Versicherungsrecht Schaden Hausrat
Fragestellung
Guten Tag,
wir können die Begründung einer abgelehnten Schadenregulierung nicht nachvollziehen.
Bei einem Unwetter wurde durch Sturm Blumentopf, Liege und Schirm beschädigt- diese standen auf einem Balkon/Terrasse die direkt mit dem Gebäude verbunden ist.
Die Versicherung schreib dazu:
im heutigen Telefonat habe ich dem VN Kritter erklärt, dass der Schaden (siehe Ablehnung) nicht versichert sei
Dem Vertrag liegen die Bedingungen VHB 2009, Stand 05/2016 zugrunde.
Nachstehend erhalten Sie
1. Das Bedingungswerk
2. Den Auszug daraus mit der entsprechenden Formulierung
3. Unsere Ablehnung zu S1940287
Die Anlage sind beigefügt.
Folgt man der Begründung stellt sich die Frage warum der Versicherungsort auf z.B. Balkon zwar erweiter wurde, dort aber die versicherten Gefahren nicht gelten ( sollen).
Mfg T.
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
0900-1010 999 * anrufen
Antwort von Rechtsanwalt Norbert Mösch
Sehr geehrte/r T.
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich leider nicht positiv für den VN beantworten kann.
Denn tatsächlich ist es vorliegend so, dass § 5 Nr. 4 b) bb) der VHB 2009 Schäden durch Sturm an außerhalb von Gebäuden befindlichen Sachen ausschließt. Als Gebäude ist dabei tatsächlich nur das Haus als solches zu verstehen, nicht jedoch Gebäudeteile, also Sachen, die fest mit dem Gebäude verbunden sind, wie auch Balkone und Terassen.
Demgegenüber steht der Wohnungsbegriff als versicherter Ort gemäß § 6 Ziff. 3 b), unter den auch der Balkon/die Terasse fällt. Der gesamte Hausrat in der Wohnung, also auch auf dem Balkon/der Terasse wäre demnach grundsätzlich versichert.
Allerdings geht die Regelung in § 5 tatsächlich der Regelung in § 6 vor und schließt Schäden durch Sturm außerhalb des Gebäudes (nicht der Wohnung!) aus mit der Folge, dass Blumentopf, Liege und Schirm nicht versichert sind, wenn sie durch Sturm / Hagel beschädigt wurden.
Der Versicherungsort "Wohnung" ist nicht gleichzusetzen mit dem Begriff "Gebäude", so dass die Versicherung nicht zahlen muss.
Die Regelung in § 7 zur "Außenversicherung" hilft insoweit auch nicht weiter, da hier Gegenstände außerhalb der Wohnung zwar versichert sind, allerdings auch hier Sturm- und Hagelschäden ausgeschlossen werden.
Letzten Endes also eine kleine sprachliche Finesse des Versichers, die aber faktisch den Einschluss des Balkons/der Terasse in den Versicherungsschutz für den Kunden zwar als "Mehrwert" interessant macht, typische draußen auftretende Schäden aber ausschließt.
Ich hoffe Ihnen mit der Antwort weitergeholfen zu haben, freue mich über eine positive Bewertung und stehe für Rückfragen selbstverständlich gern zur Verfügung.
MfG
Norbert Mösch
Rechtsanwalt
Sie haben eine Frage im Bereich Versicherungsrecht?
Raten Sie nicht weiter!
Unsere Rechtsanwält*innen geben Ihnen gerne eine kostenlose
Ersteinschätzung zu Ihrem Anliegen.
Jetzt kostenlose Ersteinschätzung einholen