Verweigerung Zugewinngemeinschaft
Fragestellung
Hallo,
ich habe eine Frage zum Scheidungsrecht.
Meine Mutter ist jetzt 71 Jahre und hat vor ca. 10 Jahren einen neuen Mann geheiratet, nachdem ihr
voriger Mann gestorben war. Sie haben keine Gütertrennung vereinbart.
Im Laufe der Ehe hat sich herausgestellt, daß er zum Zeitpunkt der Hochzeit in einer Privatinsolvenz
gesteckt hat. Dies hat er vor der Eheschließung verschwiegen. Da zu diesem Zeitpunkt war die Ehe noch in Ordnung
und daher hat meine Mutter ihn durch die Privatinsolvenz gebracht. Vermögen hatte er keines. Meine Mutter allerdings ein Haus
und auch die Rente ist um einiges besser, als seine.
Jetzt besteht er bei der Scheidung auf den Zugewinnausgleich. Kann man diesen irgendwie verweigern
weil er die Privatinsolvenz bei der Eheschließung verschwiegen hat?
Grüße,
Thomas Trenz
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Antwort von Rechtsanwalt Oliver Wöhler
Sehr geehrter Ratsuchender,
ich danke für Ihre Anfrage.
Ganz grundsätzlich ist es sehr schwierig den Zugewinnausgleichsanspruch auszuschließen, wenn er entstanden ist. Das Gesetz verlangt nicht das jeder Ehegatte gleich gut für sein Vermögen sorgt, sondern es wird nur auf die Differenz zwischen Anfangs- und Endvermögen abgestellt.
Die Privatinsolvenz an sich ist kein Grund den Zugewinn zu verweigern, verschwiegene Umstände können in Extremfällen zu einem Anspruch auf Anfechtung der Ehe führen, haben aber auf den Zugewinn keinen Einfluss.
Zunächst einmal muss man prüfen ob überhaupt Zugewinn entstanden ist. Wenn Ihre Mutter ein Haus hat, dann wäre das privilegiertes Vermögen, wenn Sie es geerbt hat oder wenn es schon vor Eheschließung vorhanden war. Dann fällt nur eine Wertsteigerung zwischen Heirat und Scheidungsantrag in den Zugewinn.
Ein möglicher und einziger Hebel wäre die Anwendung von § 1381 BGB.
Der Ausgleichspflichtige kann wegen grober Unbilligkeit den Ausgleich verweigern. Es kommt aber immer auf die Umstände des Einzelfalles an. Hauptfall sind Pflichtverletzungen im wirtschaftlichen Bereich, die verschwiegene Insolvenz an sich reicht aber auch hier nicht. Man muss prüfen ob das Ergebnis des Zugewinns schlicht untragbar wäre. Auch persönliches Fehlverhalten kann eine Rolle spielen. Die Pflichtverletzung muss auch längere Zeit angedauert haben, es reicht nicht das Verschweigen zu Beginn der Ehe. Was eine Rolle spielt, wäre wenn zB. nur durch die Wertsteigerung des Hauses sich ein Zugewinn ergeben würde und man feststellt das Ihre Mutter während der Ehe sehr einseitig die Lasten getragen hat. Das alles hängt von sämtlichen Umständen ab und ist eine Ausnahme.
Einen Versuch ist es sicher wert. Ansonsten könnte sich Ihre Mutter auf § 1375 II berufen, sollte der Ehemann sein Vermögen verschwendet oder verschenkt haben um Ihre Mutter zu benachteiligen.
Ich halte anwaltliche Hilfe für wichtig.
Mit freundlichen Grüßen
Oliver Wöhler, Rechtsanwalt und Notar, Fachanwalt für Familienrecht und Arbeitsrecht
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