Verlustvortrag aus Selbstständigkeit nachträglich Berücksichtigen
Beantwortet von Steuerberater Knut Christiansen in unter 1 Stunde
Fragestellung
Sehr geehrte Damen und Herren,
im Jahr 2017 habe ich mich im Juni 2017 nebenberuflich selbstständig gemacht und diese Selbstständigkeit direkt im Jahr 2018 (März 2018) wieder aufgegeben.
Im Jahr 2017 habe ich dem Finanzamt eine Einnahmeüberschussrechnung mit einem Verlust von TEUR -22 ausgewiesen und im Jahr 2018 einen Gewinn von TEUR 23.
Dies kam zustanden durch den Kauf von IT-Hardware im Jahr 2017 und dem Verkauf der selben Hardware im Jahr 2018. Die Steuerklärung 2018 beinhaltet jetzt eine eine Aufforderung zur Steuernachzahlung für den Gewinn von TEUR 23 ohne Abzug des Verlustes aus dem Vorjahr.
Zu meinen Fragen:
Müsste der Verlust nicht mit dem Gewinn verrechnet werden? (Es geht hier um den Kauf und Verkauf derselben IT-Hardware)
Gegen die Aktuelle Steuererklärung von 2018 kann ich noch bis 22.11.2019 einen Einspruch einlegen. Habe ich eine Möglichkeit den Gewinn mit dem Verlust aus 2017 verrechnen zu lassen?
Kann der Verlust aus 2017 mit meiner Einkommenssteuer aus dem normalen Jahresgehalt aus 2018 oder aus 2019 (zukünftige Steuererklärung) verrechnet werden?
Kann ich einen besonderen Einspruch für die Steuererklärung 2017 einlegen durch Nichtberücksichtigung des Verlustvortrages um den Kostenvortrag zu aktivieren?
Welches Vorgehen würden Sie Empfehlen?
Vielen Dank im Voraus!
Viele Grüße
René Saß
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Antwort von Steuerberater Knut Christiansen
Guten Tag Herr Saß,
vielen Dank für die Beauftragung bei yourXpert! Ihre Frage möchte ich gerne im Rahmen einer Ersteinschätzung beantworten.
Grundsätzlich müsste der Verlust aus dem Jahr 2017 vom Finanzamt festgestellt worden sein. Es könnte sein, dass der Verlust ggfs. im Jahr 2017 bereits mit anderen positiven Einkünften verrechnet wurde. Dann wäre dieser Verlust schon im Jahr 2017 "verbraucht". Schauen Sie bitte hier einmal in den Einkommensteuerbescheid 2017 oder laden diesen hier hoch, damit ich mir diesen einmal anschauen kann.
Ansonsten müsste geprüft werden, ob der Bescheid 2017 noch änderbar ist. In dem Fall kann in der Regel eine Berücksichtigung des Verlustes noch erfolgen.
Vom Grundsatz her muss ein Verlust, der nicht mit anderen Einkünften verrechnet werden kann, gesondert festgestellt werden. Das Finanzamt nimmt auch automatisch einen Verlustrücktrag ins Vorjahr vor, der durch Antrag auch begrenzt werden könnte. Ist ein Verlustrücktrag nicht möglich, so wird dieser vorgetragen und stünde dann, wie in Ihrem Fall, für die Verlustverrechnung im Folgejahr zur Verfügung.
Aber um dieses abschließend beurteilen zu können, müsste ich einmal den Bescheid für 2017 sehen. Laden Sie diesen wie gesagt gerne hoch, damit ich einen Blick darauf werden kann.
Ich hoffe Ihre Frage damit beantwortet zu haben, sonst stellen Sie gerne kostenfreie Rückfragen ein.
Ich möchte Sie darauf hinweisen, dass dieses Forum eine ausführliche und persönliche steuerliche Beratung nicht ersetzen kann, sondern vor allem dafür gedacht ist, eine erste steuerliche Einschätzung zu ermöglichen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen könnte die rechtliche Beurteilung Ihres Anliegens anders ausfallen.
Mit freundlichen Grüßen
Knut Christiansen
Steuerberater
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