Verkauf Eigentumswohnung, wobei ich das Wohnrecht bis Tod behalte
Fragestellung
Wert ETW 300.000.--
Verkauf für 200.000.--, dafür Wohnrecht bis Lebensende. Bin 70 Jahre alt.
Frage: muß ich für das mietfreie Wohnrecht Steuern bezahlen?
Käufer steht in keinem Verwandschaftsverhältnis.
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Antwort von Steuerberater Björn Balluff
Sehr geehrter Ratsuchender,
grundsätzlich liegt in der Übertragung der Eigentumswohnung gegen eine Zahlung von 200.000 € und gleichzeitiger Gewährung eines lebenslangen Wohnrechts, ein Veräußerungsvorgang. Nur, wenn die Übertragung vor 2008 mit Rücksicht auf Ihre Versorgung erfolgt ist, würde etwas anderes gelten.
Für private Veräußerungsgeschäfte bezüglich der Übertragung des rechtlichen Eigentums an Immobilien ist eine zehnjährige Veräußerungsfrist zu beachten. Beträgt der Zeitraum zwischen Anschaffung der Eigentumswohnung und der nun erfolgten Veräußerung mehr als zehn Jahre unterliegt der Verkauf nicht der Steuerpflicht. Dies wäre auch der Fall, wenn Sie die Immobilie durchgehend zu eigenen Wohnzwecken genutzt haben.
Steuerpflichtig wäre lediglich der Unterschiedsbetrag zwischen dem Verkaufpreis zuzüglich des Kapitalwerts des Wohnrechts abzüglich den Anschaffungskosten der Eigentumswohnung. Falls die Eigentumswohnung vermietet worden ist, sind die Anschaffungskosten um steuerlich abgesetzte Abschreibungsbeträge zu vermindern.
Anhand der vorliegenden Zahlen ist es sehr wahrscheinlich, dass im Ergebnis kein Gewinn aus privaten Veräußérungsgeschäften vorliegt.
Sollte jedoch die Veräußerung vor dem 1.1.2008 stattgefunden haben, wäre zu prüfen, ob die Übertragung mit Rücksicht auf Ihre Versorgung vorgenommen worden ist. Jedoch ist dies nicht der Fall, wenn der gezahlte Kaufpreis zzgl. Wohnrecht annähernd dem tatsächlichen Wert der Eigentumswohnung entspricht. Meiner Ansicht nach ist dies hier der Fall.
Daher ist es maßgeblich, ob der Zeitraum zwischen Anschaffung der Eigentumswohnung und der Veräußerung mehr als zehn Jahre beträgt. In diesem Fall lautet die Antwort auf Ihre Frage:
Nein, das Wohnrecht ist nicht zu versteuern.
Ich hoffe, dass ich Ihnen mit diesen Ausführungen weiterhelfen konnte. Sollten weitere Rückfragen bestehen, stehe ich Ihnen gerne über die Kommentarfunktion zur Verfügung. Über eine positive Bewertung würde ich mich sehr freuen.
Mit freundlichen Grüßen,
Björn Balluff
Steuerberater
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