Verstoß gegen Planfeststellung
Fragestellung
Betreff:
ABS Nürnberg – Marktredwitz – Reichenbach/ Grenze D/CZ (-Prag),
Elektrifizierung Reichenbach (a) – Hof (e), Bauabschnitt 3: Plauen
oberer Bahnhof (a) – Landesgrenze Sachsen/Bayern
Km 117,6 – km 151,7 Strecke Leipzig – Hof (6362)
Sehr geehrter Herr Hesterberg,
unsere Erbengemeinschaft Besitz Flurstücke entlang der o.g. Bahnstrecke. Im Zuge der Planfeststellung zu o.g. Bauvorhaben (Elektrifizierung des Streckenabschnittes) der DB Projektbau haben wir Einwände geltend gemacht. Unter anderem forderten wir die Umverlegung der Speiseleitung auf die von unseren Flurstücken abgewandte Seite der Bahnstrecke, um schädliche Einflüsse (z.B. aus Streustrom) von uns, unseren Tieren und Weidezaunanlagen, wir betreiben eine kleine Landwirtschaft mit Nebenerwerb mit 7 Pferden, abzuwenden.
Im Rahmen des Planfeststellungsbeschlusses wurde festgeschrieben, dass die Speiseleitung auf der dem Wohnhaus gegenüberliegenden Seite der Gleise geführt wird und wir zur Maststandortbegehung hinzuzuziehen sind.
Die DB Projektbau bzw. der Baubetrieb hat uns zur vereinbarten Begehung weder eingeladen noch hinzugezogen. Die Oberleitungsmasten wurden errichtet. Im Mai diesen Jahres wurde uns nach Aufstellung der Masten ersichtlich, dass die Oberleitung nur auf Höhe des Wohnhauses auf die gegenüberliegende Seite verlegt wird, entlang unseres weiteren Flurstückes, mit der selben Flurstücksnummer, auf dem auch das Wohnhaus steht, verläuft sie jedoch aus unserer Sicht, entgegen der Planfeststellung auf unserer Seite. Wir haben dies umgehend moniert und auch bei der Planfeststellungsbehörde angezeigt. Wir erhielten eine pauschale Entschuldigung, dass man uns nicht zur vereinbarten Begehung hinzugezogen hat und es wurde seitens der DB Projektbau lediglich geantwortet, dass die Leitung auf dem DB Gelände verläuft und die Planfeststellung eingehalten sei. Zu alle dem kommt hinzu, dass die Grundstücksgrenzen punktuell so eng verlaufen, dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Speiseleitung bei einem Riss in unser Flurstück und in unseren Weidezaun fällt. Man antworte uns lapidar, dass in diesem Fall das Verursacherprinzip wirkt. Wir hatten der DB das Angebot unterbreitet, einen Schutzzaun zu errichten. Die DB sollte hierfür das Material stellen und wir hätten den Zaun in Eigenleistung errichtet. Einen solchen Zaun hatten wir auch bereits zur Planfeststellung gefordert, dieser wurde uns jedoch nicht zugesagt. Im Gegenzug zur Errichtung des Zaunes hätten wir jedoch die Anordnung der Speiseleitung akzeptiert. Nach einer Grenzanzeige erhielten wir einen Absteckplan, der nicht den tatsächlichen Grenzverlauf wiederspiegelte und seitens der DB beweisen sollte, dass der Fall eines Risses ohne Auswirkungen auf unser Flurstück wäre...Nach erneutem Einspruch unsererseits wurde eine Grenzfeststellung durchgeführt, die die vorhandenen Grenzpunkte bestätigte und damit auch die engen Abstände. Im Ergebnis bleibt die Bahn bei Ihrer Aussage entsprechend der Planfeststellung gebaut zu haben. Bietet uns aber an den beiden punktuellen Engstellen einen Holzzaun an. Dieser hätte jedoch nicht die erforderlich Schutzwirkung.
Wir haben auch den Versuch unternommen, mit dem EBA (Planfeststellungsbehörde) nochmals zu sprechen...hier äußerte man sich dahingehend, dass die Umverlegung nur auf Höhe des Wohnhauses in der Planfeststellung geregelt sei. Wir haben den Auszug aus der Planfeststellung nochmals geprüft...Es ist weder die Aussage, dass diese Umverlegung nur auf Höhe des Wohnhauses erfolgt, noch eine Kilometrierungsangabe zu finden. Das Wohnhaus steht laut Kataster auf dem gleichen Flurstück wie unsere Weideflächen und damit vertreten wir immer noch die Meinung, dass die Planfeststellung nicht eingehalten ist.
Da die Leitung am 09.11 2013 in Betrieb gehen soll stehen wir nun vor dem Problem, ob wir uns gegen die Anordnung der Speiseleitung rechtlich mit Erfolg wehren können und z.B. kurzfristig eine einstweilige Verfügung gegen die Inbetriebnahme beantragen sollten. Die Umverlegung der Speiseleitung würde die DB geschätzt einen mind. sechsstelligen Betrag kosten inkl. Ausfallzeiten des Zugverkehrs, da die Elektrifizierung erforderlich ist, um zum Fahrplanwechsel in den Citytunnel Leipzig einfahren zu können. Dieser darf ausschließlich nur mit Elektrotraktion befahren werden bei Inbetriebnahme. Das Zaunmaterial für ca. 400 m, das wäre die Länge, für die wir einen Schutzzaun benötigen würden, kosten hingegen vielleicht max. 6.000,00 €.
Vielleicht können Sie uns einen Rat geben ob für unsere Erbengemeinschaft eine Chance besteht, mit der Forderung der Umverlegung und Einhaltung des Planfeststellungsbeschlusses durchzukommen.
Es verbleibt in Erwartung eine baldige Antwort mit freundlichen Grüßen
Frank Schönknecht
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Antwort von Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Basis Ihres Einsatzes und des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts wie folgt beantworte:
1.
Einstweiliger Rechtsschutz ist leider immer recht schwer (in der Praxis jedenfalls) zu begründen.
Ohne anwaltliche Begleitung wird dieses noch schwerer sein - leider.
Hinreichende Erfolgsaussichten sehe ich für eine einstweilige Anordnung des Verwaltungsgerichts nicht - zur Prüfung eines Anspruch auf ordnungsbehördliches Einschreiten.
Im Einzelnen:
Es muss die Gefahr bestehen, dass durch bestimmte Umstände Rechte von Ihnen dringend gefährdet sind bzw. Ihnen wesentliche Nachteile drohen, die es abzuwenden gilt oder es andere wichtige Gründe gibt, die ein sofortiges Einschreiten erfordert.
Es darf nicht zumutbar sein, eine Hauptsacheentscheidung (Klageverfahren) abzuwarten, muss also eilbedürftig sein.
Dieses Gefahr sehe ich nicht, da es zwar theoretisch irgendwann zu einer Beeinträchtigung durch die Leitung kommen kann, dieses aber noch nicht hinreichend konkret drohen dürfte.
Insoweit sind jedenfalls aktuell keine zwingenden Auflagen geboten, zumindest aus meiner Sicht.
Ohne Sachverständigengutachten über die Gefahrenlage wird man hier auch nicht weiter kommen.
2.
Ansonsten sehe ich aber durchaus Möglichkeiten, zu Ihrem Ziele zu kommen, denn die Planfeststellung ist derart streng, dass die Behörde meines Erachtens schon gehalten ist, die Sache vor Ort zu prüfen.
Es gilt der Untersuchungsgrundsatz nach § 24 Verwaltungsverfahrensgesetz:
"(1) Die Behörde ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen. Sie bestimmt Art und Umfang der Ermittlungen; an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten ist sie nicht gebunden.
(2) Die Behörde hat alle für den Einzelfall bedeutsamen, auch die für die Beteiligten günstigen Umstände zu berücksichtigen."
Die Behörde hat Sie anzuhören und Ihnen (nochmals) Akteneinsicht und Auskunft zu gewähren.
Auch kann ein Verfahrensfehler deshalb in Betracht kommen, da man Sie damals nicht zu der Begehung der Örtlichkeiten hinzugezogen hatte, was ich der Behörde schreiben würde.
Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.
Vielen Dank im Voraus für Ihre Bewertung meiner Antwort. Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt
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Hat für die Entscheidungsfindung der weiteren Vorgehensweise enorm geholfen.