vGA - Anlage von GmbH-Geldern auf privatem WP-Depotkonto
Fragestellung
Guten Tag
Mit dieser Anfrage möchte ich gern deutliche Rechtsgrundlagen erhalten, die mich darin bestätigen, dem Finanzamt unmissverständlich aufzeigen können und im Ergebnis dazu führen müssten, dass -> keine verdeckte Gewinnausschüttung anzunehmen ist, die mir aus der Vermögensverwaltung, Kapitalanlage und den Verlusten aus Kapitalanlagen von Geldern meiner I-GmbH i. L. über meine Privatkonten vom Finanzamt unterstellt wird. - Ich bitte, die Anfrage nur anzunehmen, soweit in diesem Sinne eine zielführende Beratung gewährleistet werden kann.
Frage-Tenor:
Ist es eine verdeckte Gewinnausschüttung, wenn ich als Liquidator und Gesellschafter - ohne vorherige schriftliche Vereinbarung - Gelder der GmbH i. L. über mein privates Kapitalanlagekonto verwalte/anlege und daraufhin Abschreibungen aus den Verlusten aus diesen Kapitalanlagen von GmbH-Geldern bei der GmbH i. L. buche?
Nähere Beschreibung:
Ich bin Rentner und Alleingesellschafter der seit 2004 aufgelösten I-GmbH i. L. - Es gibt keine Betriebstätigkeit, Erträge oder Gewinne. Das Stammkapital ist 25.000,- €, das verfügbare Kapital wegen der Ausgaben, Verluste und Forderungen ist bei 0,0 €.
Die I-GmbH i. L., deren Liquidator ich bin, hat seit 2004 Forderungen aus einem Darlehen, das sie der C-GmbH gewährt hatte, über die es dann ein Insolvenzverfahren gab. Die Forderung auf Darlehensrückzahlung wurde als Insolvenzforderung festgestellt.
Ich erhielt insbes. 2010 Zahlungen vom Insolvenzverwalter der C-GmbH auf mein Privatkonto, weshalb ich zunächst annahm, diese Zahlungen gegen meine privaten Ansprüchen gegen den Insolvenzverwalter der C-GmbH aufrechnen zu können.
Anfang 2011 wurde mir jedoch vom Insolvenzverwalter der C-GmbH und vom Insolvenzgericht mitgeteilt, dass die Zahlungen an mich, als Liquidator der I-GmbH, folglich als Zahlungen an die I-GmbH i. L. zu interpretieren seien, die auf deren Insolvenzforderung gegenüber dem Insolvenzverwalter der C-GmbH erfolgt seien.
Per 01.01.2011 buchte ich daraufhin den Zahlungseingang auf meinem Privatkonto als Zahlung an die I-GmbH auf deren Insolvenzforderung an die C-GmbH.
Dass die Zahlungen für die I-GmbH auf meinem Privatkonto erfolgt waren, ließ mich dann in Gutem Glauben einer zulässigen Vermögensverwaltung für die I-GmbH, die Gelder nicht erst auf das Geschäftskonto der I-GmbH zu überweisen, sondern über mein privates Depokonto - gemeinsam mit privatem Vermögen - in hochspekulative Derivate anzulegen. Den daraus resultierenden Totalverlust in 2011 buchte ich sodann zum I-GmbH-Kapitalanteil als Abschreibungen auf Kapitalanlagen bei der I-GmbH.
Dementsprechend habe ich den Geschäftsbericht incl. Bilanz der I-GmbH erstellt, veröffentlicht und beim Finanzamt zur Steuerklärung eingereicht, mit der ich die Anerkennung des Verlustvortrags beantragte.
Den Ablauf der Vermögensverwaltung bestätigte ich unter “Vereinbarung” in einem späteren Gesellschafterbeschluss, der möglicherweise unglücklich formuliert ist, weil das Finanzamt meint, ich hätte nachträglich eine Vereinbarung getroffen. Tatsächlich wollte ich damit aber klarstellen, dass ich im Auftrag (bzw. als deren Liquidator in Vertretung) der I-GmbH gehandelt habe, als ich die Gelder der I-GmbH über mein Privatkonto anlegte/verwaltete.
Das Finanzamt hatte den Verlust für die I-GmbH zunächst anerkannt, nach Kenntnis dass ich die Gelder über mein Privatkonto verspekuliert habe, aber eine verdeckte Gewinnausschüttung angenommen und den Verlust für die GmbH wieder aberkannt.
Auch nachdem ich die privaten und die GmbH Anteile auf dem Depotkonto in 2011 voneinander abgegrenzt (über eigene Unterkonten-Buchhaltung nach Kapitalanteilen) aufzeigte, will das Finanzamt nicht davon abrücken, eine vGA anzunehmen, weil ich erst nachträglich eine diesbzgl. Vereinbarung mit der I-GmbH traf. Aus den Bankbelegen geht die Vermögensabgrenzung von Privat- und GmbH-Vermögen nicht hervor - nur die Einzahlung des GmbH-Gelder auf meinem privaten Depotkonto konnte ich dem Finanzamt aufzeigen.
Ich legte Einspruch gegen den geänderten Seuerbescheid ein, mit dem der Verlust aberkannt wurde. Das Finanzamt will aber weiterhin von einer vGA in 2011 ausgehen und schrieb mich mit Zwischenbescheid an, ich solle meinen Einspruch zurücknehmen.
Mich wundert bereits, wie das Finanzamt etwas annehmen kann, was meinem Willen gar nicht entsprochen hat, den ich dann schriftlich auch dokumentiert habe. Ich wollte mich eigentlich gerade als fair darin erweisen, die Zahlung für die I-GmbH auf meinem Privatkonto als solche anzuerkennen, da ich andernfalls möglicherweise eine nochmalige Zahlung auf das I-GmbH-Geschäftskonto vom Insolvenzverwalter der C-GmbH geltend gemacht haben und die erste Zahlung mit meinen privaten Schadenersatzansprüchen aufgerechnet haben könnte.
So bitte ich um rechtliche Leitung, Hinweise auf Urteile, Gesetzeskommentaren o. ä., aufgrund dessen das Finanzamt die wie vor beschriebenen Verluste aus Kapitalanlagen der I-GmbH anzuerkennen und die Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung zurückzunehmen hat.
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Antwort von Steuerberater Dipl.-Kfm. Rainer Schenk
Sehr geehrter Ratsuchender,
zunächst einmal vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auch aufgrund Ihrer Angaben und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung auf yourXpert gerne beantworte. Die Beantwortung erfolgt gemäß der von Ihnen vorgenommen Sachverhaltsschilderung. Fehlende oder fehlerhafte Angaben zu den tatsächlichen Verhältnissen können das rechtliche Ergebnis durchaus beeinflussen.
Der von Ihnen geschilderte Sachverhalt wurde vom Finanzamt als verdeckte Gewinnausschüttung behandelt. Hierzu ist anzumerken, dass Sie hier wohl "schlechte Karten" haben. In der Rechtsprechung ist eine Verwendung von Geldern einer GmbH auf Privatkonten eines Gesellschafters grundsätzlich unüblich. Gerade steuerlich wird Wert darauf gelegt, dass es sich bei der GmbH und bei dem Gesellschafter jeweils um getrennte Steuersubjekte handelt, d.h. es erfolgt eine strikte Trennung zwischen der betrieblichen Ebene der GmbH und der privaten Ebene des Gesellschafters und Geschäftsführers (gilt auch für den Liquidator). Erschwerend hinzu kommt, dass Sie die GmbH als Alleingesellschafter schlichtweg beherrschen (auch in der Liquidationsphase). Eine verdeckte Gewinnausschüttung ist laut Finanzverwaltung eine verhinderte Vermögensmehrung oder eine Vermögensminderung. In Ihrem Fall greift zunächst die Vermögensminderung, weil Gelder der GmbH auf Ihr Privatkonto geflossen sind. Entscheidend hierfür ist, dass es zum Zeitpunkt des Geldflusses keine klare schriftliche Vereinbarung zwischen Ihnen und der GmbH gab, dass diese Vorgehensweise erfolgen soll. Leider ist gerade bei beherrschenden Gesellschaftern einer GmbH eine nachträgliche bzw. rückwirkende schriftliche Vereinbarung steuerlich unwirksam, d.h. diese wird nicht als Heilung einer etwaigen verdeckten Gewinnausschüttung anerkannt. Begründet wird dies mit der Möglichkeit des Gesellschafters, nach Belieben mit dem Geld verfahren zu können (das wird einfach unterstellt). Ferner wird bei der Begründung für eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) immer der Fremdvergleich angestellt. Eine fremder Geschäftsführer hätte bei gewissenhafter Ausübung seiner GF Funktion das Geld sofort an die GmbH weitergeleitet bzw. die GmbH hätte sofort eine Weiterleitung schriftlich angewiesen. Hier ist das leider nicht so oder nicht chronologisch korrekt der Fall gewesen. Erschwerend hinzu kommt noch der Umstand, dass durch die von Ihnen vorgenommenen Spekulationen das auf Ihr privates Konto überwiesene Geld (Vermögen der GmbH) durch Verluste bei den Finanzgeschäften reduziert wurde.
Auch wenn Sie sicher eine andere Meinung hören wollen, kann ich leider nur schlussfolgern, dass das Finanzamt mit der Einschätzung als vGA offensichtlich zunächst richtig liegt. Alle Indizien sprechen momentan gegen Sie.
Ich sehe jedoch die Chance dahingehend, dass Sie über die entsprechenden Einsprüche (bei Ihnen und der GmbH) auf ein Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg, vom 8.2.2012, Az. 4 K 3064/10 verwiesen. Der Kläger ist hier in die Revision vor dem BFH (Bundesfinanzhof) gegangen Aktenzeichen VIII R 11/12. Das Verfahren (hier ging es auch um die Verwendung von Geldern auf dem Privatkonto eines Gesellschafter-Geschäftsfürhers ist bis dato noch anhängig. Ich empfehle daher, im Rahmen der Einsprüche Ruhen des Verfahrens (§ 363 Abgabenordnung) zu beantragen und auf das anhängig Verfahren zu verweisen. Solange der BFH hier keine Grundsatzentscheidung getroffen hat, werden Sie meines Erachtens gegenüber dem Finanzamt keinen Erfolg haben.
Sofern Sie weitere Hilfe bei den Einspruchsbegründungen benötigen, stehe ich Ihnen gerne über unsere Beratungsplattform zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Schenk
Steuerberater
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Dr. Schenk
Steuerberater
Ihre Einlassungen sind mir eigentlich bekannt gewesen, die ich hier allerdings nicht für anwendbar halte. Auch in dem Urteil kommt zum Ausdruck, dass das Finanzamt eigentlich wegen fehlender Steuererklärungen und wohl dem Verdacht, verborgener Einnahmen über private Konten dazu überging, vGA anzunehmen.
Ich frage deshalb detailierter nach, ob hier nicht Folgendes in meinem Sinne zu berücksichtigen ist, was aus meinen ersten Angaben im Prinzip auch hervorging:
1.) Als das Finanzamt näher prüfte und monierte, lagen die Steuererklärung und die abgeschlossene Buchhaltung, Geschäftsbericht, Bilanz und Gesellschafterbeschlüsse bereits vor. Ich habe so auch nicht erst infolge der Nachprüfung des Finanzamtes diesbzgl. Vereinbarungen aufgesetzt.
2.) Ich hatte die Stammeinlage für die GmbH aus meinem privaten Netto-Vermögen/-Einkommen aufgebracht und fände es unlogisch, dafür zumindest theoretisch dennoch steuerpflichtig zu werden, da nur das Stammkapital mit den Verlusten verbraucht ist.
3.) Die GmbH hat mir auch i. d. T. keinerlei Vermögensvorteile/Einnahmen gewährt, vielmehr habe ich seit Jahren die (geringen) Verwaltungskosten der GmbH i. L. aus meinem Privatvermögen ausgelegt.
4.) Die GmbH hatte nie Gewinne erwirtschaftet, sondern nach der Gründung ein Darlehen aus der Stammeinlage der C-GmbH gewährt und im Übrigen nur Ausgaben.
5.) Das Betriebsvermögen - so denn die Forderungen auf Darlehensrückzahlung dazugehören -, lag stets unterhalb der Stammeinlage. Es kann sich demnach also keinesfalls um eine verhinderte Vermögensmehrung gehandelt haben, weil auch die Darlehensrückzahlung keine Vermögensmehrung bedeutet hatte, es sei denn, man würde der Börse vorwerfen wollen, keine Spekulationsgewinne ermöglicht zu haben..
6.) Weil die GmbH auch gar keine, bzw. noch nie Erträge, geschweige denn Gewinne erwirtschaftet hatte, kann es auch keinerlei Gewinnausschüttung gegeben haben. Wenn es nämlich keine Gewinne gab, können auch keine Gewinne ausgeschüttet werden, und zwar weder verdeckt noch offen.
7.) Ich hatte gerade keinerlei Veranlassung, Dritten (auch nicht Gläubigern) gegenüber Rechenschaft abzulegen, ob ich das Vermögen der GmbH über GmbH-Konten oder meine Privatkonten verwalte. Auf jeden Fall habe ich aber dem Finanzamt gegenüber offengelegt und nicht verschwiegen, wo GmbH-Vermögen vorhanden/verblieben ist, das aber eben maximal aus der Stammeinlage, bzw. maximal bis zu der Höhe der Stammeinlage verliehenen Geldern (also Forderungen auf Darlehensrückzahlung) (nie aus Erträgen) bestand.
ich habe Verständnis für Ihre Meinung. Aber auch die neueren Kommentare von Ihnen führen zu keinem anderen steuerlichen Ergebnis. Es wäre womöglich kontraproduktiv, diese in der Einspruchsbegründung so zu verwenden. Ich rate daher, Ruhen des Verfahrens zu erreichen. Gerne unterstütze ich Sie dabei, wenn Sie dies wünschen und beauftragen sollten.
Ich habe Ihnen im Übrigen meine Meinung zu Ihren Punkten in der beigefügten Datei mitgeteilt (blauer Text).
Vielen Dank.
Mit freundlichen Grüßen
Schenk.