Verjährung bei Bauleistungen
Fragestellung
Guten Tag,
2011/2012 haben wir ein Haus bauen lassen. Sanitärleistungen und Fliesenarbeiten, die einen Mehrpreis zum "Standardpaket" ausmachen, wurden im Frühjahr / Sommer 2012 erbracht.
Eine Rechnung haben wir bis heute nicht bekommen. Ist es so, dass die Forderungen für diese Leistungen mit dem 31.12.2015 verjähren und wir ab Januar eine evtl. gestellte Rechnung zurückweisen könnten?
Im Projektverlauf haben wir Teilrechnungen erhalten, von denen wir gem. Vereinbarung 3 % als Sicherheitseinbehalt bis zum Abschluss der Arbeiten einbehalten konnten. Es wurde mit uns allerdings nie eine Endabnahme durchgeführt. Wir hatten mit der Baufirma vereinbart, dass erst die Restarbeiten durchgeführt werden und wir dann den Restbetrag bezahlen. Auch nachdem die letzten Arbeiten im Herbst 2013 durchgeführt wurden, hat sich bzgl. der Bezahlung des Sicherheitseinbehaltes niemand mehr gemeldet. Wann würde diese Forderung verjähren?
Da wir mit der ganzen Betreuung während der Bauzeit nicht unbedingt zufrieden waren und viele Absprachen nicht zu unserer Zufriedenheit umgesetzt wurden, wäre es uns Recht, wenn wir auf die Bezahlung der Restbeträge verzichten könnten.
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Basis Ihres Einsatzes und des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts wie folgt beantworte:
Das stimmt, es greift hier für Zahlungsansprüche die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren, die Ende 2015 mit dem 31.12.15 abgelaufen ist danach, also ab 2016 keine Ansprüche mehr geltend gemacht werden können, wenn keine die Verjährung unterbrechenen bzw. hemmenden Maßnahmen unternommen werden.
Auch für den Sicherheitseinbehalt bzw. die Restansprüche gilt die gleiche Verjährungsfrist.
Denn anderes ist aus dem Gesetz nicht ersichtlich, denn die fünfjährige Verjährungsfrist nach dem BGB, § 634a Abs. 2, gilt nur für Ihre Gewährleistungsansprüche.
Abweichende Abreden dürften regelmäßig nicht vorhanden sein, wären auch ansonsten unwirksam.
Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.
Vielen Dank im Voraus für Ihre Bewertung meiner Antwort. Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt
Sie haben eine Frage im Bereich Baurecht?
Raten Sie nicht weiter!
Unsere Rechtsanwält*innen geben Ihnen gerne eine kostenlose
Ersteinschätzung zu Ihrem Anliegen.
Jetzt kostenlose Ersteinschätzung einholen