Vergütung Resturlaub bei Kündigung
Fragestellung
Ich arbeite in einem Unternehmen der chemischen Industrie.
Mein AT Arbeitsvertrag, vom 01.01.1997, sagt zum Jahresurlaub aus:
"...Der Erholungsurlaub richtet sich nach den jeweils geltenden betriebsüblichen Regelungen und beträgt z.Zt. -30- Arbeitstage für jedes volle Kalenderjahr.
Der tarifliche Jahresurlaub beträgt auch 30 Tage.
Aufgrund meiner Behinderung Gdb 60% erhalte ich noch 5 Tage Zusatzurlaub nach SGB.
In Summe als 35 Tage Jahresurlaub
Ich habe vom 01.01.2019 voll bis zum 02.07.2019 voll gearbeitet und bereits 7 Tage Urlaub in Anspruch genommen. Der Rest (28 Tage) war für Sommer und Jahresende geplant.
Ich musste mein Arbeitsverhältnis zum 31.12.2019 kündigen, da ich ab 01.01.2020, gesundheitsbedingt, in vorgezogener Rente gehe.
Ab 03.07.2019 bis 31.12,2019 bin ich AU geschrieben, mit medizinischen Gutachten, womit ich meinen Resturlaub von 28 Tagen nicht mehr nehmen kann.
Mein Arbeitgeber steht auf dem Standpunkt, daß mir dann, aufgrund meine rKündigung und dieser jetzigen 6 monatigen Krankschreibung nur der gesetzliche Jahresmindesturlaub von 20 + 2,5 Tage Sonderurlaub (ich sei ja ein halbes Jahr AUgeschrieben, dann bekäme ich auch nur 2,5 Tage Zusatzurlaub) zustünden. Also in Summe nur 22,5 Tage für das Jahr 2019.
Genommen hätte ich ja bereits 7 Tage im 1. HJ, bliebe nach Meinung meines Arbeitgebers ein Rest von 14,5 Tage, anstatt 28 Tage (30 Jahresurlaub +5 Zusatzurlaub -7 genommen)
hat mein Arbeitgeber recht?
Mit freundlichem Gruß
J. M.
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwältin Uta Ordemann
Sehr geehrter Mandant,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die wie folgt zu beantworten ist:
1.
Der Anspruch auf den zusätzlichen Urlaub von 5 Tagen gemäß § 208 SGB IX aufgrund einer anerkannten Schwerbehinderung ist ein Mindestzusatzurlaub. Das bedeutet, dass er für den Fall, dass er aufgrund einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit nicht genommen werden konnte wie auch der gesetzliche Mindesturlaub erst 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres verfällt, in dem er entstanden ist. Der Ihnen für das Jahr 2019 zustehende Mindesturlaub, d.h. der gesetzliche Mindesturlaubsanspruch sowie auch der zusätzliche Mindesturlaub aufgrund der anerkannten Schwerbehinderung würden damit erst Ende März 2021 verfallen, falls dieser Urlaub bis dahin nicht gewährt bzw. genommen werden konnte.
Der gesetzliche Mindesturlaub darf bei einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit auch nicht gekürzt werden. Das bedeutet, dass Ihnen der gesetzliche Mindesturlaub, also 20 Tage bei einer 5-Tage-Woche bzw. 24 Tage bei einer 6-Tage-Woche, sowie der zusätzliche gesetzliche Mindesturlaub von 5 Tagen in jedem Fall zustehen. Falls dieser Urlaub wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und einer bis dahin andauernden Arbeitsunfähigkeit nicht mehr genommen werden kann, ist er bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses gemäß § 7 Abs. 4 BUrlG abzugelten. Das bedeutet, dass Ihnen in jedem Fall 25 Urlaubstage bei einer 5-Tage-Woche als Mindesturlaub für das Jahr 2019 zustehen.
2.
Der Arbeitgeber hat aber die Möglichkeit, den freiwilligen zusätzlichen (tarif-)vertraglichen Urlaubsanspruch von 10 Tagen, der über den gesetzlichen Mindesturlaubsanspruch hinausgeht, für Zeiten der Arbeitsunfähigkeit zu kürzen. Falls der Tarifvertrag, auf den in Ihrem Arbeitsvertrag Bezug genommen wird, aber nicht vorsieht, dass der zusätzliche (tarif-)vertragliche Urlaubsanspruch von 10 Tagen für Zeiten der Arbeitsunfähigkeit gekürzt wird, steht Ihnen auch dieser Urlaubsanspruch für das Jahr 2019 noch in voller Höhe zu. Er würde sich dann mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 31.12.2019 in einen Abgeltungsanspruch wandeln, da er wegen der AU nicht mehr gewährt bzw. genommen werden kann.
3.
Der Arbeitgeber hat grundsätzlich auch die Möglichkeit, den Abgeltungsanspruch auf den gesetzlichen Mindesturlaubsanspruch zu begrenzen. Ob dies hier unter Umständen im Tarifvertrag oder auch Arbeitsvertrag geschehen ist, entzieht sich meiner Kenntnis. In diesem Fall wäre nur der noch bestehende gesetzliche Mindesturlaubsanspruch abzugelten (25 Tage - 7 = 18).
Falls noch weitere Fragen hierzu bestehen, melden Sie sich gern.
Mit freundlichen Grüßen
Uta Ordemann
Rechtsanwältin
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bitte lassen Sie mich auch kurz wissen, ob ich auch wegen dieser weiteren Anfrage bei Ihrer Rechtsschutzversicherung um Erteilung der Deckungszusage bitten soll.
Mit freundlichen Grüßen
Uta Ordemann
J. M.
Freundliche Grüße
Uta Ordemann
ich habe soeben die Antwort Ihrer Rechtsschutzversicherung erhalten, die ich Ihnen hier gleich hochlade.
Freundliche Grüße
Uta Ordemann