Verkauf von Anteilen einer UG und Mitverkauf von Gesellschafterdarlehen
Beantwortet von Steuerberater Knut Christiansen
Fragestellung
Guten Tag
Ich hätte einigen Fragen zum Thema unten.
Einer meiner Geschäftspartner und ich (unten Gesellschafter A und B genannt) wollen unsere Anteile einer UG (Unternehmergesellschaft) an einer anderen Gesellschafter (C genannt) verkaufen.
Zurzeit besteht die UG aus 4 Gesellschafter. Nach dem Verkauf bleiben nur C und D (die andere 2 Gesellschafter). D behält seine Anteile und weder kauft noch verkauft seine Anteile.
Jetzige Verteilung (Stammkapital 3000€):
A: 30% Anteile (900€ Wert)
B: 20% Anteile (600€ Wert)
C: 30% Anteile (900€ Wert). C ist auch Geschäftsführer
D: 20% Anteile (600€ Wert)
Nach dem Verkauf wird sich folgende Verteilung ergeben:
C: 80% Anteile (2400€ Wert). C bleibt Geschäftsführer
D: 20% Anteile (600€ Wert)
In der letzten 2 Jahre circa, haben A und B Gesellschafterdarlehen an die UG geleistet iHv:
A: 15‘000€
B: 15‘000€
Wie oben gesagt, wollen jetzt A und B ihre Anteile an C verkaufen. Mitverkaufen wollen sie auch die 2 oben genannten Darlehen, bzw. wird C die zwei Darlehen übernehmen.
Es wurde mit Gesellschafter C aber vereinbart, die Darlehen kostengünstig zu verkaufen. Und zwar nicht für die vollen 2x15‘000€, sondern für 2x10‘000€.
Das bedeutet:
- C zahlt 10‘900€ an A (900€ für den Kauf der Anteile und 10‘000€ für die Übernahme/Auslösung des Darlehens)
- C zahlt 10‘600€ an B (600€ für den Kauf der Anteile und 10‘000€ für die Übernahme/Auslösung des Darlehens)
Die restliche 5000€ sollten nicht auf den Namen von A und B in der Gesellschaft bleiben (A und B wollen sich aus der UG komplett auslösen). Was mit den restlichen 5000€ gemacht wird (von C übernommen oder „gelöscht“ überlassen wir C).
Im Anhang steht der Entwurf des Kaufvertrags vom Notar.
Folgende Fragen haben wir darüber. Die sind vielleicht nicht alle steuerrelevant. Sie können aber gerne ihre Meinung zu den anderen auch geben.
- Es muss klar sein, dass die Anteile ohne Gewinn verkauft werden (für 600€ bzw. 900€ verkauft), damit wir keine Steuernachteile haben. Das scheint vom Vertrag nicht so deutlich zu sein. Finden sie auch, dass es besser spezifiziert werden sollte?
- Die restliche 10‘000€ sind für die Auslösung der Darlehen und, als solche, sollte diese „Rückzahlung“ (direkt von Gesellschafter C geleistet, nicht von der UG) auch steuerfrei sein. Ist das vom Vertrag her deutlich genug? Und ist richtig, dass wir keine Steuer für die Rückzahlung bezahlen müssen?
- Ist generell die gesamte Konstellation korrekt, um keine Steuernachteile zu haben (bzw wir keine Steuer bezahlen müssen) und wäre es so auch fürs Finanzamt klar formuliert? Gibt es noch etwas, wo wir bei der Formulierung oder bei der „Zahlungsaufteilung“ aufpassen müssen?
- Müssen wir (A und B) Gedanken um die restlichen 5000€ machen? Dass sie z „geschenkt“ oder „gelöscht“ werden…und ist es ok generell weniger als das gesamte Darlehen zu verlangen?
- Was verlangt das Finanzamt bei einer eventuellen Prüfung und was müssen wir sicherstellen in der Hand zu haben, falls es zu Fragen kommt? (Ich würde sagen: originelle UG-Vertrag, jetzige Verkaufsvertrag, Gesellschafterbeschlüsse über Gewährung der Darlehen und Bilanzen der UG der letzten Jahren). Reicht es?
Vielen Dank im Voraus
Mit freundlichen Grüßen
A&M
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Antwort von Steuerberater Knut Christiansen
Guten Tag und vielen Dank für die Nutzung von yourXpert!
Ich h abe mir den Vertragsentwurf hinsichtlich Ihrer Fragen angeschaut und nachfolgende Anmerkungen zu Ihren Fragen.
Vorweg möchte ich klar stellen, dass ich die Anteile ohne Bilanzwerte nicht bewerten kann und daher davon ausgehe, dass die von Ihnen angesetzen Werte (Anteilsbewertung und Darlehensbewertung) so dem Marktwert entsprechen.
1) Laut Vertrag werden die Anteile zum Nennwert (600 EUR bzw. 900 EUR) veräußert. Diese Werte entsprechen den Anschaffungskosten, so dass bei Veräußerung kein Gewinn entsteht. Man könnte dieses aber in der Tat noch etwas klarer ausformulieren, in dem man die Kaufpreise für den Anteil jeweils noch hervorhebt.
2) Grundsätzlich übernimmt der Erwerber C die Darlehen und kauft Ihnen diese ab. Da der Verkaufspreis unter dem ursprünglichen Nennwert liegt, entsteht für Sie kein Gewinn, sondern eher ein Verlust.
3) Bis auf die Herausstellung des Kaufpreises der Anteile (siehe 1) ist de Vertrag aus meiner Sicht deutlich bzw. es wird klar, welcher zweck verfolgt wird. Von daher sollte auch das Finanzamt keine Probleme bereiten.
4) Grundsätzlich ist natürlich fraglich, warum Sie statt 15.000 EUR mit 10.000 EUR "zufrieden" sind. Dieses kann aber mit der Werthaltigkeit der Darlehen zusammenhängen. Wenn ein fremder Dritter nur bereit ist, Ihnen die Forderung für 10.000 EUR abzukaufen, ist dem grundsätzlich nichts entgegenzusetzen.
5) Das Finanzamt wird bei einer Prüfung neben den Verträgen auch die Bilanzen, Gesellschafterbeschlüsse und die Buchhaltungsdaten/Unterlagen/Belege verlangen. Gffs. muss noch schriftlich dargestellt werden, dass der Gesellschafter C nur bereit ist 10.000 EUR für die Darlehen zu bezahlen. Mehr Unterlagen werden ggfs. gesondert angefordert, wenn etwas unklar sein sollte. Insofern sind Sie gut vorbereitet, wenn Sie die genannten Unterlagen bereit halten.
Ich hoffe Ihre Fragen damit beantwortet zu haben, sonst stellen Sie gerne kostenfreie Rückfragen ein.
Ich möchte Sie darauf hinweisen, dass dieses Forum eine ausführliche und persönliche steuerliche Beratung nicht ersetzen kann, sondern vor allem dafür gedacht ist, eine erste steuerliche Einschätzung zu ermöglichen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen könnte die rechtliche Beurteilung Ihres Anliegens anders ausfallen.
Mit freundlichen Grüßen
Knut Christiansen
Steuerberater
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vielen Dank für ihre hilfreiche Antwort. Ich hätte folgenden Fragen zur Klärung noch.
1) Verstanden. Und Danke für ihre Meinung wegen der Formulierung.
2) Ok. Ich gehe davon aus, dass man diesen Verlust von den Steuer (ESt) nicht absetzen kann, richtig?
3) Ok
4) Ok. Sollten wir hier durch einen Gesellschafterbeschluss feststellen, dass wir 10‘000€ akzeptieren? Das ist aber vielleicht mehr eine Frage für einen Anwalt…
5) Was meinen sie genau mit dem Satz „Gffs. muss noch schriftlich dargestellt werden, dass der Gesellschafter C nur bereit ist 10.000 EUR für die Darlehen zu bezahlen.“ Wie sollte das schriftlich festgestellt werden? Noch ein Beschluss meinen Sie oder im Vertrag schon?
Finden sie es sinnvoll den Vertrag von einem Anwalt schauen und eventuell „korrigieren“ zu lassen, damit man keine Missverständnisse hat?
Mit freundlichen Grüßen
A&M
Verluste aus Kapitalvermögen dürfen nur mit Gewinnen aus Kapitalvermögen verrechnet werden. Sie sollten daher den Verlust aus dem Darlehen in der Steuererklärung deklarieren, können diesen Verlust aber nicht mit anderen Einkünften (z.B. aus Arbeitnehmertätigkeit) verrechnen.
Zu 4) Grundsätzlich ist ein Gesellschafterbeschluss aus meiner Sicht nicht erforderlich, weil es nicht "das Problem" der Gesellschaft, sondern des jeweiligen Gesellschafters ist.
Zu 5) Ich würde es so handhaben, dass der Gesellschafter C Ihnen per Brief/Angebot mitteilt, dass er maximal bereit ist die Darlehen für 10.000 EUR abzukaufen. Mehr wäre hier aus meiner Sicht nicht nötig.
Ein Anwalt ist aus meiner Sicht nicht notwendig. Das wären nur unnötige Zusatzkosten. Wichtig ist, dass Sie der Meinung sind, dass der Vertrag das gewünschte Ergebnis richtig widerspiegelt und klar und deutlich ist.
Viele Grüße!