Veräußerungsgewinn § 18 Abs. 3 EStG oder Verkauf Anlagen
Beantwortet von Steuerberater Dipl. Finanzwirt Ulrich Hiller in unter 2 Stunden
Fragestellung
Sehr geehrte Damen und Herren,
Ich habe eine Psychotherapiepraxis (privat), mein Berufsleben geht L.sam zu Ende.
2006 hatte ich einen Firmenwagen, Mercedes Viano, angeschafft, innerhalb von fünf Jahren abgeschrieben, mit EUR 1,-- Restwert.
Diesen Wagen habe ich Ende Juli 2014 verkauft. Für 16.500,00 EUR.
Frage: ist das als Veräußerungsgewinn nach § 18 Abs. 3 EStG zu betrachten, was steuerlich günstiger wäre, oder als Verkauf von Anlagevermögen?
Danke für Ihre Antwort
Freundliche Grüße
von
H. L.
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Antwort von Steuerberater Dipl. Finanzwirt Ulrich Hiller
Sehr geehrte/r Ratsuchende/r,
vielen Dank für Ihre Frage bei yourXpert!
Leider handelt es sich bei dem von Ihnen beschriebenen Sachverhalt um einen "normalen" Verkauf von Anlagevermögen.
Der Ansatz als Veräußerungsgewinn nach § 18 Abs. 3 EStG kommt nicht in Betracht, da Sie (derzeit) nicht Ihr gesamtes freiberufliches Betriebsvermögen veräußern oder ins Privatvermögen überführen. Für eine steuerlich begünstigte Betriebsveräußerung bzw. Betriebsaufgabe ist es Voraussetzung, dass das gesamte freiberufliche Unternehmen in einem einheitlichen Akt oder zumindest in einem engen zeitlichen Zusammenhang verkauft oder ins Privatvermögen entnommen wird. Nur dann akzeptiert das Finanzamt eine (Gesamt-) Veräußerung. Die "stückweise" Veräußerung einzelner Vermögensgegenstände im Vorfeld der eigentlich für später geplanten Betriebsaufgabe ist dagegen nicht begünstigt.
Den Verkauf Ihres Firmenwagens müssen Sie daher leider ungemildert versteuern. Da das Auto bereits abgeschrieben war, geht der erzielte Verkaufspreis somit in voller Höhe als Betriebseinnahme in Ihre Gewinnermittlung für das Jahr 2014 ein.
Es tut mir leid, dass ich Ihnen hierzu keine erfreulichere Auskunft geben kann. Ich hoffe, dass ich mich verständlich und vollständig ausgedrückt habe und stehe Ihnen für Rückfragen gern unter der kostenfreien Rückfragefunktion auf dieser Seite zur Verfügung. Im Übrigen freue ich mich über eine positive Bewertung und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Ulrich Hiller
Steuerberater
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