UST Befreiung und ihre Folgen
Fragestellung
Hallo liebes Experten-Team,
ich führe seit 1992 eine Kampfsportschule und habe jetzt eine UST Befreiung aufgrund § 4 Nr.21a) beim RP für all meine Kurse (Schlumpf Karate, Kinder Karate, Karate, Jiu Jitsu, Taekwondo, Kickboxen und Thaiboxen) erhalten. Laut Schreiben vom RP ab 2015.
Meine Kunden / Schüler haben einen Vertrag mit einer zeitlichen Begrenzung und einen festen Monatsbeitrag.
Hier meine Fragen:
1. Wie lange rückwirkend kann man die zuviel gezahlte UST vom Finanzamt anfordern? Wer stellt diesen Antrag und kontrolliert diesen Antrag ?
2. Was passiert mit der vom Finanzamt gezahlten UST? Meine Kunden/Schüler sind ausschließlich Endverbraucher. Wie gehe ich mit der zurückgezahlten UST um - sprich wie verbuche ich das ?
2a) Falls ich an meine Kunden was zurück zahlen muss - was ist mit den Kunden die nicht mehr angemeldet sind ?
3. Kann ich den Zeitpunkt der UST Befreiung selbst wählen? Welchen Zeitpunkt würden Sie anraten?
4. Gilt die UST Befreiung auch für den Verkauf von Sportartikel (Karate Anzug...), Getränke (Wasser...) und Süßwaren (Protein Riegel...) oder muss ich dies separat behandeln?
5. Wem muss ich die Befreiung mitteilen, wie schnell und wie (reicht eine Mail) ?
Über eine ehrliche und kommende Antwort bin ihnen sehr dankbar !
Mit freundlichen Grüßen
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwalt Reinhard Otto
Guten Morgen,
ich beantworte Ihre Anfrage auf der Grundlage der dazu mitgeteilten Informationen wie folgt:
Grundsätzlich müssen Sie das Vertragsverhältnis zwischen Ihnen und den Kunden einerseits und das gegenüber der Finanzverwaltung bestehende Steuerverhältnis andererseits getrennt betrachten.
Im Verhältnis zu den Kunden wirkt sich die steuerliche Behandlung nicht aus, weil Sie ja Brutto-Preise vereinbaren, in denen einen USt nicht ausgewiesen ist.
Frage 1:
Rückzahlungsansprüche bestehen ab dem Zeitpunkt der Befreiung, also ab Anfang 2015. Den Antrag müssen Sie bzw. Ihr Steuerberater stellen.
Frage 2:
Sie verbuchen die rückgezahlte USt als Einnahmen, weil Sie die Zahlung der USt ja auch als Ausgaben verbucht haben.
Die Kunden sind von dieser Rückzahlung nicht betroffen, haben auch keinen Anspruch auf Rückzahlung von Kursgebühren.
Frage 3:
Nein, der Zeitpunkt ist durch den Bescheid vorgegeben.
Frage 4:
Nein, die Befreiung gilt nur für die "unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienenden Leistungen", nicht aber für die damit lediglich in Zusammenhang stehenden sonstigen Umsätze. Sie müssen daher in der Buchführung die Einkünfte strikt trennen, um nachweisen zu können, welche Einkünfte umsatzsteuerbefreit sind und welche der USt unterliegen.
Frage 5:
Sofern Sie einen Steuerberater haben, teilen Sie diesem den Umstand mit.
Mit freundlichen Grüßen
Reinhard Otto
Rechtsanwalt
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