Verkehrssicherungspflicht Vermieter
Beantwortet von Rechtsanwältin und Mediatorin Nicole Koch, LL.M. in unter 1 Stunde
Fragestellung
Bei einem Sturm ging ein Fenster an meinem vermieteten Haus (,das ich nicht selbst bewohne!)
zu Bruch.
Teile des herabstürzenden Fensterglas´ haben das vor dem Haus parkende Auto
meines Mieters beschädigt.. Er verlangt Schadensersatz 1250 €). Ich habe bislang keine Gebäudehaftpflichtversicherung. Die Elemantarschadenversicherung lehnt die Schadensregulierung ab und weist darauf hin, dass es sich um höhere Gewalt handelt und ich überhaupt nicht zu belangen sei!
Meine Fragen:
Bin ich schadensersatzpflichtig in diesem Fall?
Handelt es sich um einen Fall von höherer Gewalt?
In welcher Form muss ich dem Mieter die Sachlage rechtlich begründen?
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
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Antwort von Rechtsanwältin und Mediatorin Nicole Koch, LL.M.
Sehr geehrter Fragesteller,
Vermieter von Gebäuden unterliegen dem Gesetz nach der sog. Verkehrssicherungspflicht, d.h. der Eigentümer trägt Sorge dafür, dass von seinem Haus und Grundstück keine Gefahren für Dritte ausgehen. Zu den Pflichten zählen u.a. die Reinigung und Beleuchtung des Grundstücks, die Eis- und Schneebeseitigung auf Gehwegen sowie die Instandhaltung des Gebäudes.
Vernachlässigt der Eigentümer diese Pflichten, dann haftet er für die entstandenen Schäden, z.B. bei Personenschäden in Folge herabfallender Ziegel.
Deshalb ist es wichtig, dass der Eigentümer eine Privathaftpfllichtversicherung, eine sog. Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht abschließt. Davon zu unterscheiden ist die Gebäudeversicherung, die Schäden am Gebäude selbs versichert, wie durch Sturm, Feuer und Wasser.
Sie schreiben, dass Sie keine Gebäudehaftpflichtversicherung abgeschlossen haben. In einem solchen Fall haften Sie grds. privat für Schäden, die Personen erleiden, oder die am Eigentum Dritter entstehen. Ihre Haftung entfällt leider nicht dadurch, dass die Ursache für den Fensterbruch nicht durch Sie selbst, sondern durch "höhere Gewalt", hier den Sturm, verursacht wurden. Genau für die Fälle, dass unvorhergesehen etwas vom Haus herunter fällt und Schäden verursacht, besteht die Möglichkeit, eine Privathaftpflichtversicherung für das Gebäude abzuschließen.
Die Elementarschadenversicherung hat damit leider nichts zutun. Dabei handelt es sich um die oben genannten Gebäudeversicherung, die das Haus an sich schützt. Ich kenne nun Ihre Police nicht, aber diese müsste eigentlich für das zerbrochene Fenster aufkommen, denn Sturmschäden sind normalerweise in einer solchen Versicherung mit enthalten. Aber auch da hatten wir in der Kanzlei schon Fälle, in denen Sturmschäden gerade NICHT Gegenstand des Versicherungsumfanges war. Es gibt Gegenden in Deutschland, in denen es bisher so selten zu Stürmen kam, dass zu entsprechend günstigeren Bedingungen Versicherungen OHNE die Abdeckung der Schäden durch Stürme angeboten wurden.
Was also die Kosten für das zerbrochene Fenster angeht, müsste in Ihre Versicherungspolice geschaut werden.
Für den Schaden an dem Auto müssten Sie also mangels Versicherung grundsätzlich aufkommen. Offen ist aber die Frage, in welcher Höhe. Hier sollten Sie die Vorlage eines entsprechenden Gutachtens einer Vertragswerkstatt verlangen. Auf keinen Fall sollten Sie blanko einen nicht belegten Betrag bezahlen.
Für die Zukunft rate ich Ihnen dringend dazu, für das Haus eine Privatrechtsschutzversicherung abzuschließen. Ich kann und möchte hier keine Werbung für einen Anbieter machen, aber für weniger als 100 Euro/Jahr ist sogar bei den Markführern umfassender Rechtsschutz zu haben. Die Kosten für diese Versicherung können auf die Mieter umgelegt werden, soweit diese Möglichkeit im Mietvertrag berücksichtigt wurde.
Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Ich hoffe, dass ich Ihnen hiermit zunächst weiterhelfen konnte und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Nicole Koch, LL.M.
Rechtsanwältin & Mediatorin
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Differenzierte und substanzielle Antwort! Danke!