Urlaubsabgeltung bei Krankheit.
Fragestellung
Ich bin Beamter. Ca. 2 Monate vor meinem Ruhestand wurde ich krank (erneuter Schlaganfall) so dass ich meinen Urlaub von 13 Tagen nicht nehmen konnte.
Zu meiner Überraschung kürzte die Personalstelle diesen auf 6 tage. Begründung Art.7Abs.2 RL 2003-88-EG. In meinen Augen völlig falsch ausgelegt, denn mein Urlaubsanspruch ist gesetzlich 30 Tage.
Ausserdem soll es noch ein Schreiben des Finanzministeriums geben, dass dieses Jahr genommener Urlaub- auch wenn aus dem alten Jahr- anzurechnen wäre.
Ich finde dies mit Verlaub etwas obskur.
Viele Grüße
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Basis Ihres Einsatzes und des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts wie folgt beantworte:
Meines Erachtens nach kann das in der Tat so nicht gehandhabt werden - im Einzelnen:
In den meisten Bundesländern bzw. dem Bund gilt folgendes (teilen Sie mir am besten noch mit, ob Sie Bundes- oder Landesbeamter sind; im letzteren Falle, welchen Bundeslandes - vielen Dank, dann antworte ich Ihnen ergänzend):
Es gibt hier einen Anspruch auf (finanzielle) Urlaubsabgeltung - Beamtinnen und Beamte haben einen (antragsunabhänigen) Anspruch auf Abgeltung eines Mindesturlaubs, wenn
- der Urlaub krankheitsbedingt und
- bis zum Eintritt oder der Versetzung in den Ruhestand nicht mehr (vollständig) genommen werden konnte und
- der Urlaubsanspruch nicht verfallen ist (= 18 Monate nach dem Ende des Urlaubsjahres).
Bei Eintritt / Versetzung in den Ruhestand im Laufe des Jahres ist der Mindesturlaub entsprechend zu kürzen (Zwölftelung). Angerechnet wird zudem bei der Berechnung der Höhe des Abgeltungsanspruchs - unabhängig von der Art - bereits im jeweiligen Urlaubsjahr genommener Urlaub.
Wann genau sind Sie denn aus dem Dienst ausgeschieden, also mit Wirkung zu welchem Datum?
Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag. Vielen Dank im Voraus für Ihre Bewertung meiner Antwort. Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt
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Ich habe für dieses Halb- Jahr Anspruch auf 15 AT. 2 habe ich davon genommen plus 2 aus 2017.. mein Amt (lbv Fellbach) geht jedoch von 10 tagen aus - nach Art.7Abs.2 RL 2003-88-EG. (mindesturlaub in der EG).
4 genommene Tage in diesem jahr macht nur noch sechs statt 13 Tage.
es geht also nicht um Verjährung sondern um die Frage des Mindesturlaubs.
Viele Grüße
Bernhard Klink
ich antworte Ihnen gerne wie folgt:
Die Berechnung des Amtes ist falsch, vergleiche auch Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 31. Januar 2013 - BVerwG 2 C 10.12 -, was die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof aufnimmt.
Das Bundesverwaltungsgericht geht im Anschluss an die Rechtsprechung des EuGH von einem unionsrechtlichen Urlaubsabgeltungsanspruch wegen krankheitsbedingt nicht genommenen Erholungsurlaubs aus. Dieser Anspruch ergibt sich aus Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung, der sog. Arbeitszeitrichtlinie. Er ist beschränkt auf den nach Art. 7 Abs. 1 dieser Richtlinie gewährleisteten Mindesturlaub von VIER Wochen pro Jahr.
Daher würde ich diese Falschberechnung weiterhin rügen und Widerspruch einlegen.
Ich hoffe, Ihnen damit gedient zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt