USA/GB-Staatsbürger möchte trotz Brexit weiterhin in EU leben
Fragestellung
Liebe Frau Grass,
ich wurde 1985 in Deutschland geboren, meine Mutter ist US-Amerikanerin und mein Vater Brite. Ich selbst habe zwei Staatsbürgerschaften (GB und USA, keine deutsche), habe fast mein ganzes Leben in Deutschland verbracht. Auch habe ich eine 2001 ausgestellte unbefristete Aufenthaltserlaubnis („für Angehörige eines Mitgliedstaates der EU“) der Bundesrepublik. Im August werde ich meine (deutsche) Partnerin heiraten, wir haben seit 2016 ein gemeinsames Kind (deutsch). In Deutschland bin ich mit befristetem Vertrag angestellt.
Nach einem möglichen Brexit werde ich kein EU-Bürger mehr sein und habe daher überlegt, Deutscher zu werden, damit ich weiterhin in der EU Freizügigkeit etc. genieße.
1) Muss ich sowohl GB als auch USA-Staatsbürgerschaft abgeben? oder genügt es, wenn ich die britische abgebe?
2) Alternativ: kann ich einfach den Status Quo beibehalten (USA/GB-Citizen), sobald ich mit einer Deutschen verheiratet bin und dennoch Freizügigkeit genießen?
3) Meine Tochter könnte über ihre Großmutter (meine Mutter) die US-Staatsbürgerschaft erlangen – würden Sie dazu raten?
4) Wird die Aufenthaltserlaubnis ihre Gültigkeit verlieren, sobald GB die EU verlässt?
5) Langfristig werden wir wohl in der EU leben und arbeiten, nicht in den USA. Wozu würden Sie mir vor diesem Hintergrund insgesamt raten?
DANKE
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwältin Silvana Grass
Sehr geehrter Ratsuchender,
gern beantworte ich Ihnen Ihre Fragen.
1.
Die Regel ist, dass man bei einer Einbürgerung sich aus allen bisherigen Staatsbürgerschaften entlassen lassen muss. Ausnahmen bestehen nur, wenn Sie z.B. von Geburt an die deutsche und die amerikanische Staatsangehörigkeit (wie Ihre Kinder vielleicht) hätten, dann wäre eine doppelte Staatsbürgerschaft die Regel, oder wenn die Entlassung aus der ausländischen Staatsangehörigkeit nicht möglich wäre. Wenn Sie die USA-Staatsbürgerschaft gern beibehalten möchten, müssten Sie einen Antrag auf Erteilung einer Beibehaltungsgenehmigung stellen. Diese müssten Sie begründen, z.B. warum die Abgabe der USA-Staatsbürgerschaft für Sie gravierende Nachteile hätte usw. Soweit mir bekannt, muss man eine relativ hohe Summe in den USA zahlen, um aus der Staatsbürgerschaft entlassen zu werden. Zudem müssen Sie – glaube ich – für die letzten Jahre Steuererklärungen in den USA abgeben.
Sie könnten sich somit auf die Ausnahmen des § 12 StAG berufen, da die Entlassung aus der Staatsbürgerschaft von dem ausländischen Staat „von unzumutbaren Bedingungen abhängig“ gemacht wtrd. Eine solche unzumutbare Bedingung ist nach den zugrunde liegenden Ausführungsrichtlinien auch dann gegeben, wenn die bei der Entlassung zu entrichtenden Gebühren ein „durchschnittliches Bruttomonatseinkommen des Einbürgerungsbewerbers“ übersteigen. Da die US- Entlassgebühren deutlich höher sind als der Richtwert von 1.200 EUR, wäre der Ausnahmetatbestand gegeben und einer Einbürgerung sollte die Beibehaltung des US-Passes nicht entgegenstehen.
2.
Es ist leider bislang nicht bekannt, ob nun doch noch Abkommen getroffen werden, die England einen ähnlichen Status wie der Schweiz einräumen. Dann hätten Sie die Möglichkeit, ohne Einbürgerung, in Deutschland zu leben.
Gäbe es einen solchen Kompromiss allerdings nicht, dann wird Great Britain ein sog. Drittstaat. Sie hätten dann zwar als Ehegatte und vor allem Vater einer Deutschen bzw. eines deutschen Kindes das Recht auf Familiennachzug, aber eigentlich würde man dies über die Deutsche Botschaft im Ausland beantragen müssen. Würde dies genehmigt, wovon sicher auszugehen ist, würden Sie als Ehegatte einer Deutschen Freizügigkeit genießen, d.h. Sie dürfen sich mit Ihrem Ehegatten innerhalb der Union bewegen und aufhalten.
Ich vermute allerdings, dass man bei Engländern eine Ausnahme machen wird, wenn diese bereits seit Jahren in Deutschland gelebt haben. Aber ich betone noch einmal: es ist noch alles ungewiss !
3.
Ob es ratsam ist, dass Ihre Tochter auch die US-Staatsbürgerschaft bekommt ? Das ist schwer zu sagen und kommt natürlich darauf an, welche Pläne Sie und das Kind haben. Allgemein kann gesagt werden, dass es für die deutsche Staatsangehörigkeit kein Problem ist, wenn Ihr Kind eine zweite besitzt. Diese Frage müssen Sie letztlich leider nach Ihrer eigenen Einschätzung beantworten.
4.
Wie ausgeführt ist noch nichts wirklich sicher. Aber nach den allgemeinen gesetzlichen Regelungen würde eine Engländer zum Drittstaatler, der eine besondere Aufenthaltsgenemigung benötigt.
5.
Wenn Sie überwiegend in der EU leben werden, dann sollten Sie schon die deutsche Staatsbürgerschaft annehmen, weil dies natürlich deutlich unkomplizierte Flexibilität bietet. Gleichwohl sollte man die Beibehaltung der US-Staatsbürgerschaft beantragen, da Sie nicht wissen, ob Sie nicht ggf. aus familiären Gründen sich länger in den USA aufhalten müssten und als „nur“ Deutscher könnten Sie dies nur für maximal 90 Tage.
Ich hoffe, Ihre Fragen konnten verständlich beantwortet werden. Falls Verständnis - oder Nachfragen bestehen, nehmen Sie bitte Kontakt auf.
Mit freundlichen Grüßen
RA Grass
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