Vereinsrecht - Prüfung auf fristgerechte Einladung zur Mitgliedervers.
Beantwortet von Rechtsanwalt und Mediator Christian Joachim in unter 1 Stunde
Fragestellung
Hallo,
unsere Satzung sagt folgendes über die Einladungsfrist zur MV aus:
"§ 10 Mitgliederversammlung
10.1. Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand mit einer Frist von vierzehn Tagen schriftlich an alle Mitglieder unter Angabe einer Tagesordnung einberufen. Die zur Abstimmung gestellten Anträ-ge sind ihrem wesentlichen Inhalt nach zu bezeichnen. Für die Einhaltung der Einberufungsfrist ist das Datum des Poststempels maßgebend"
Die Einladungen habe ich 16.03. eingeworfen. Poststempel ist der 17.03.
Die Mitgliederversammlung ist am 30.03.2017.
Somit sind mit dem Tag des Poststempel +14 Tage = 30.03.
Ist die Einladung fristgerecht erfolgt?
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Antwort von Rechtsanwalt und Mediator Christian Joachim
Sehr geehrter Fragesteller,
nach den Regelungen aus der Satzung und Ihrer Sachverhaltsschilderung ist die Frist zur Einberufung der Mitgliederversammlung leider nicht eingehalten.
Sofern sich aus der Satzung ergibt, dass innerhalb einer Frist von 14 Tagen die Einberufung erfolgen muss und für die Einhaltung der Einberufungsfrist das Datum des Poststempels maßgebend ist, wäre, sofern der Poststempel am 17.3.2017 erfolgt ist,der Versand der Einladungen um einen Tag verspätet.
Wenn die Mitgliederversammlung am 30.3.2017 erfolgen soll, müsste der Poststempel am 16.3.2017 abgedruckt worden sein. Die 14-Tagesfrist endet nämlich am 16.3.2017. Der Einwurf der Einladungen ist für die Einhaltung der Einberufungsfrist laut Satzung nicht ausreichend, so dass ein Verstoß gegen die Einladungsfrist nach der Satzung vorliegt.
Ich sehe hier leider auch keine nachträglichen Heilungsmöglichkeiten, da Mitglieder, die gegebenenfalls die Nichteinhaltung der Einladungsfrist rügen, sämtliche Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu Fall bringen können, die in der Mitgliederversammlung sodann gefällt werden und die Mitgliederversammlung dann sowieso wiederholt werden müsste. Man könnte hier zwar nachträglich einen Verzicht auf die Ladungsfrist im Rahmen der sodann stattfindenden Mitgliederversammlung beschließen, hier müsste allerdings wohl Einstimmigkeit aller Mitglieder des Vereins vorliegen. Ist ein Vereinsmitglied allerdings nicht auf der Mitgliederversammlung anwesend, dürfte diese Möglichkeit dann auch schon hinfällig sein.
Insofern sollten Sie neu, unter Einhaltung der Frist, nochmals einladen.
Sie haben unter anderem auch die Möglichkeit, den Poststempel in der jeweiligen Postfiliale durch Abgabe der entsprechenden Einladungen, auch an dem Tag der Übergabe an die Postfiliale, aufdrucken zu lassen. Dann wissen Sie genau, wann der Poststempel abgedruckt wurde.
Leider kann ich Ihnen keine bessere Antwort auf Ihre Frage übersenden, hoffe aber trotzdem, dass ich Ihnen hilfreich geantwortet habe und stehe Ihnen gerne weiterhin zur Verfügung.
Über eine anschließende positive Bewertung freue ich mich.
Viele Grüße
Christian Joachim
Rechtsanwalt
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