Verjährungshemmung gem. § 204 BGB
Fragestellung
Die Verjährung meiner Darlehensforderung wäre mit Ablauf des 31.12.2017 eingetreten. Ich habe daher am 27.12.2017 einen Mahnbescheid beantragt, der am 03.01.2018 erlassen und am 05.01.2018 der Antragsgegnerin zugestellt wurde. Am 16.01.2018 ging Widerspruch gegen den MB beim Gericht ein. Ich hatte die Abgabe an das zuständige LG für den Fall eines Widerspruchs im MB beantragt. Das Mahngericht teilte mir mit Formschreiben vom 17.01.2018 mit, dass der Rechtsstreit erst dann an das LG abgegeben werde, wenn weitere Gerichtskosten durch mich bezahlt würden. Dies habe ich bislang nicht gemacht.
Damit dürfte Stillstand des Verfahrens ab letzter Verfahrenshandlung des Gerichts gem. § 204 II Satz 2 eingetreten sein. Ich beabsichtige, die weiteren Kosten jetzt zu zahlen und einen Anwalt mit der Prozessführung zu beauftragen. Ist das überhaupt noch sinnvoll? Gilt gem. § 204 BGB, dass die Verjährung für 6 Monate ab letzter Verfahrenshandlung gehemmt ist, eine Zahlung der Gerichtskosten und Fortsetzung des Verfahrens Klage also bis 16.07.2018 rechtzeitig wäre. Oder ist das Verfahren durch meine nicht unmittelbar nach der Widerspruchsmitteilung des Mahngerichts mit Zahlungsaufforderung erfolgte Zahlung der weiteren Gebühren von mir bis jetzt "nicht weiter betrieben" worden und damit Verjährung eingetreten. Dann würde ja eine jetzige Zahlung und Beauftragung eines Anwalts überhaupt keinen Sinn mehr machen.
Was gilt hier also? Verjährungshemmung für 6 Monate wegen Mahnbescheid oder nur Hemmung bis ca. 1-2 Wochen nach Widerspruch für Zahlung und dann Wegfall der Hemmung wegen „Nichtbetreibens“?
Ich bitte um schriftliche Auskunft per E-Mail.
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwalt Jan Wilking
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Wenn der Rechtsstreit nicht alsbald nach Erhebung des Widerspruchs abgegeben wird, weil die angeforderte Gebühr nicht eingeht, tritt lediglich ein Stillstand des Mahnverfahrens ein (BGH, 12.03.1992 - VII ZR 207/91). Die Hemmung nach § 204 Absatz 1 BGB endet daher gemäß Absatz 2 sechs Monate nach der letzten Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Letzte Verfahrenshandlung war nach Ihrer Schilderung die Widerspruchsmitteilung, sodass die Verjährung derzeit noch gehemmt ist.
Mit freundlichen Grüßen
Jan Wilking, Rechtsanwalt
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