Verhalten nach Unfall / Schrifftliche Äußerung zum Strafverfahren
Fragestellung
Sehr geehrter Herr Hauser
Vor ca. 3 Wochen verursachte ich einen Unfall während einer Privatfahrt auf der A4-Autobahn in
der Nähe von Pulsnitz (Sachsen)
In sehr frühen Morgenstunden kollidierte ich mit dem Heck (Anhänger) eines vorausfahrenden LKWs.
Ausgehend von einer sehr hohen Aufprallenergie muss man von hoher Differenzgeschwindigkeit ausgehen. Ein Tempolimit lag meines Wissens nicht vor.
Trotz eines maximalen Schadens am eigenen Fahrzeug, war der Schaden am LKW-Anhänger überschaubar. Es wurden keine Personen verletzt. Ich selber erlitt nur eine leichte Gehirnerschütterung und musste nicht medizinisch behandelt werden.
Es waren auch keine weiteren Personen an dem Unfall beteiligt.
Bis auf Reinigungsarbeiten waren soweit ich weiß keine weiteren Maßnahmen an der Fahrbahn oder Fahrbahnbegrenzung notwendig.
Zum Unfallhergang kann ich keine genauen Angaben machen, da durch den Aufprall und die kurzzeitige Bewusstlosigkeit mir einfach ca. 10min an Erinnerung fehlen.
Aufgrund der Unfallsituation kann jedoch ein Fremdverschulden am ehesten ausgeschlossen werden,
da die Autobahn leer war und der auf der rechten Spur befindliche LKW von meinem Fahrzeug seitenversetzt getroffen wurde.
Während der polizeilichen Unfallaufnahme gab ich an, keine genaue Kenntnis über den Hergang zu haben und bedingt durch die fehlende Erinnerung habe ich gemutmaßt „vielleicht eingeschlafen“ zu sein. Dies wurde auch von der Polizei so protokoliert.
Meine Frage bezieht sich auf die noch anstehende Formalität der Abgabe eines polizeilichen Anhörungsbogens, in welchen explizit meine Angaben an Umfallort hervorgehoben werden.
(Sekundenschlaf)
Hierbei werden Fragen zur Unfallursache, Ermüdungsgrad, Gesundheitsstatus, Medikamenteneinnahme und eventuellen Sekundenschlaf und dessen retrospektiven Einfluss
auf die Unfallursache etc. erhoben.
Es macht glaube ich keinen Sinn die primär getätigten Aussagen versuchen zurückzunehmen, auch wenn diese nur als Vermutung oder unter Einfluss psychischer Belastung getätigt wurden.
Soll ich somit auf alle diese Punkte relativierend Antworten mit der Ergänzung, dass aufgrund der
vorgelegenen, aufprall-bedingten Amnesie diese nicht vollständig beantwortet werden können,
oder ist ein anderes Verhalten sinnvoll ?
Berufsbedingt wäre die Vermeidung langwieriger Verfahrensverläufe für mich entscheidend.
Mit freundlichen Grüssen
M.W.
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Antwort von Rechtsanwalt Ralf Hauser, LL.M.
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage über yourxpert.
Die Angabe, dass der Unfall gegebenenfalls auf Übermüdung/Sekundenschlaf zurückzuführen ist, ist leider problematisch. Dies wird dazu führen, dass Ihnen Gefährdung des Straßenverkehrs gem. § 315c Abs. 1 StGB vorgeworfen wird.
Sie sollten Ihre Angaben daher nicht zurückziehen, weil dies nicht glaubhaft wäre, aber relativieren. Wichtig ist, dass Sie angeben bei Fahrtantritt und auch während der Fahrt keine Ermüdungsanzeichen wahrgenommen zu haben. Wenn Sie vor dem Unfall noch nicht lange gefahren sind, dann weisen Sie bitte auch hierauf hin. Bei langer Fahrt geht die Staatsanwaltschaft davon aus, dass vor einem Sekundenschlaf Übermüdungsanzeichen auf jeden Fall vorhanden waren.
Geben Sie an, dass Sie keine Medikamente nehmen und gesundheitlich keine Einschränkungen haben. Diese Fragen zielen darauf ab zu prüfen, ob Sie zum Fahren von Kraftfahrzeugen geeignet sind oder gesundheitliche Einschränkungen vorliegen. Die Fahrerlaubnisbehörde könnte Ihnen nämlich aufgeben, durch eine medizinisch-psychologische Untersuchung klären zu lassen, ob Sie geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen sind. Eine MPU sollte vermieden werden.
Betonen Sie, dass auch Ihre Erinnerungen nach dem Unfall lückenhaft sind. Dann ist eher davon auszugehen, dass der Sekundenschlaf nicht die Ursache ist.
Aufgrund dessen, dass der Entzug der Fahrerlaubnis droht oder diese eventuell schon vorläufig gem. § 111a StPO entzogen wurde, empfehle ich einen Rechtsanwalt mit der Vertretung zu beauftragen. Vor Abgabe von Äußerungen gegenüber der Staatsanwaltschaft bzw. Polizei sollte die Strafakte eingesehen werden.
Leider müssen Sie auch damit rechnen, dass Ihre Kasko- oder Haftpflichtversicherung Regress bei Ihnen nehmen möchte. Nach der einschlägigen Rechtssprechung muss Ihnen die Versicherung aber grobe Fahrlässigkeit bzw. Vorsatz unterstellen. Wenn keine Ermüdungsanzeichen vorhanden waren, liegt aber weder grobe Fahrlässigkeit noch Vorsatz vor.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen das weitere Vorgehen verständlich aufzeigen und stehe auch für eine Vertretung oder weiteren Klärungsbedarf gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Ralf Hauser, LL.M. (Versicherungsrecht)
Rechtsanwalt
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