Verkehrsrecht / Neuantrag für Fahrerlaubnis
Fragestellung
Sehr geehrte Damen und Herren, ich habe im Jahr 2004/2005 meinen Führerschein wegen zu vielen Punkten abgegeben bzw. dieser wurde eingezogen. Ich habe mir mittlerweile einen Auszug vom KBA (FAER) eingeholt und hier sind mittlerweile keine Einträge mehr erfasst.
Ich möchte jetzt einen Neuantrag für den Führerschein stellen. Nach meinen Recherchen muss ich keine neue Führerscheinprüfung ablegen und auch keine MPU. Ist das richtig? Was muss ich bei der Neubeantragung beachten? Wo lauern im Antragsvorgang "Fallen"? Brauche ich hierzu einen Juristen zur Unterstützung, damit ich in diesem Prozess keine Fehler mache?
Ich lebe in Würzburg (Bayern), falls das bei der Beurteilung des Falles eine Rolle spielt.
Mit freundlichen Grüßen
A.S.
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Antwort von Rechtsanwalt und Mediator Christian Joachim
Sehr geehrter Fragesteller,
grundsätzlich scheint eine neue Beantragung der Fahrerlaubnis in Ihrem Fall möglich.
Allerdings ist in Ihrem Fall nicht nur eine Frist von zehn Jahren zu beachten, nach der dem ersten Anschein eine neue Beantragung möglich ist, sondern es ist zu beachten, wann diese zehnjährige Frist zu laufen beginnt.
Nach § 29 Abs. 5 Straßenverkehrsgesetz beginnen diese Fristen erst nach einer fünfjährigen Wartezeit, was aber davon abhängig ist, wie und warum die Fahrerlaubnis entzogen worden ist:
Bei der Versagung oder Entziehung der Fahrerlaubnis wegen mangelnder Eignung, der Anordnung einer Sperre nach § 69a Absatz 1 Satz 3 des Strafgesetzbuches (StGB) oder bei einem Verzicht auf die Fahrerlaubnis beginnt dieTilgungsfrist erst mit der Erteilung oder Neuerteilung der Fahrerlaubnis, spätestens jedoch fünf Jahre nach der beschwerenden Entscheidung oder dem Verzicht. Bei von der Fahrerlaubnisbehörde verhängten Verboten oder Beschränkungen, ein fahrerlaubnisfreies Fahrzeug zu führen, beginnt die Tilgungsfrist fünf Jahre nach Ablauf oder Aufhebung des Verbots oder der Beschränkung.
In diesen Fällen wäre also die zehnjährige Tilgungsfrist erst dann beginnen, wenn diese fünfjährige Wartezeit um ist. Man käme dann auf eine Gesamtzeit von 15 Jahren.
Sie hatten mitgeteilt, dass wegen zu vielen Punkten die Fahrerlaubnis entzogen worden ist. Dies dürfte durch die Verwaltungsbehörde geschehen sein, so dass möglicherweise Abs. 5 des § 29 Straßenverkehrsgesetz nicht Anwendung findet, sondern Abs. 4 Nummer 3 bei behördlichen Entscheidungen:
„bei gerichtlichen und verwaltungsbehördlichen Bußgeldentscheidungen sowie bei anderen Verwaltungsentscheidungen mit dem Tag der Rechtskraft oder Unanfechtbarkeit der beschwerenden Entscheidung,“
Dann beginnt die Tilgungsfrist bei gerichtlichen und verwaltungsbehördlichen Bußgeldentscheidungen sowie bei anderen Verwaltungsentscheidungen mit dem Tag der Rechtskraft oder Unanfechtbarkeit der beschwerenden Entscheidung.
Insofern kommt es entscheidungserheblich darauf an, ob bei Ihnen eine Frist von 10 Jahren oder 15 Jahren vorliegt.
Allerdings ist in Abs. 5 das Tatbestandsmerkmal der mangelnden Eignung dargestellt. Eine mangelnde Eignung liegt immer dann vor, wenn die Fahrerlaubnis wegen einer entsprechenden Punkteanzahl entzogen wird. Siehe hierzu auch die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahr 2007 BVerwG 3 C 21.07 VG Karlsruhe - 11.06.2007 - AZ: VG 6 K 563/06, so das eher und sicherheitshalber davon ausgegangen werden sollte, dass Sie eine 15 jährige Frist abwarten, wenn Sie eine medizinisch-psychologische Untersuchung oder einen erneuten Fristbeginn vermeiden wollen.
Die Tilgungsfrist dauert also maximal 15 Jahre und beginnt mit der Rechtskraft der Entscheidung. Nach dieser Zeit kann ein Antrag auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis gestellt werden. Die zuständige Fahrerlaubnisbehörde kann dann keine MPU mehr anordnen. In manchen Fällen ist es jedoch üblich, dass eine erneute Prüfung abgelegt werden muss, da die Behörde davon ausgeht, dass der Fahrer nach dieser langen Zeit keine Kenntnisse mehr über das Fahren besitzt.
In jedem Fall empfehle ich Ihnen hier sich von einem Kollegen bei der Antragstellung begleiten zu lassen und auch nochmals hier eine entsprechende zweite Meinung bezüglich der endgültigen Tilgungsfrist einzuholen.
Ich hoffe, dass ich Ihnen bis hierher hilfreich geantwortet habe und stehe Ihnen gerne für Erläuterungen und Nachfragen zur Verfügung.
Für die leichte zeitliche Verschiebung der Antwort bitte ich um Nachsicht.
Mit freundlichen Grüßen
Christian Joachim
Rechtsanwalt
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leider kann ich meine Antwort technisch nicht mehr in das Antwortfeld eintragen. Ich bitte Sie daher kurz die Deadline zu verlängern.
Besten Dank und viele Grüße
Christian Joachim
Rechtsanwalt
ich habe die Deadline verlängert und möchte Sie bitten mir schnellst möglich zu antworten. Denn der Preis war ja auf eine Antwort innerhalb von 24 Stunden kalkuliert.
MFG