Vater gestorben, Tochter erbt Bargeld aus Erbmasse und gibt es aus.
Fragestellung
Vater gestorben, Tochter erbt Bargeld aus Erbmasse und gibt es aus.
Sehr geehrter Rechtsberaterin, sehr geehrter Rechtsberater,
Meine Frage:
Der Vater meiner Lebensgefährtin ist vor längerer Zeit gestorben und ein Testament sprach ihr das komplette Barvermögens des Vaters zu.
Das Geld wurde für einen Wohnungskauf veräußert.
1 Jahre später kommt tragischerweise ihre Mutter in ein Pflegeheim.
Das Barvermögen der Mutter reicht noch für etwa 2 Jahre.
Nun meine Fragen:
1.) Handelt sich bei geerbten Barvermögen aus der Erbmasse um eine Schenkung ?
2.) Muss Barvermögen aus der Erbmasse für den Pflegeunterhalt der Mutter wieder veräußern werden ?
3.) wäre eine von diesem Geld gekaufte Wohnung sicher vor Sozialrechtsanspruch bzw. Pflegevergütung, oder ist dieses sicher für die eigene Lebenssicherung.
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Antwort von Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Basis Ihres Einsatzes und des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts wie folgt beantworte:
1.
Nein, um eine Schenkung kann es sich nur handeln, wenn diese zu Lebzeiten und nicht auf den (das ist ein Sonderfall) beziehungsweise für den Todesfall erklärt wurde, also ein Geschäft unter Lebenden zwischen dem potentiellen Erblasser oder eher gesagt Schenker und dem Beschenkten beziehungsweise nur potentiellen Erben vorliegt. Sogenannte Schenkungen auf den Todesfall können gegebenenfalls schwierig einzuordnen und abzugrenzen sein, aber ein solcher Fall liegt hier nicht vor.
Solche Schenkungen als auch Testamente sind auch nicht mehr nach heutiger Rechtsprechung sittenwidrig, da dieses eine überkommene Meinung in damaliger Zeit war, die aber schon längst anderweitig zu Gunsten der unehelichen Lebenspartner geklärt worden ist.
Das Einzige, was noch sein kann, ist, dass es sich um ein Vermächtnis hinsichtlich des Barvermögen handelt und nicht um eine Erbeinsetzung. Dazu müsste man aber das Testament gesondert prüfen.
2. und 3.
Sofern hier die Mutter der Lebensgefährtin pflegebedürftig ist und zunächst selbst für den Pflege unterhalten zu sorgen hat, können auch in der Tat erwachsene Kinder unterhaltspflichtig werden, wenn die Mutter nicht mehr für ihren eigenen Unterhalt aufkommen kann.
Eine eigene Wohnung der Tochter muss allerdings dafür nicht unbedingt verkauft werden, insbesondere wenn es eine angemessene Eigenunterkunft darstellt und keine andere Immobilie der Lebensgefährten der Mutter zur Verfügung steht. Insbesondere ist erst einmal das Einkommen und Vermögen der Mutter einzusetzen, bevor andere, also auch die eigenen Kinder, unterhaltspflichtig werden.
Die Tochter kann das Geld, was sie für die Wohnung beziehungsweise Immobilie ausgegeben hat, in der Regel behalten und muss es nicht für den Unterhalt der Mutter aufwenden.
4.
a) Vorerbe (Kind) sowie Nacherbe (Ehepartner / 2. Elternteil).
Das macht in aller Regel keinen Sinn, weil ich ja in der Regel der Ehepartner beziehungsweise der zweite Elternteil als Nacherbe vor dem Vorerbe, der grundsätzlich das Erbe für den Nacherben verwalten muss, sterben dürfte.
Das dürfte, wenn dann überhaupt, nur dann in Betracht kommen, wenn vom Alter her kein so großer Unterschied besteht, was aber wie gesagt in aller Regel ausscheiden dürfte.
b)) Haupterbe (Kind) > wäre hier der verbleibende Ehepartner / 2. Elternteil automatischer Erbe des Pflichtteils, gilt es hier noch einen separten Vermerk vorzunehmen oder genügt die Benennung des Kindes als Haupterbe.
Richtig, bei dieser Konstellation, also wenn das Kind als Alleinerbe im Testament benannt ist oder eben als einziger Erbe, dann sofort der Pflichtteilsanspruch des anderen Elternteils beziehungsweise des Ehepartners nicht nur in Betracht kommen, sondern im Todesfall anfällt.
Die Enterbung und der Pflichtteil tritt allein dadurch ein, dass keine anderen Erben im Testament erwähnt sind und daher der Pflichtteil beim Todesfall eintreten kann, auch wenn er nicht im Testament als solcher bezeichnet ist, genauso wenig, wie das Wort Enterbung gefallen sein muss. Das ergibt sich dann automatisch von Gesetzes wegen. Wichtig ist nur, dass ein Pflichtteilsberechtigter vorliegt, was bei Kindern und Ehegatten der Fall ist.
Möglich wäre es dann, eben das Kind als Nacherben einzusetzen und den Ehepartner als Vorerben. Das müsste man aber genauer eruieren, was ohne Kenntnisse der einzelnen Lebens- und Vermögensverhältnisse so nicht möglich ist. Vielen Dank für Ihr Verständnis.
Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.
Vielen Dank im Voraus für Ihre Bewertung meiner Antwort. Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt
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vielen Dank nochmals für Ihre Anfrage und Einsatzerhöhung, ich antworte Ihnen fristgerecht. Bis dann.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt
vielen Dank für Ihre Stellungnahme.
Nachdem die gesamte Thematik für uns Neuland ist, haben sich noch einige Rückfragen unsererseits ergeben, die wir hiermit gerne bei Ihnen platzieren möchten. Nach mehrfachem Durchlesen Ihres Schreibens in der letzten Woche, hat sich herauskristallisiert, dass einige Inhalte für uns unverständlich sind ob des teils verzweigt formuliert wirkenden Satzbaus und umfangreichen Inhaltes sowie des Juristenfachjargons.
Des weiteren sind die Antworten teils mit Einschränkungen verbunden, welche eine Unsicherheit bei Einschätzung der Sachlage vermuten lässt. Daher bitten wir Sie höflichst Ihr Feedback generell nochmals für uns klarer zu strukturieren und eindeutige Antworten / Aussagen zu unseren Fragen zu formulieren, so dass es auch für Laien eindeutig verständlich ist.
Insbesondere zum Thema Wohnungskauf aus Erbe & etwaiger Verkauf zur Sicherung der Pflegekosten der Mutter bitten wir Sie den Sachverhalt nochmals im Detail zu prüfen und zu beurteilen/bewerten, inwiefern hier welches Recht unter welchen Umständen greift.
Eine zurückliegende Prüfung aus dem Sozialrecht hatte bereits ergeben, dass ein Wohnungskauf aus Barvermögen durch Schenkung bei Lebzeiten keine Option ist, solange kein Selbstbezug durch die Eltern stattfindet. Daher nochmals die Frage ob der Sachverhalt ein anderer ist, sobald Barvermögen als Erbe übergeben wurde nach Ableben des Vaters (Kind = Alleinerbe). Wird hier dann nur der "normale" Unterhaltsanspruch zur Pflegesicherung der Mutter gültig, so dass ein in Immobilien eingesetztes Barvermögen weiterhin gesichert wäre?
Vielen herzlichen Dank im Voraus für Ihre erneute Mühe und Ihre erneute Stellungnahme.
Mit freundlichen Grüßen
M.Schiller
vielen Dank für Ihre Antwort. Haben Sie über die zuletzt gestellte Frage noch weitere Fragen (so habe ich das verstanden)? Es wäre auf jeden Fall einfacher, wenn Sie noch konkrete Nachfragen stellen, damit ich Ihnen gezielter antworten kann. Vielen Dank für die Verständnis und Ihre Rückmeldung. Mit freundlichen Grüßen deine Hesterberg Rechtsanwalt