Verlustkostenvortrag
Beantwortet von Steuerberater Bernd Thomas in unter 1 Stunde
Fragestellung
Sehr geehrter Herr Thomas,
Ich habe für mein Studium für die Jahre 2013 und 2014 eine Steuererklärung abgeben und daraus einen Verlustkostenvortrag erworben bzw. dieser wurde mir vom Finanzamt bestätigt. 2015 war ich auch noch Student, hatte eine kleine Nebenbeschäftigung (ca. 380 € pro Monat) habe aber keine Steuererklärung eingereicht. Ab Januar 2016 habe ich eine Tätigkeit (Vollzeit) aufgenommen und hierfür die entsprechende freiwillige Steuererklärung im Januar 2020 abgegeben. Den Bescheid hierfür habe ich Freitag per Post erhalten, die Einspruchsfrist ist ab jetzt 4 Wochen.
Leider habe ich nicht beachtet, dass ich für 2015 auch eine Steuererklärung hätte abgeben müssen, damit mir der Verlustkostenvortrag von 2013 und 2014 angerechnet wird. Trifft hier § 56 Satz 2 EStDV zu, da für Ende 2014 ein verbleibender Verlustvortrag festgestellt wurde? Kann für das Jahr 2015 die Feststellung des zuvor gesammelten Verlustes aus 2013 und 2014 noch 7 Jahre nachträglich erfolgen oder gelten hier die 4 Jahre als Frist? Auf folgender Website wird mit 7 Jahre geworben:
https://www.studentensteuererklaerung.de/ratgeber-steuern/steuererklaerung-7-jahre-rueckwirkend-abgeben
Gibt es nun für mich die Möglichkeit, meine Steuererklärung von 2016 zurückzuziehen oder Einspruch einzulegen, den Verlustkostenvortrag vom Jahr 2015 rückwirkend nachzureichen und erneut eine Steuererklärung für 2016 abzugeben? Oder gibt es noch eine andere Möglichkeit den Verlustvortrag geltend zu machen?
Vielen Dank für Ihre Hilfe
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Steuerberater Bernd Thomas
Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Anfrage aufgrund Ihrer Angaben im Rahmen einer Erstberatung auf yourXpert. Die Beantwortung erfolgt gemäß der von Ihnen gemachten Sachverhaltsangaben. Fehlende oder fehlerhafte Angaben können das rechtliche Ergebnis beeinflussen.
Beim Auslassen von Erklärungen wird vom Finanzamt in aller Regel der verbleibende Verlustvortrag nicht meht fortgeschrieben.
Allerdings können Sie, da pflichtveranlagt, noch für das Jahr 2015 eine Steuererklärung nachreichen. Das Steuerjahr 2015 verjährt in Ihrem Fall erst mit Ablauf des 31.12.2022. Ein vorab bereits ergangener Bescheid würde dann von Amts wegen geändert werden.
Somit würde ich Ihnen empfehlen, die Erklärung nachzureichen.
Gerne stehe ich Ihnen für eine Rückfrage zur Verfügung und im Übrigen würde ich mich, für den Fall, dass Sie mit meiner Beratung zufrieden waren, über eine positive Bewertung hier auf yourXpert sehr freuen.
Mit freundlichen Grüßen
Bernd Thomas
Steuerberater
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vielen Dank für Ihre Antwort. Dennoch habe ich ein paar Rückfragen:
1) Reiche ich für das Jahr 2015 dann eine Steuererklärung nach oder stelle ich einen Antrag (durch setzten des entsprechenden Häkchens in der Steuererklärung) auf gesonderte Verlustfeststellung wie auf der genannten Webseite beschrieben?
2) Muss ich die für 2016 geprüfte Steuererklärung (Einspruchsfrist ab jetzt 4 Wochen) dann nicht widerrufen, sondern den Verlustkostenvortrag für 2015 nachreichen und warten bis das Finanzamt den Bescheid für 2016 widerruft bzw. ändert? Ich möchte ungern diese Frist versäumen, deshalb wollte ich nochmals genau nachfragen, ob von meiner Seite ein Widerspruch eingelegt werden muss.
Vielen Dank für Ihre Hilfe. Gerne schreibe ich Ihnen eine Bewertung.
Viele Grüße
ein Zurückziehen oder Widerrufen der Steuererklärung 2016 ist nicht notwendig. Wenn ein Verlust für 2015 festgestellt wird, ändert das Finanzamt die Bescheide der späteren Jahre von Amts wegen.
Wichtig ist tatsächlich das "Häkchen", damit Sie den Antrag auf Feststellung des Verlusts stellen.
Mit freundlichen Grüßen
Bernd Thomas
Steuerberater