Vereinigungsbaulast
Fragestellung
Guten Tag Herr Schröter,
folgende Anfrage hatte ich an die Bauaufsicht des LK Giessen gestellt:
Ich bin seit dem Jahr 1992 Teileigentümer des Grundstückes 900/9 (Früher 900/3) in Lich. Vor wenigen Wochen habe ich im Zuge eines Rechtsstreites mit meinem Nachbarn erfahren, dass im Jahr 1996 eine Vereinigungsbaulast mein Grundstück betreffend eingetragen wurde. Dieser Vorgang war mir zuvor gänzlich unbekannt und hätte ohne meine Unterschrift überhaupt nicht erfolgen dürfen. Ich wäre Ihnen sehr verbunden, wenn Sie die Angelegenheit überprüfen könnten.
Der Fachbereichsleiter hat nach Prüfung der Unterlagen zugestimmt, dass hier ein Fehler der Behörde vorliegt - siehe auch Dokument in der Anlage.
Da ich mittlerweile auch Eigentümer eines weiteren von der Baulast betroffenen Grundstückes geworden bin, hatte ich gehofft, die Baulast würde komplett gelöscht. Nun ist beabsichtigt, nur das o.g. Grundstück rauszunehmen (siehe Schreiben der Behörde).
Frage an den Experten: Muss ich mich mit dieser Vorgehensweise zufriedengeben, oder kann ich die Löschung der gesamten Vereinigungsbaulast verlangen? (Den Sinn derselben kann heute nebenbei auch keiner der jetzigen Eigentümer erklären - die hatte mein Opa im Alleingang eintragen lassen obwohl er wusste, dass er die Grundstücke danach an seine Kinder aufteilen würde).
Vielen Dank,
C. S.
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
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Antwort von Rechtsanwalt Marcus Schröter
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Angaben nachfolgend beantworte:
Die Baulast stellt eine Erklärung gegenüber der Bauaufsichtsbehörde dar, mit denen Regelungen zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften getroffen werden. Bei der Vereinigungsbaulast werden zwei oder mehr Grundstücke zu einem Grundstück vereint.
Neben der Erklärung des jeweiligen (Teil-) eigentümers muss ein baurechtlicher Grund vorliegen.
Von dem dienenden Grundstück geht eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung gegenüber der zuständigen Baubehörde aus, die Grundstücksgrenze zu dem Nachbargrundstück baurechtlich aufzulösen. Bei baurechtlichen Genehmigungsfragen muss die Nachbargrenze und die Abstandsflächen nicht berücksichtigt werden.
Die Eigentumsverhältnisse an den Grundstücken werden hiervon nicht berücksichtigt oder tangiert.
Hinsichtlich des Grundstückes 900/9 wird eine Löschung der Baulast erfolgen. Bei den übrigen angeführten Grundstücken ist gleichermaßen zu prüfen, ob von Ihnen oder einen Rechtsvorgänger entsprechende Erklärungen zur Eintragung einer Baulast eingetragen wurden.
Sollte eine entsprechende Erklärung vorliegen, wäre zu prüfen, ob noch ein baurechtlicher Grund vorliegt, der die Eintragung einer Baulast weiterhin rechtfertigt. Ist dies nicht der Fall, ist die Baulast ebenfalls zu löschen.
Zur weiteren Vorgehensweise sollten Sie Einsicht in die Akte der Baulasteneintragung nehmen und prüfen, ob eine entsprechende Erklärung vorliegt. Liegt keine Erklärung vor, ergibt sich hieraus schon ein Löschungsanspruch. Liegt eine Erklärung vor, ist zu klären, ob noch ein baurechtlicher Grund für die eingetragene Baulast vorliegt.
Maßgebend ist daher zunächst die Einsichtnahme in das Baulastenverzeichnis.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen hilfreichen Überblick verschaffen.
Mit besten Grüßen
Marcus Schröter
Rechtsanwalt
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