigene Muttersprache, und mehr als den Pre-University Course schaffe ich nicht abzuschließen, außerdem kommt dazu noch der gegenwärtige Zustand des Landes selbst).
Soweit ich weiß habe ich die Qualifikationen einen deutschen Pass zu erlangen, und laut dem §37 Aufenthaltsgesetz auch das sogenannte Recht auf Wiederkehr. Doch ist das genug um auf ein Visa zu bestehen um ins Land zu kommen? Was muss ich tun um zurück zu dürfen?
Vielen Dank im Voraus für jegliche Antworten oder Rat den Sie mir geben können.
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwältin Silvana Grass
Sehr geehrter Ratsuchender,
ein Recht auf Wiederkehr gem. § 37 AufenthG besteht unter folgenden Voraussetzungen:
1) Mindestens 8 Jahre rechtmäßiger Aufenthalt in Deutschland. Dies scheint nach Ihren Angaben zuzutreffen.
2) Schulbesuch: Auch dies ist gegeben.
3) Sicherung des Lebensunterhaltes: Hierzu haben Sie keine Angaben gemacht. Um einen Anspruch auf Wiederkehr zu haben, werden Sie den Nachweis erbringen müssen, wie Ihr Lebensunterhalt gesichert ist. Dies kann durch die Existenz von „Eigenkapital“ sein oder durch den Nachweis eines Arbeitsplatzes. Hier würde auch der Nachweis eines zunächst befristeten Arbeitsverhältnisses ausreichen, wenn dieses eine spätere Integration erkennen lässt.
Zudem dürfen keine Versagungsgründe vorliegen. Hierzu würden z.B. Ausweisungsgründe zählen. Solche, dies haben Sie ausgeführt, liegen nicht vor, da Ihre Familie mit Ihnen damals wohl freiwillig ausgereist ist.
Der einzige „kritische Punkt“, der ein Recht auf Wiederkehr verschließen könnte, ist der gesicherte Lebensunterhalt. Wenn allerdings auch die finanziellen Möglichkeiten gegeben sind, dann ist dies ausreichend.
Sie sollten sich, wenn Sie die Wiederkehr beabsichtigen, an die Deutsche Botschaft in Ihrem Aufenthaltsort wenden. Sie sollten dort den Anspruch auf § 37 AufenthG geltend machen und zu den genannten Voraussetzungen vortragen und ggf. entsprechende Nachweise (Schulbescheinigung oder Zeugnisse, Arbeitsvertrag oder Nachweis von Eigenkapital usw.) vorlegen.
Eine Einbürgerung werden Sie derzeit allerdings nicht erreichen können. Sie haben zwar sowohl die notwendigen 8 Jahre Aufenthalt gehabt, aber diese sind schon seit längerem unterbrochen. Nach § 10 Absatz 1 StAG besteht ein Anspruch auf die Einbürgerung nur, wenn bei der Antragstellung seit 8 Jahren rechtmäßig ein gewöhnlichen Aufenthalt im Inland (Deutschland) bestand. Zudem besitzen Sie – noch – keine Aufenthaltserlaubnis, die auch eine Voraussetzung für die Einbürgerung darstellt.
Ich hoffe, Ihnen behilflich gewesen zu sein. Gern beantworte ich eventuelle Verstädnisfragen oder Nachfragen Ihrerseits.
Mit freundlichen Grüßen
RA Grass
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Die einzige Frage, die mir bleibt, wäre was für einen Aufenthaltstitel mir zugeteilt werden würde, wenn mir ein Erlaubnis erteilt wird?
Sie erhalten zunächst eine zeitlich befristete Aufenthaltserlaubnis. In der regel auf 3 Jahre. Sie kann nach Ablauf der Befristung verlängert werden.
Mit freundlichen Grüßen
RA Grass