Versicherungsmakler gibt falsche Auskunft
Fragestellung
Ein Rentenversicherungsvertrag über ca. 22.000 Euro wurde im März 2016 fällig und ich wollte wie vom Versicherer im Ablaufschreiben angeboten die monatliche Rente beziehen. Mein langjähriger Versicherungsmakler teilte mir dazu mir, es sei nur eine Einmalzahlung, nicht jedoch eine Rente möglich. Wenn ich eine Rente möchte, müsse ich den Betrag neu anlegen.
Den Makler bat ich dies nochmals zu überprüfen. Es ging daher seit November 2015 mehrfach hin und her, er wollte sich beim Versicherer dafür einsetzen, dass doch eine Rente bezahlt würde. Zwischendrin gab er dann an, die Rentenzahlung sei doch möglich. Aber im März 2016 teilte er mir endgültig mit, dass trotz all seiner Bemühungen definitiv keine Rentenzahlung möglich sei. Das Ablaufschreiben des Versicherers sei ein Standardbrief, den jeder erhalte, aber für meinen Vertrag gäbe es die dort erwähnte Option Rente eben nicht, deswegen sei dort auch kein konkreter Betrag genannt. Ich hatte keinerlei Grund, an seinen Worten zu zweifeln.
Auch betonte er, dass dies nicht so wichtig sei, er könne mir neue Verträge mit ähnlichen Konditionen anbieten.
Damit gab ich mich zufrieden und legte die Einmalzahlung in einem von ihm vorgeschlagenen Vertrag eines anderen Versicherers neu an.
Die nahezu gesamte Korrespondenz, auch die konkrete Absage, wurde per Email geführt, der Wortlaut kann also jederzeit belegt werden.
Inzwischen stellt sich vieles ganz anders dar.
Einerseits hat der Versicherer nach dessen eigener Aussage niemals gegenüber dem Makler angegeben, dass ein Rentenbezug nicht möglich sei. Diese Behauptung wurde vom Makler offenbar frei erfunden. Ich hätte tatsächlich die Rente problemlos beziehen können.
Andererseits bin ich entgegen den Behauptungen des Maklers mit dem neuen Vertrag weitaus schlechter gestellt als bei Bezug der Rente vom ursprünglichen Versicherer. Die monatlichen Beträge sind zwar ähnlich, beim neuen Vertrag muss ich aber 10 Jahre auf die Rentenzahlung warten. Bei monatlich ca. 110 Euro + Überschüsse sind das also mindestens 13.000 Euro, um die ich geschädigt wurde.
Darauf angesprochen teile mir der Makler einzeilig mit, er habe die Angelegenheit seiner Haftpflichtversicherung übergeben. Zunächst nahm ich an, dass er damit den Fehler einräumen würde. Als aber das Antwortschreiben seiner Haftpflichtversicherung kam, war klar, dass er wohl wusste, wie rigoros und unverschämt diese Versicherung solche Forderungen ablehnt.
Für mich ergeben sich zunächst folgende Fragen:
a) Inwiefern haftet der Makler für den Schaden? Er ist mein Ansprechpartner für alle Versicherungsangelegenheiten, hat alle Vollmachten und regelt auch sämtliche Vorgänge mit den verschiedenen Versicherern. Ich muss mich ja auf seine Angaben verlassen können.
b) Nach Angaben eines anderen Versicherungsmaklers handelt es sich um Betrug, da ich durch seine falschen Angaben gezwungen wurde den günstigeren Vertrag aufzugeben und der Makler durch Abschluss des neuen Vertrages eine Prämie/Provision erhielt.
Ist das korrekt und wenn ja, ist es sinnvoll hier Strafanzeige zu erstatten? (auch weil er sich inzwischen mehrere ähnliche Beratungsfehler leistete - die Zusammenarbeit ist inzwischen gekündigt).
c) Sofern nach Ihrer Einschätzung der Makler haftbar gemacht werden kann: Ist es sinnvoll, die Schlichtungsstelle einzuschalten oder kommt man bei einem ordentlichen Gericht weiter?
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
0900-1010 999 * anrufen
Antwort von Rechtsanwalt Alexander Park
Sehr geehrter Ratsuchender,
gerne beantworte ich Ihre Anfrage auf Grundlage der mir zur Verfügung gestellten Informationen wie folgt:
a) Inwiefern haftet der Makler für den Schaden? Er ist mein Ansprechpartner für alle Versicherungsangelegenheiten, hat alle Vollmachten und regelt auch sämtliche Vorgänge mit den verschiedenen Versicherern. Ich muss mich ja auf seine Angaben verlassen können.
Den Makler treffen aus § 6 VVG umfassenden Beratungspflichten, die er auch zu dokumentieren hat. Dies ergibt sich auch aus § 61 VVG.
Ob diese letztendlich verletzt wurden kann an dieser Stelle nur schwer beurteilt werden, es macht auf jeden Fall den Eindruck.
Würde man hier eine Verletzung der Beratungspflichten bejahen, wäre auf jeden Fall auch eine Haftung denkbar.
b) Nach Angaben eines anderen Versicherungsmaklers handelt es sich um Betrug, da ich durch seine falschen Angaben gezwungen wurde den günstigeren Vertrag aufzugeben und der Makler durch Abschluss des neuen Vertrages eine Prämie/Provision erhielt.
Ist das korrekt und wenn ja, ist es sinnvoll hier Strafanzeige zu erstatten? (auch weil er sich inzwischen mehrere ähnliche Beratungsfehler leistete - die Zusammenarbeit ist inzwischen gekündigt).
Wenn der Berater Sie bewusst falsch beraten hat, Ihnen hieraus ein finanzieller Schaden entstanden ist und der Makler dies wusste und in Kauf genommen hat und zwischen Ihrem Schaden und dem Vermögensvorteil des Maklers ein direkter Zusammenhang besteht, dann könnte in der Tat eine Strafbarkeit wegen Betrug in Frage kommen.
Mit der Anzeige werden in aller Regel alle Brücken abgebrochen, dies ist ja Ihnen bereits der Fall, so dass ich hier aus einer Anzeige zumindest keinen Nachteil ersehe.
c) Sofern nach Ihrer Einschätzung der Makler haftbar gemacht werden kann: Ist es sinnvoll, die Schlichtungsstelle einzuschalten oder kommt man bei einem ordentlichen Gericht weiter?
Hier ist aus meiner Sicht aus Kostengründen ein Nutzen der Schlichtungsstelle denkbar und in den allermeisten Fällen auch angezeigt.
Aus meiner Erfahrung sind Verfahren vor der Schlichtungsstelle aber nicht immer von Erfolg gekrönt, da beide Seiten das Ergebnis akzeptieren müssen. Hier sollten Sie also abwägen, ob Sie eine verbindliche Lösung schnell wünschen oder erst einmal schlichten wollen.
Für weitere Fragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Alex Park
Sie haben eine Frage im Bereich Schadensersatz?
Raten Sie nicht weiter!
Unsere Rechtsanwält*innen geben Ihnen gerne eine kostenlose
Ersteinschätzung zu Ihrem Anliegen.
Jetzt kostenlose Ersteinschätzung einholen